Drucksache 17 / 10 136 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Niels Korte (CDU) vom 20. Januar 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Januar 2012) und Antwort Empfangsbestätigungen für Unterlagen durch die Jobcenter nicht mehr üblich? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Die Kleine Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Se- nat überwiegend nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Daher hat der Senat die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit (RD-BB) zusätzlich um Auskunft gebeten. 1. Ist dem Senat bekannt, dass zumindest in einigen Berliner Jobcentern Leistungsempfängern regelmäßig keine Empfangsbestätigungen erteilt werden, wenn geforderte Unterlagen persönlich abgegeben werden? 2. Wenn ja, wie bewertet der Senat diese Vorgehensweise insbesondere in Bezug auf die Klienten der Jobcenter ? 3. Wie kann der Einreichende, der bei Nichtvorliegen abgegebener Unterlagen in der Beweispflicht gegenüber dem Jobcenter ist, deren persönliche Abgabe ohne Empfangsbestätigung nachweisen? Zu 1., 2. und 3.: Die RD-BB teilte mit, dass es keine grundsätzliche Verfahrensvorschrift gibt, die regelt, dass bei persönlicher Einreichung von Unterlagen eine Empfangsbestätigung durch den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin des Jobcenters auszustellen ist. Im Regelfall wird ein Vermerk im jeweiligen Kunden-Datensatz vorgenommen, dass ein bestimmtes Dokument abgegeben wurde. Dieser Datensatz kann im Nachhinein nicht mehr gelöscht werden . Bei der Fülle an Unterlagen, die täglich persönlich in den Eingangszonen abgegeben werden, würde nach Angabe der RD-BB die generelle Ausreichung einer Empfangsbestätigung den Verwaltungsaufwand stark erhöhen und somit viel Zeit binden, was sich wiederum negativ auf die Bearbeitungszeiten von Erst- und Folgeanträge auswirken könne. Die Antragstellenden könnten bei der Abgabe der Dokumente gezielt nachfragen, ob ein entsprechender Eingangsvermerk im EDV-System vorgenommen wurde. In Einzelfällen kann auf individuellen Wunsch des Kunden oder der Kundin auch eine Eingangsbestätigung erstellt werden. 4. Ist der Senat der Ansicht, dass die in zumindest ei- nem Jobcenter praktizierte Methode, die bloße Registrierung des Besuchs von Leistungsempfängern für diesen Zweck als ausreichend zu erachten, im Zweifelsfall rechtssicher ist? Zu 4.: Die Registrierung und ein zusätzlicher Vermerk über die eingereichten Dokumente können für die Nachweissicherung als ausreichend erachtet werden. 5. Wie will sich der Senat dafür einsetzen, dass eine solche Vorgehensweise umgehend abgeschafft wird? Zu 5.: Da es keine generelle Weisung zur Erstellung einer Empfangsbestätigung gibt, hat jede Trägerversammlung im Sinne des § 44c Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II die Möglichkeit, eigene Regelungen zum Verfahrensablauf selbst zu treffen. Die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen wird in den Trägerversammlungen auf praktikable Verfahrensregelungen hinwirken. Berlin, den 17. Februar 2012 Dilek Kolat Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Mrz. 2012)