Drucksache 17 / 10 128 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Özcan Mutlu (GRÜNE) vom 15. Januar 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Januar 2012) und Antwort Schulhelferwirrwarr beenden! Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Nach welchen Kriterien werden zu betreuende Kinder und Jugendliche in Gruppen durch einen Schulhelfer betreut und nach welchen Kriterien erfolgt eine Einzelbetreuung? Zu 1.: Schulhelfermaßnahmen werden grundsätzlich gruppenbezogen zugemessen. Die Tätigkeiten der Schulhelfer /-innen sind in der Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 7/2011 formuliert und umfassen ausschließlich Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe. Eine Einzelbetreuung ist nur in einem besonders schweren Fall der Notwendigkeit der ergänzenden Pflege und Hilfe denkbar. 2. Nach welchen Kriterien bewilligt die Schulbehörde des Landes Schulhelferstunden und wer in den Bezirken ist für die Zuweisung zuständig? Zu 2.: Die Bewilligung von Schulhelferstunden ist in der oben genannten Verwaltungsvorschrift verbindlich geregelt. Demnach können aufgrund der Art, der Schwere und des Umfangs der Behinderungen Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe bewilligt werden, wenn diese im Rahmen der personellen Ausstattung der Schule und der entsprechenden Klasse nicht leistbar sind und die schülerbezogenen Voraussetzungen vorliegen. Die zuständigen Koordinierungskräfte in den Außenstellen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft und die für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autistische Behinderung“ zuständigen Ambulanzlehrkräfte der Auftragsschulen berücksichtigen in ihrem Vorschlag für die Zuweisung von Schulhelferstunden auch die Kenntnis und Prüfung der persönlichen Situation der behinderten Schüler/-innen in der Schule sowie in der jeweiligen Klasse. Die Entscheidung trifft die regionale Schulaufsicht. 3. Nach welchen Kriterien bewilligen die Jugendämter in den Bezirken Schulhelferstunden und sind diese Kriterien allgemeinverbindlich für alle Bezirke, oder ist es in den einzelnen Bezirken unterschiedlich geregelt? Zu 3.: Die integrative Beschulung für die Teilhabe von Kindern mit Behinderungen am Unterricht ist ein schulgesetzlich verankerter Auftrag der Schule. Auch wenn das Landesrecht keinen individuellen Rechtsanspruch auf eine bestimmte schulische Ressource - z.B. eine/n Schulhelfer/in – vorsieht, ist die Schule damit im Überschneidungsbereich zwischen Eingliederungshilfe und schulischer Unterstützung als vorrangiger Träger tätig (vgl. § 10 SGB VIII). Das bedeutet, dass für den Schüler/die Schülerin mit Behinderung eine ergänzende Leistung nach SGB XII oder SGB VIII während des Schulaufenthalts nicht in Betracht kommt. Die Jugendämter sind demzufolge nicht Be- willigungsbehörde für Schulhelferstunden und verfügen aus diesem Grunde über keinen Kriterienkatalog. 4. Nach welchen Kriterien werden Schulhelfer- stunden für Kinder und Jugendliche an Förderzentren bewilligt? Zu 4.: Schulhelfermaßnahmen können sonder- pädagogischen Förderzentren dann zugewiesen werden, wenn neben dem Vorliegen der schülerbezogenen Voraussetzungen die beantragten Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe über die Aufgaben der Betreuer /-innen hinausgehen. Dies betrifft im Grunde Schüler/-innen mit besonders schweren Behinderungen. Die Kriterien unterscheiden sich also nicht wesentlich von denen, die für integrativ beschulte Schüler/-innen gelten. Bei der Zumessung von Schulhelferstunden an sonderpädagogischen Förderzentren ist jedoch grundsätzlich neben der besseren personellen Grundausstattung auch die geringere Klassenfrequenz zu beachten. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 128 5. Wie viele SchulhelferInnen sind in Berlin seit 2005 an welchen Schulen im Einsatz? (Bitte nach Bezirk, Schulen und Schulhelferstunden, sowie Personen an einer Schule aufgliedern) 6. Welche Personen, mit welcher Vorqualifikation werden SchulhelferInnen? 