Drucksache 17 / 10 062 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Andreas Otto (GRÜNE) vom 21. Dezember 2011 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Dezember 2011) und Antwort Pflicht zur Dämmung bisher ungedämmter oberster Geschossdecken beheizter Räume in Berlin zum 31.12.2011 erfüllt? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie ist der Stand der Erfüllung der Pflicht zur Dämmung bisher ungedämmter oberster Geschossdecken beheizter Räume gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009, §10 Abs.4 in Berlin? Antwort zu 1: Der Systematik der Energieeinsparverordnung vom 29.4.2009 (EnEV 2009) folgend trifft die Feststellung darüber, ob eine bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecke beheizter Räume gemäß § 10 Abs. 3 und 4 EnEV 2009 nachträglich gedämmt werden muss, der/die Gebäudeeigentümer/in eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realisierbarkeit gemäß § 10 Abs. 6 EnEV 2009 (Wirtschaftlichkeitsgrundsatz des Energieeinsparungsgesetzes - EnEG). Bauliche Maßnahmen zur nachträglichen Dämmung aufgrund § 10 Abs. 3 und 4 EnEV 2009 sind nach den Bestimmungen der EnEV 2009 weder anzeige- noch genehmigungspflichtig; bauordnungsrechtlich sind diese Maßnahmen verfahrensfrei, siehe § 62 Abs. 1 Nr. 11 der Bauordnung für Berlin. Da Daten oder Zahlen über bereits durchgeführte Dämmmaßnahmen auch nicht statistisch erhoben werden, sind diese bei den für die Überwachung der Einhaltung der EnEV 2009 als Ordnungsbehörde zuständigen Bauaufsichtsbehörden der Bezirke nicht benannt und können daher auch nicht beziffert werden. Frage 2: Welcher Anteil des Berliner Gebäudebestandes weist bereits den vorgeschriebenen Standard gemäß EnEV 2009, §10 Abs.4 an Dämmung auf? Antwort zu 2: Siehe Antwort zu Frage 1. Frage 3: Wie hoch ist der Anteil bei Wohngebäuden, wie hoch bei Nichtwohngebäuden, deren oberste Geschoss-decken bisher nicht gemäß EnEV 2009, §10 Abs.4 gedämmt sind? Antwort zu 3: Siehe Antwort zu Frage 1. Frage 4: Wie hoch ist der Anteil bei Gebäuden des Landes Berlin (Verwaltungsgebäude, Schulen, Universitäten, Wohnungen bei Wohnungsbaugesellschaften etc.) deren oberste Geschossdecken bisher nicht gemäß EnEV 2009, §10 Abs.4 gedämmt sind? Antwort zu 4: Daten oder Zahlen über bereits durchgeführte Dämmmaßnahmen in landeseigenen Gebäuden werden nicht zentral erfasst und können daher nicht genannt werden. Eine gebäudebezogene Abfrage bei den die jeweilige Liegenschaft des Landes Berlin betreuenden Stellen würde einen erheblichen bürokratischen Aufwand bedeuten, der in der gebotenen Kürze der Zeit nicht bewältigt werden kann. Die aktuell bei den städtischen Wohnungs- gesellschaften durchgeführte Abfrage hat ergeben, dass zum 31.12.2011 die Verpflichtungen des § 10 EnEV 2009 erfüllt sind. Frage 5: Welche Behörden sind für die Unterstützung der Eigentümerschaft und ggf. die Kontrolle der Umsetzung der Vorschriften der EnEV 2009 in puncto der obersten Geschossdecken zuständig? Antwort zu 5: Zuständige Ordnungsbehörden für die Überwachung der Einhaltung der EnEV 2009 sind nach dem Zuständigkeitskatalog (ZustKat Ord) zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) die Bauaufsichtsbehörden der Bezirke. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10062 Auslegungen zu den Bestimmungen der EnEV 2009 werden von den zuständigen Bundesministerien in Zusammenarbeit mit den Obersten Bauaufsichtbehörden der Länder erarbeitet und im InternetInformationssysstem is-argebau der Bauministerkonferenz unter http://www.bauministerkonferenz.de/ veröffentlicht; zuständig für Auslegungsfragen zur EnEV ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, als Oberste Bauaufsicht. Frage 6: Wie und wann erfolgt die Kontrolle, ob Gebäude die EnEV – Forderung nach Dämmung der obersten Geschossdecken erfüllen? Antwort zu 6: Da davon ausgegangen wird, dass Gebäudeeigentümer/innen den Verpflichtungen, die ihnen die EnEV 2009 auferlegt, ordnungsgemäß nachkommen, beschränkt sich die Überwachung der Einhaltung der EnEV 2009 durch die zuständigen Bauaufsichtsbehörden der Bezirke auf die Fälle, in denen ein Verstoß gegen die Bestimmungen der EnEV 2009 bekannt wird. Frage 7: Welche Rechtsauffassung hat der Senat zur Frage der Notwendigkeit der o.g. Dämmung angesichts der aktuell sehr unterschiedlicher Auslegungen der EnEV bzgl. des Status von Altbauten mit Holzbalkendecken? Antwort zu 7: Die Auslegung XV-2 zu § 10 Abs. 3 und 4 EnEV 2009 ist von den Gremien der Bauministerkonferenz unter Beteiligung des Vertreters des Landes Berlin beschlossen und im InternetInformationssysstem is-argebau veröffentlicht worden (siehe auch Antwort zu Frage 5). Die Einschätzung, dass oberste Geschossdecken als gedämmt gelten, wenn sie dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2003-07 entsprechen, wird als zutreffend erachtet. Berlin, den 16. Januar 2012 In Vertretung G o t h e Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Januar 2012) 2