Drucksache 17 / 10 058 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Marion Seelig (LINKE) vom 15. Dezember 2011 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Dezember 2011) und Antwort Speicherung und Verarbeitung von Daten durch den Berliner Verfassungsschutz Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist dem Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24.10.2011 (Az. 22 K 4905/08) bekannt, mit dem die Beobachtung des Bürgerrechtlers Rolf Gössner durch den nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz für rechtswidrig erklärt wurde und wenn ja, welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus für die Organisation der Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Berliner Verfassungsschutz? Zu 1.: Dem Senat ist das Urteil bekannt. Die Doku- mentenverwaltung der Verfassungsschutzbehörde Berlin unterscheidet sich sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht in wesentlichen Punkten von der des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes. Die Berliner Behörde verfügt nicht über ein Dokumentenmanagementsystem und führt auch keine elektronischen Sachakten . Mangels Vergleichbarkeit ergeben sich daher keine wesentlichen Schlussfolgerungen für die Organisation und Verarbeitung von personenbezogenen Daten. 2. Hält es der Senat für rechtlich zulässig, dass in so genannten Sachaktendatenbanken Personen, die nicht selbst wegen mutmaßlicher verfassungsfeindlicher Bestrebungen beobachtet werden („undolose“ Personen), anhand ihres Namens elektronisch recherchierbar sind und wenn nein, wie wird sichergestellt, dass dies nicht möglich ist? Zu 2.: Es werden keine Sachaktendatenbanken ge- führt. 3. Auf welche Weise wird bei der Speicherung und Verarbeitung von Daten durch den Berliner Verfassungsschutz sichergestellt, dass − eine eindeutige Kennzeichnung von erfassten Personen als „dolose“ Verdachtsperson bzw. „undolose “ Kontaktperson regelmäßig stattfindet? Seit wann findet eine solche Kennzeichnung statt? − die Bediensteten des Verfassungsschutzes nur auf die gespeicherten Daten zugreifen können, auf die das Gesetz für die jeweilige Aufgabe einen Zugriff erlaubt? − die Rechtmäßigkeit eines jeden Datenzugriffs im Nachhinein jederzeit überprüft werden kann? Zu 3.: Eine Speicherung in der 2006 eingeführten Amtsdatenbank der Berliner Verfassungsschutzbehörde setzt zwingend voraus, dass der zugrunde liegende Speicherungsgrund nach § 11 Absatz 1 Verfassungsschutzgesetz Berlin in einem Pflichtfeld angegeben wird und die Person somit gekennzeichnet wird. Der Zugriff auf Daten in der Amtsdatenbank unterliegt Beschränkungen. So dürfen Bedienstete der einzelnen Referate nur die in ihrem Phänomenbereich gespeicherten strukturierten Daten vollständig einsehen. Darüber hinaus ist die Möglichkeit einer Volltextsuche technisch ausgeschlossen. Jeder Zugriff auf Datensätze der Amtsdatenbank wird mit der Benutzerkennung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin, dem Datum, der Uhrzeit sowie den verwendeten Suchbegriffen und Ergebnislisten protokolliert. Berlin, den 19. Januar 2012 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Feb. 2012)