12. Wie lange arbeitet eine Person durchschnittlich als SchulhelferIn? Zu 5.,6. und 12.: Der Beantwortung der Fragen ist voranzustellen, dass gemäß Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 7/2011 keine Schulhelfer/-innen als Person sondern Schulhelferstunden beantragt und bewilligt werden. Entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft und drei Freien Trägern der Jugendhilfe (tandem SH, Autismus Deutschland e.V., Sinneswandel gGmbH) übernehmen diese als Arbeitgeber alle Rechte und Pflichten gegenüber den Schulhelferinnen und Schulhelfern . Das bedeutet, dass die Freien Träger eigenverantwortlich über die personelle Besetzung der bewilligten Schulhelferstunden und auch über die Zuordnung von Schulhelferinnen und Schulhelfern und Einsatzort entscheiden . Dementsprechend liegen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft die erfragten Angaben zur Anzahl der eingesetzten Schulhelfer/-innen sortiert nach Region und Schule sowie die durchschnittliche Arbeitszeit einer Person als Schulhelfer/-in nicht vor. Bei der Auswahl von Schulhelferinnen und Schul- helfern achten die Träger auf die persönliche und fachliche Eignung. Sie legen Wert auf Qualifikationen im pädagogischen und/oder im helferisch-pflegerischen bzw. im medizinisch-pflegerischen Bereich. Es gibt auch Quereinsteiger /innen mit entsprechenden persönlichen Erfahrungen . Grundsätzlich gilt, dass der Tätigkeit als Schulhelfer/-in kein Ausbildungsberuf zugrunde liegt. Daten zur Beantragung und Bewilligung von Schul- helferstunden wurden letztmalig zum Beginn des Schuljahres 2011/2012 zum Stichtag 01.09.2011 erhoben. Die Tabelle mit der regionsweisen Darstellung wurde in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 16/15 739 veröffentlicht . Eine schulbezogene Auswertung der Daten ist in dem für die Beantwortung Kleiner Anfragen verfügbaren Zeitrahmen nicht leistbar. 7. Hält der Senat eine Deckelung des Etats für Schul- helferstunden im Zusammenhang mit dem Recht auf Inklusion für weiterhin zielführend? Zu 7.: Durch die Umsteuerung der sonderpädago- gischen Förderung wird sich der Bedarf an Schulhelferstunden nicht erhöhen, da zukünftig für Schüler/-innen mit schweren Behinderungen der erhöhte Betreuungs- und Pflegebedarf auch in den allgemeinen Schulen vorrangig durch Pädagogische Unterrichtshilfen und Betreuer/-innen abgedeckt wird. Schüler/-innen mit den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Sprache“ waren auch bisher nicht von der Regelung für den Einsatz von Schulhelferinnen und Schulhelfern betroffen. 8. Wie viele Schulhelferstunden wurden seit 2005 bis jetzt durch die Jugendämter bewilligt? (Bitte nach Schuljahren und Zeitpunkt der Bewilligung darstellen.) 9. Wie viele Schulhelferstunden wurden seit 2005 erst auf Klagen von Eltern bewilligt? (Bitte nach Schuljahren und Zeitpunkt der Bewilligung darstellen.) Zu 8. und 9.: Die Beantwortung der Fragen erfordert eine Abfrage bei den Jugendämtern, die in dem für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitrahmen nicht zu leisten ist. Letztmalig sind die Fälle, in denen Eilanträge auf Ge- währung von Schulhelferinnen und Schulhelfern über Eingliederungshilfe gestellt und z. T. vorläufig (im Rahmen von Eilverfahren) durch Beschluss des Sozialbzw . Verwaltungsgericht bewilligt worden sind, für das Schuljahr 2010/11 erhoben worden. Die Tabelle wurde in der Kleinen Anfrage 16/14660 veröffentlicht. 10. Welchen Unterschied in der Tätigkeits- beschreibung gibt es zwischen pädagogischen Unterrichtshilfen , BetreuerInnen und SchulhelferInnen? Zu 10.: Pädagogische Unterrichtshilfen (PU) sind in das pädagogische Gesamtkonzept der Schulen bzw. Klassen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Geistige Entwicklung“ und „Autismus“ eingebunden und gelten gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 Schulgesetz als Lehrkraft. Sie arbeiten bei der Planung, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts eng mit den für die Klassen gesamtverantwortlichen Lehrkräften zusammen und übernehmen während des Unterrichts eigenverantwortlich die Unterrichtung und die schulische Förderung einzelner Schüler/-innen oder kleiner Lerngruppen mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf „Geistige Entwicklung“. An Schulen mit dem entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt führen sie auch eigenverantwortlich Unterricht durch. Insgesamt betragen die eigenverantwortlich wahrzunehmenden Unterrichtstätigkeiten mehr als 50 v.H. der Arbeitszeit. Die Tätigkeitsbeschreibung der Betreuer/-innen be- inhaltet die Unterstützung und Hilfestellung für Schüler/- innen vor und nach dem Unterricht sowie währenddessen. Es geht dabei um Verrichtungen einschließlich pflegerischer Maßnahmen, zu denen die Schüler/-innen aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht befähigt sind. Sie beaufsichtigen Schüler/-innen, die kurzzeitig aus gesundheitlichen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen können, aber übernehmen keine pädagogischen Aufgaben im Sinne von Unterrichtung. 