Drucksache 17 / 10 140 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Thamm (CDU) vom 23. Januar 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Januar 2012) und Antwort Bildung von Produkten und Umsetzung in den Bezirken Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Produkte werden von den Bezirkskassen er- stellt und welche Verrechnungssätze werden dafür in der Kosten- und Leistungsrechnung erhoben? Zu 1.: Im Bereich des Kassenwesens bebuchen die Bezirke folgende internen Produkte: 72579 Beitreibung von Ansprüchen des Bezirksamtes (Inkasso) 79353 Ausgaben – Bezirkskasse 79354 Einnahmen - Bezirkskasse 79730 Einziehung und Beitreibung offener Pro- FISKAL-Forderungen - Bezirkskasse Zur Frage der Verrechnungssätze siehe bitte Antwort zu 2. 2. Auf welcher Grundlage wurden die Verrechnungs- sätze ermittelt? Zu 2.: Verrechnungssätze werden aus dem Verhältnis der Gesamtkosten und der Mengen als Stückkosten ermittelt . In Abhängigkeit von der Entwicklung der Gesamtkosten oder der Mengen unterliegen die Verrechnungssätze Schwankungen. Die Höhe der Stückkosten dieser und anderer interner Produkte können pro Monats- und Jahresabschluss dem Berichtswesen der Senatsverwaltung für Finanzen unter dem Link http://www.verwaltberlin .de/sen/finanzen/klr/bewesen/index.html#vergleich entnommen werden. Besteht eine verbindliche Servicevereinbarungen, kommt ein kalkulierter Verrechnungssatz (Preis) entsprechend dem festgelegten Gültigkeitszeitraum der Servicevereinbarung zur Anwendung. In diesem Fall können die kalkulierten Verrechnungssätze von den tatsächlichen Stückkosten abweichen. 3. Inwieweit besteht die Möglichkeit für die Dienststellen , deren Bezirkskassen über dem Median liegende Verrechnungssätze verlangen, Leistungen anderer, kostengünstigerer Bezirkskassen in Anspruch zu nehmen, um die Wirtschaftlichkeit des Zahlungswesens insgesamt zu verbessern und unwirtschaftliche Verwaltungseinheiten identifizieren und abwickeln zu können? Zu 3.: Aus haushaltsrechtlicher Sicht bestehen keiner- lei Einschränkungen für Kooperationen der Kassen untereinander . Bei Kooperationen sind die technisch-organisatorischen Rahmenbedingungen für den baren und unbaren Zahlungsverkehr zu beachten. Berlin, den 08. Februar 2012 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Feb. 2012)