2 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 128 3 Die Tätigkeiten der Schulhelfer/-innen orientieren sich an denen der Betreuer/-innen. Darüber hinaus dürfen Schulhelfer/-innen Pflegeleistungen erbringen, die nicht zu den Aufgaben der Betreuer/-innen gehören, z.B. medizinische Pflegeleistungen. Diese Tätigkeitsausweitung sichert den erfolgreichen Schulbesuch und das Recht auf Bildung und Erziehung gemäß § 2 Schulgesetz für eine relativ kleine Gruppe der schwerstmehrfachbehinderten bzw. schwerkranken Kinder. Schulhelfer /-innen dürfen wie Betreuer/-innen nicht zur Unterrichtstätigkeit herangezogen werden sowie keine allgemeinen Aufsichtstätigkeiten übernehmen. 11. Welchen Unterschied in der Bezahlung gibt es zwischen pädagogischen Unterrichtshilfen, BetreuerInnen und SchulhelferInnen? Zu 11.: Vergütung der pädagogischen Unterrichts- hilfen (PU): Nach den Richtlinien über die Vergütung der unter den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bzw. unter den BAT/BAT-O fallenden Lehrkräfte, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist (Lehrerrichtlinien), erfolgt eine Eingruppierung von Dienstkräften in der Tätigkeit als PU je nach Ausbildungsstand von Vergütungsgruppe (Vgr.) VI b - entspricht Entgeltgruppe 6 - (PU ohne Ausbildung) bis hin zur Vgr. IV b mit Aufstieg nach Vgr. IV a - entspricht Entgeltgruppe 10 - Jugendleiter/-innen, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter/-innen mit staatlicher Anerkennung und abgeschlossener zusätzlicher Spezialausbildung mit Tätigkeit an Sonderschulen). Vergütung der Betreuer/-innen: Die Betreuer/-innen wurden bis zum Inkrafttreten des Angleichungs-TV Land Berlin gemäß BAT/Vergütungsgruppe VI b ohne Aufstiegschancen bezahlt. Nach Anlage 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder (TVÜ-Länder) in den TV-L wurden bereits beschäftigte Betreuer/-innen in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet. Die Stufenzuordnung war abhängig vom erzielten Entgelt zum Zeitpunkt der Überleitung . Nach Anlage 4 TVÜ-Länder gilt die Zuordnung zur Entgeltgruppe 6 auch für Neueinstellungen. Hier hängt die Stufenzuordnung von den individuellen Gegebenheiten des Bewerbers/der Bewerberin ab. Vergütung der Schulhelfer/-innen: Sie erfolgt in Anlehnung an den BAT/Vergü- tungsgruppe VI b, eingefroren auf den Stand von 2002. Die Träger sind verpflichtet mit den Schulhelferinnen und Schulhelfern Arbeitsverträge auf Basis des bisher vereinbarten Tarifentgeltes unter Einhaltung des Besserstellungsverbots abzuschließen. 13. Seit 2003 werden die SchulhelferInnen nach BAT aus 2002 bezahlt, sieht der Senat hier Angleichungsbedarf an den TV-L Berlin und Ausgleichsbedarf, zumal der TVL für Berlin neu geregelt wurde? Zu 13.: Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft prüft derzeit Möglichkeiten einer stufenweisen Angleichung der Bezahlung der Schulhelfer/- innen an den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) TV Land Berlin. Berlin, den 29. Februar 2012 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Mrz. 2012) Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung „ Otto-Braun-Str. 27 „ D-10178 Berlin Otto-Braun-Str. 27 10178 Berlin-Mitte u+ sAlexanderplatz An www.berlin.de/sen/bwf Geschäftszeichen II C 1.5 Bearbeitung Marcus Scharf Zimmer 4A05 Telefon 030 90227 5817 Zentrale „ intern 030 90227 50 50 „ 9227 alle öffentlichen Schulen, die Schulaufsicht in den Außenstellen und die für Schule zuständigen Bezirkstadt- rätinnen und Bezirksstadträte Fax +49 30 90227 6444 eMail marcus.scharf @senbwf.berlin.de Nachrichtlich: alle staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft Datum 20.06.2011 – Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 7 / 2011 Regelungen und Verfahren zur Umsetzung der ergänzenden Pflege und Hilfe von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen in Berlin – Hiermit teile ich folgende Regelungen zur Umsetzung der Konzeption zur ergänzenden Pflege und Hilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen in Berlin mit: I. Grundsätze 1. Ziel des Einsatzes von Schulhelfern oder Schulhelferinnen ist es, Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung durch Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe einen erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen und ihr Recht auf Bildung und Erziehung gemäß § 2 Schulgesetz zu sichern. Schulhelfer übernehmen keine erzieherischen oder pädagogischen Aufgaben. 2. Der Einsatz von Schulhelferinnen und Schulhelfern im Rahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe kann nur für Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz innerhalb Berlins beantragt werden, für die folgende Voraussetzungen vorliegen: • Rechtskräftiger Bescheid des Jugendamtes über Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 SGB XII oder § 35 a SGB VIII. – • Bescheid über festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde. — 2 — 3. Der Schulhelfereinsatz ist eine schulorganisatorische Maßnahme. Er erfolgt vorrangig gruppenbezogen und orientiert sich am Bedarf der ergänzenden Pflege und Hilfe der Betroffenen. Priorität hat die Bereitstellung der Leistungen für ergänzende Pflege und Hilfe in der integrativen Beschulung. Die zu erbringenden Leistungen sind in der Anlage 1 „Tätigkeiten der Schulhelferinnen und Schulhelfer” beschrieben. 4. Schulhelferstunden können bewilligt werden, wenn aufgrund der Art, der Schwere und des Umfangs der Behinderung die Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe nicht im Rahmen der personellen Grundausstattung der Schule und der Klasse zu leisten sind. Die Entscheidung trifft die Schulaufsicht nach pflichtgemäßem Ermessen. 5. Um die Betreuung durch Schulhelferinnen und Schulhelfern zu gewährleisten, kann die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Verträge mit Freien Trägern der Jugendhilfe abschließen. Diese erbringen durch ihr Personal selbstständig und eigenverantwortlich Leistungen der ergänzenden Pflege und Hilfe. 6. Zur Finanzierung der Schulhelferstunden erhalten die zwölf Schulaufsichtsregionen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel jeweils ein Budget (regionale Budgets). Berechnungsgrundlage für die Zuordnung der Mittel an die Regionen ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (außer Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Sprache“) der öffentlichen Schulen und Ersatzschulen. Die Finanzierung der Schulhelferstunden für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autismus“ erfolgt mittels eines separaten, landesweiten Budgets im Rahmen der für den Schulhelfereinsatz zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 7. Zuständig für die Zumessung von Schulhelferstunden sind namentlich zu benennende Schulaufsichtsbeamtinnen oder Schulaufsichtsbeamte in den regionalen Außenstellen der Schulaufsicht. Sie werden durch ebenfalls in den regionalen Außenstellen tätige Koordinierungskräfte unterstützt. Bei Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt „Autismus“ übernehmen die zuständigen Ambulanzlehrkräfte die Aufgabe der Koordinierungskräfte. Für Grundsatzfragen des Einsatzes von Schulhelferinnen und Schulhelfern sowie für eine dieser Verwaltungsvorschrift entsprechende Umsetzung und deren Kontrolle ist das für Fragen der sonderpädagogischen Förderung zuständige Referat in der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuständig. II. Verfahren II.A. Grundsätzliche Verfahrensbeschreibung 1. Das Verfahren der Zumessung von Schulhelferstunden an eine Schule findet in zwei Stufen statt. In einem ersten Schritt erfolgt eine schülerbezogene Prüfung, ob grundsätzliche Voraussetzungen für eine Schulhelfermaßnahme gegeben sind. In einem zweiten Schritt wird den antragstellenden Schulen in Abhängigkeit von ihrer Ausstattung ein Kontingent an Schulhelferstunden zugemessen, um Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe im schulischen Kontext umzusetzen. 2. Höchstens 10% der aus den regionalen Budgets zu finanzierenden Schulhelferstunden können sonderpädagogischen Förderzentren zugemessen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe, welche die Schulhelferinnen und Schulhelfer dort erbringen sollen, über die Aufgaben der Betreuerinnen und Betreuer hinausgehen (z.B. medizinische Pflegeleistungen). — 3 — 3. Der Einsatz von Schulhelferinnen oder Schulhelfern zur Unterstützung von Schülern und Schülerinnen mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf „Emotionale und soziale Entwicklung“ soll nur im Ausnahmefall erfolgen. Der Anteil dieser Schülerinnen und Schüler an der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schülern einer Region, bei denen ein Bedarf an ergänzender Pflege und Hilfe festgestellt wird, darf 10%, nicht überschreiten. 4. Für Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Sprache“ wird kein Bedarf an ergänzender Pflege und Hilfe anerkannt. 5. Der Einsatz von Schulhelferinnen oder Schulhelfern im Rahmen des außerunterrichtlichen Ganztagsangebotes der Schule kann nur zur Sicherstellung unabdingbarer medizinischer Pflegeleistungen erfolgen. II.B. Antrag auf Prüfung über das Vorliegen grundsätzlicher Voraussetzungen für Schulhelfermaßnahmen 1. Die Schulleitung veranlasst unter Verwendung des Formblattes der Anlage 2 für Schülerinnen und Schüler des betreffenden Personenkreises eine Prüfung, ob grundsätzliche Voraussetzungen für eine Schulhelfermaßnahme gegeben sind. 2. Die Antragsformulare für die Prüfung sind über die zuständigen regionalen Koordinierungskräfte beziehungsweise die Ambulanzlehrkräfte an die zuständigen Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamten in den Außenstellen der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu senden. Anträge auf Folgeprüfungen sind bis spätestens 15. April des Jahres zu stellen, Neuprüfungen sind umgehend, in der Regel bis zum Beginn der Sommerferien des Jahres zu veranlassen. II.C. Prüfung durch die Koordinierungskräfte beziehungsweise die Ambulanzlehrkräfte 1. Die zuständigen Koordinierungskräfte sichten die Anträge auf Vollständigkeit und Plausibilität. Sie unterbreiten der zuständigen Schulaufsicht auf der Grundlage ihrer Prüfung einen Vorschlag hinsichtlich des Vorliegens von grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Schulhelfermaßnahme. In den Fällen, in denen bei einer Schülerin oder einem Schüler bereits für einen längeren Zeitraum als ein Jahr grundsätzliche Voraussetzungen für eine Schulhelfermaßnahme vorliegen, erfolgt nur die Prüfung des Zumessungsumfangs der Schulhelferstunden an die von dieser Schülerin oder diesem Schüler besuchten Schule in Abhängigkeit von der Gesamtausstattung. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder entsprechen sie nicht den genannten Kriterien, wird der Antrag an die Schule zurückgegeben. 2. Auf der Grundlage der unter II.C.1. ermittelten Schülerinnen und Schüler schlagen die Koordinierungskräfte eine Gesamtzahl für die Zumessung von Schulhelferstunden an die Schule vor und leiten diesen Vorgang an die zuständige Schulaufsicht weiter. Hierfür ist das als Anlage 3 beigefügte Formblatt zu verwenden. Die Weiterleitung hat grundsätzlich bis zum 30. April eines jeden Jahres zu erfolgen. Wenn Anträge für Schulanfänger später eingehen, ist die Anlage 3 in ergänzter Form erneut einzureichen. Analog zu diesem Vorgehen verfahren die für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autismus“ zuständigen Ambulanzlehrkräfte. 3. Der Vorschlag der zuständigen Koordinierungskräfte erfolgt unter Maßgabe der personellen Ausstattung der Schule bzw. Klasse, in der das Kind oder der Jugendliche unterrichtet werden soll. Die sonstigen bestehenden Betreuungsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Schulhelfer und Schulhelferinnen werden nur im Ausnahmefall an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt tätig. — 4 — 4. Den Vorschlag für das Vorliegen von grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Schulhelfermaßnahme für Schülerinnen und Schülern mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autismus“ unterbreiten die überregional zuständigen Ambulanzlehrkräfte der Auftragsschulen (Comenius-Schule, Schule am Friedrichshain). Der Vorschlag über die den Schulen zuzumessende Gesamtzahl an Schulhelferstunden ist ausschließlich an die zuständigen Schulaufsichtsbeamtinnen oder Schulaufsichtsbeamten der Regionen Friedrichshain-Kreuzberg und Charlottenburg-Wilmersdorf mit dem als Anlage 3 beigefügten Formular zu richten. Der Zeitraum für die Antragstellung entspricht dem von II.B.2. II.D. Entscheidung der Schulaufsicht 1. Auf der Grundlage der Vorschläge der Koordinierungskräfte beziehungsweise der Ambulanzlehrkräfte treffen die zuständigen Schulaufsichtsbeamtinnen oder Schulaufsichtsbeamten bis Ende Mai die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie der Schule Schulhelferstunden bewilligen. Diese Entscheidung wird jährlich für alle Schulhelferstunden neu getroffen. Sie ist den Schulleitungen umgehend mit dem als Anlage 3 beigefügten Formular mitzuteilen. In diesem Zusammenhang wird die Schulleitung informiert (Anlage 2), für welche Schüler keine grundsätzliche Voraussetzungen auf Schulhelfermaßnahmen bestehen. 2. Die Koordinierungskräfte beziehungsweise die zuständigen Ambulanzlehrkräfte erstellen eine bei Veränderungen zu aktualisierende Gesamtaufstellung über die Entscheidung der Schulaufsicht hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Schulhelfermaßnahme bei einem einzelnen Schüler oder einer einzelnen Schülerin vorliegen (Anlage 5.1) und hinsichtlich der Entscheidung über die Zumessung von Schulhelferstunden an eine Schule (Anlage 5.2). Sie leiten diese an das zuständige Referat der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung weiter. 3. Die Feststellung über das Vorliegen von grundsätzlichen Voraussetzungen für Schulhelfermaßnahmen wird für den Zeitraum eines Schuljahres getroffen. Bei Schülerinnen und Schülern mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf „Autismus“, bei denen eine Diagnose „Frühkindlicher Autismus“ gestellt wurde sowie bei vorliegender Förderstufe I, wird die Feststellung für einen Zeitraum von drei Jahren vorgenommen. Bei Schülerinnen und Schülern mit der Förderstufe II erfolgt die Feststellung für die Dauer des Besuchs einer Schule. Beim Übergang in eine weiterführende Schule bzw. beim Wechsel der Schule erfolgt eine erneute Prüfung. 4. Die Koordinierungskräfte und die Ambulanzlehrkräfte der Auftragsschulen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autismus“ informieren umgehend das zuständige Referat von der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die antragstellenden Schulen über die Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamten. Die Entscheidung, ob grundsätzlich die Voraussetzungen für Schulhelfermaßnahmen vorliegen, ist auf Nachfrage den Eltern durch die Schulleitung mitzuteilen. 5. Nach der Entscheidung der Schulaufsicht ist dem Jugendamt des Wohnortes der betreffenden Schülerinnen und Schüler unter Verwendung der Anlage 4 mitzuteilen, ob die Schülerin oder der Schüler die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Schulhelfermaßnahme erfüllt oder nicht. Es wird ebenfalls mitgeteilt, wie viele Schulhelferstunden der Schule zugemessen wurden. Damit wird das Jugendamt darüber informiert, ob durch den Schulhelfereinsatz der Bedarf der ergänzenden Pflege und Hilfe während des Schulaufenthaltes abgedeckt ist. — 5 — 6. Die Freien Träger werden unverzüglich durch das zuständige Referat der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung informiert. 7. Die Mittelbereitstellung erfolgt durch das zuständige Referat der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. III. Besonderer Bedarf an ergänzender Pflege- und Hilfe 1. Zur Begleitung und Absicherung der Teilnahme behinderter Schülerinnen oder Schüler an Klassenfahrten kann die Beantragung von Schulhelferstunden 8 Wochen vor Antritt der Klassenfahrt eingereicht werden. 2. Die Unterstützung der Ferienbetreuung behinderter Kinder durch Schulhelferinnen oder Schulhelfer kann nur zur Sicherstellung unabdingbarer medizinischer Pflegeleistungen beantragt werden. Dafür muss für diese Schülerin oder diesen Schüler bereits zu Beginn des Schuljahres eine Klärung erfolgt sein, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für Schulhelfermaßnahmen vorliegen. 3. Den Prüfantrag richtet die Schulleitung an die Koordinierungskräfte beziehungsweise die Ambulanzlehrkräfte. Diese bearbeiten die Anträge entsprechend dem unter II.C. dargestellten Verfahren. Die Entscheidung erfolgt durch die zuständige Schulaufsicht aufgrund des Vorschlags der Koordinierungskräfte beziehungsweise der Ambulanzlehrkräfte. IV. Controlling 1. Die zuständige Schulaufsichtsbeamtin oder der zuständige Schulaufsichtsbeamte müssen sicher stellen, dass die regionalen Budgets sowie das Budget für den sonderpädagogischen Schwerpunkt „Autismus“ verbindlich eingehalten werden. 2. Die vom beauftragten Freien Träger benannte Kontaktperson oder deren Vertreter meldet monatlich die aktuelle Auslastung der Budgets sowohl an das zuständige Referat der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung als auch an die Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamten und die Koordinierungskräfte. 3. Das zuständige Referat der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung überprüft die Einhaltung aller im Absatz II genannten Prüf- und Entscheidungskriterien. Es kann Steuerungsmaßnahmen zur Korrektur von nicht dieser Verwaltungsvorschrift entsprechenden Regelungen vornehmen. 4. Zur Sicherung der einheitlichen Anwendung der Prüf- und Entscheidungskriterien findet mindestens einmal jährlich eine Beratung der zuständigen Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamten, der Koordinierungskräfte und der Ambulanzlehrkräfte der Auftragsschulen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autismus“ mit dem zuständigen Referat der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung statt. — 6 — V. Weitere Hinweise 1. Grundlage für die Beschäftigung und den Einsatz von Schulhelferinnen oder Schulhelfern zur Durchführung der entsprechenden Maßnahmen sind die zwischen den Freien Trägern und dem zuständigen Referat der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung abgeschlossenen Verträge. 2. Die Freien Träger übernehmen als Arbeitgeber alle Rechte und Pflichten gegenüber den Schulhelferinnen und Schulhelfern. 3. Der Freie Träger benennt eine Kontaktperson und einen Vertreter oder eine Vertreterin, die oder der gegenüber seinen Beschäftigten weisungsbefugt und für die Schulleitung während der Arbeitszeit erreichbar ist. Der Freie Träger erarbeitet im Einvernehmen mit der Schulleitung die Einsatz- und Stundenpläne der Schulhelferinnen und Schulhelfer. Ein Weisungsrecht der Schulleitung gegenüber den Schulhelferinnen und Schulhelfern besteht im Regelfall nicht. Bei Nichterreichbarkeit der Kontaktperson kann die Schulleitung im Rahmen ihrer Aufgaben zur Organisation des Schul- und Betreuungsbetriebes die Schulhelferinnen oder Schulhelfer veranlassen, ihre Aufgabe bedarfsorientiert wahrzunehmen. Die arbeitsrechtliche Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers bleibt hiervon unberührt. 4. Bei Pflichtverletzungen der Schulhelferin oder des Schulhelfers teilt die Schulleitung dies dem Freien Träger mit, damit dieser entsprechende Weisungen erteilt. 5. Den Schulhelferinnen und Schulhelfern kann die Aufsichtspflicht im Rahmen ihrer Tätigkeit (Anlage 1) zeitlich befristet für Schülergruppen bzw. einzelne Schülerinnen oder einzelne Schüler übertragen werden. Für allgemeine Pausen- und Hofaufsichten dürfen die Schulhelferinnen und die Schulhelfer nicht als Aufsichtspersonen eingesetzt werden. 6. Die Schulhelferinnen und Schulhelfer sind durch die Berufsgenossenschaft des Arbeitsgebers versichert. Schadensfälle, die durch Schulhelferinnen oder Schulhelfer im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Schule verursacht werden, müssen innerhalb von 24 Stunden über die Schulleitungen dem Freien Träger schriftlich gemeldet werden und sind den zuständigen Schulaufsichtsbeamtinnen oder Schulaufsichtsbeamten in den Außenstellen der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung nachrichtlich mitzuteilen. 7. Bei kurzzeitigem krankheitsbedingten Ausfall (bis zu 3 Tagen) an Schulen mit mehreren Schulhelferinnen und Schulhelfern werden Vertretungen von der Kontaktperson des Freien Trägers im Benehmen mit der Schulleitung organisiert. Zu diesem Zweck wird ein Vertretungsplan vereinbart. Für den Fall des längerfristigen krankheitsbedingten Ausfalls (mehr als 3 Tage) eines Schulhelfers oder einer Schulhelferin hat der Freie Träger organisatorische Vorkehrungen zu treffen, so dass eine Vertretung gewährleistet ist. 8. Die Abwesenheit eines zu betreuenden Schülers oder einer zu betreuenden Schülerin hat die Schulhelferin oder der Schulhelfer sofort der Schulleitung und dem Freien Träger zu melden. Bei mehr als dreitägiger Unterbrechung ist außerdem die Koordinierungskraft beziehungsweise die Ambulanzlehrkraft durch die Schulleitung zu informieren. Der Freie Träger kann nach Rücksprache mit der Koordinierungskraft beziehungsweise der Ambulanzlehrkraft diesen Schulhelfer oder diese Schulhelferin vorübergehend an einer anderen Schule einsetzen. 9. Beim Schulwechsel eines betroffenen Schülers oder einer betroffenen Schülerin innerhalb eines Schuljahres entscheidet der zuständige Schulaufsichtsbeamte oder die zuständige Schulaufsichtsbeamtin darüber, ob Schulhelferstunden von der abgebenden an die — 7 — aufnehmende Schule zu übertragen sind. Dabei ist die Gesamtausstattung der aufnehmenden Schule zu berücksichtigen. 10. Endet innerhalb eines Schuljahres die Beschulung eines betroffenen Kindes (z.B. durch Wegzug o. ä.), entscheidet die zuständige Schulaufsicht zeitnah über Umverteilung von Schulhelferstunden. Dabei ist die Gesamtausstattung der entsprechenden Schule zu prüfen. VI. Anlagen Anlagen 1 - 5 VII. Schlussvorschriften 1. Die Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 8/2009 wird hiermit aufgehoben. 2. Die Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 7/2011 ist bis zum 31.12.2013 befristet. Im Auftrag Ludger Pieper – Anlage 1 Tätigkeiten der Schulhelferinnen und Schulhelfer Die Tätigkeiten der Schulhelfer/-innen umfassen ausschließlich Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe. Folgende Tätigkeiten dürfen den Schulhelfern/-innen nicht übertragen werden: • Pädagogische und erzieherische Aufgaben. • Allgemeine Aufsichtstätigkeit, insbesondere Pausen- und Hofaufsichten. Die nachfolgende Auflistung ist keine abschließende Darstellung der möglichen Tätigkeiten. Sie umfasst Kernaufgaben der Schulhelfertätigkeit und orientiert sich am Tätigkeitsfeld der an Sonderpädagogischen Förderzentren eingesetzten Betreuer/-innen. Die Schulhelfer/- innen unterstützen gruppenbezogen Schüler und üben ihre Tätigkeit sowohl im Unterricht als auch in den Zusammenhangszeiten aus: • Bei der Mobilität oder Orientierung, z.B. innerhalb des Schulgrundstückes, bei Unterrichtsgängen, auf Ausflügen, Klassenfahrten usw. • Mobilisierung: dazu gehört beispielsweise die Ermunterung und Hilfestellung für auf den Rollstuhl angewiesene Kinder und Jugendliche aufzustehen oder sich zu bewegen, Lagern mit zusätzlichen Gegenständen und Lagerungshilfen sowie alle Maßnahmen, die ein körper- und situationsgerechtes Liegen und Sitzen ermöglichen bzw. unterstützen. • Beim Toilettengang, Hilfen bei der Darm- und Blasenentleerung, diese Hilfen sollen sich an den persönlichen Gewohnheiten der Kinder und Jugendlichen orientieren, ihre Intimsphäre schützen und mit dem schulischen Umfeld, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes, abgestimmt werden. Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung sowie die Unterstützung/Pflege bei Inkontinenz (z. B. Wechseln der Urin- und Stomabeutel, Wechseln der Inkontinenzartikel/Urinal), ggf. Wechseln der Wäsche. • Bei der Hygiene: dazu gehört beispielsweise Waschen/Duschen bei Einkoten oder Erbrechen; Hygienemaßnahmen, wie z. B. Mundpflege, Hände waschen, Säubern/Wechseln der Kleidung insbesondere im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme; Hilfe beim Kämmen. • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme: hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die die Aufnahme von fester und flüssiger Nahrung ermöglichen, z. B. mundgerechte Vorgabe, Umgang mit Besteck; Darreichung und Zuführung der Nahrung; Aufbereitung und Verabreichung der Sondennahrung bei implantierter Magensonde (PEG) • Beim Einsatz und Gebrauch besonderer Unterstützungsmittel, wie orthopädische, optische, akustische Hilfsmittel sowie unterstützende Kommunikationsmaßnahmen einschließlich Hilfestellung beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken, wie z. B. Prothesen. • Beim An- und Auskleiden, ggf. ein An- und Ausziehtraining. • Bei der Medikation, Blutzuckermessungen einschließlich Insulingabe. • Bei der Begleitung von Unterrichtsvorhaben, z.B. beim Schwimm- und Sportunterricht und geben entsprechende Hilfeleistungen. • Beim Einsatz und bei der Installation besonderer Unterrichtsmittel (Computer, mechanische Hilfsmittel, Werkzeuge). • Bei der Unterstützung und Beaufsichtigung schulischer Arbeitsaufträge nach individuell notwendigem Hilfebedarf. ka17-10128 ka17-10128AnlW ka17-10128AnlWAnl1