Drucksache 17 / 10 142 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Heiko Thomas (GRÜNE) vom 25. Januar 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Januar 2012) und Antwort Regelung zum Rauchverbot auf Kinderspielplätzen in den Berliner Bezirken Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28 Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Die Kleine Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Se- nat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher in allen zwölf Bezirksämtern um eine Stellungnahme gebeten , die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird nachfolgend wiedergegeben . Aus dem Bezirk Steglitz-Zehlendorf liegen keine Angaben vor, so dass sie auch nicht in die Antworten einfließen können. Frage 2: In welchen Bezirken gibt es ein Rauchverbot für Kinderspielplätze? Bitte die Bezirke einzeln aufführen . Frage 3: Auf welcher gesetzlichen Grundlage wurde das Rauchverbot in den einzelnen Bezirken ausgesprochen ? Antwort zu 2 und 3: Nach Auffassung des Senats ver- bietet sich ganz selbstverständlich das Rauchen auf den Kinderspielplätzen in allen Berliner Bezirken. Rauchen ist aufgrund der damit einhergehenden Gesundheits- und ggfs . sogar Lebensgefährdung als (kinder-)schädigendes Verhalten anzusehen und deshalb mit der Natur eines Kinderspielraums unvereinbar. Durch Rauchen bzw. Zigarettenkonsum werden die öffentlichen Kinderspielplätze nicht so benutzt, wie es sich aus der Natur der Spielplätze und ihrer Zweckbestimmung nach dem geltenden Grünanlagengesetz ergibt. Unabhängig von einem konkreten Rauchverbot ist gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG ) durch das Gebot, die Anlagen nicht zu verschmutzen und andere Anlagenbesucher/innen nicht zu gefährden, überall in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen einschließlich der Kinderspielplätze ein ordentliches Entsorgen u.a. von Zigarettenkippen vorgeschrieben und generell ein Liegenlassen von Abfällen verboten. Das Grünanlagengesetz bestimmt kein ausdrückliches Rauchverbot für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen, jedoch ist die Durchsetzung eines Rauchverbotes auf öffentlichen Kinderspielplätzen auf Grundlage des Grünanlagengesetzes möglich, da Rauchen bzw. Zigarettenkonsum hier wegen der notwendigerweise kindgerechten (zigarettenfreien) Ausgestaltung und speziellen Zweckbestimmung von Kinderspielplätzen als Zuwiderhandlung gegen § 6 Abs. 1 GrünanlG und damit als Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 2 GrünanlG angesehen und entsprechend geahndet werden kann. § 6 Abs. 4 GrünanlG ermöglicht den für die Pflege und Unterhaltung der Grünanlagen zuständigen Bezirksverwaltungen , die Benutzung von Anlagen oder Anlagenteilen durch weitere Gebote und Verbote zu regeln. Dies ist zum Thema Rauchverbot auf öffentlichen Kinderspielplätzen in einigen Bezirken wie beispielsweise Friedrichshain -Kreuzberg und Tempelhof-Schöneberg durch Beschlüsse der entsprechenden Bezirksämter bzw. Bezirksverordnetenversammlungen erfolgt und wurde in diesen Fällen in Form einer Allgemeinverfügung im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht. Der Senat führt keine zentrale Statistik über die in Zu- ständigkeit der Bezirke getroffenen Beschlüsse der Bezirksämter bzw. Bezirksverordnetenversammlungen. Die Bezirke handeln eigenständig im Rahmen der geltenden Gesetze und der politisch gewünschten und beschlossenen dezentralen Ressourcenverantwortung. Nach Angaben der bezirklichen Ordnungsämter gilt ein Rauchverbot auf Kinderspielplätzen in den Bezirken Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Mitte, Pankow, Reinickendorf , Spandau und Tempelhof-Schöneberg auf der rechtlichen Grundlage des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 GrünanlG (vgl. Anlage 1). Frage 1: Wie erfolgt die Kontrolle der Einhaltung des Rauchverbots auf Kinderspielplätzen in Berlin? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 142 Frage 4: Welches Amt ist für die Kontrolle der Ein- haltung des Rauchverbots bestimmt worden? Bitte für die Bezirke einzeln aufführen. Antwort zu 1 und 4: Zuständig für die Herstellung und Sicherung der allgemeinen Ordnung im öffentlichen Raum und damit auch für die Kontrolle der Einhaltung eines Rauchverbotes auf Kinderspielplätzen sind in erster Linie die Ordnungsämter der Bezirke. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Ordnungsdienstes (AOD) begegnen etwaigen Zuwiderhandlungen zunächst durch aufklärerische Gespräche. Erst wenn dieses vorrangig präventive Handeln nicht zielführend sein sollte, fertigen sie Ordnungswidrigkeitenanzeigen, in deren Folge Verwarnungs- oder Bußgelder erhoben werden können, oder sprechen sogar Platzverweise aus. Daneben übernehmen nach Angaben der Bezirke Mit- te und Lichtenberg auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grünflächenämter (inzwischen Tiefbau- und Landschaftsplanungsämter gemäß Bezirksverwaltungsgesetz) sowie nach Angaben des Bezirks Tempelhof-Schöneberg Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Umwelt- und Naturschutzamtes Kontrolltätigkeiten zur Einhaltung eines Rauchverbots auf Kinderspielplätzen (vgl. Anlage 1). Frage 5: Werden regelmäßig Kontrollen der Einhalt- ung des Rauchverbots durchgeführt? Wie oft wurden diese Kontrollen 2011 durchgeführt? Bitte pro Bezirk auflisten . Frage 6: Wie viel Verstöße gegen das Rauchverbot auf Kinderspielplätzen hat es im Jahr 2011 in den jeweiligen Bezirken gegeben? Frage 7: Sind Sanktionen für die Nichteinhaltung des Rauchverbots vorgesehen? Wenn ja, in welcher Höhe und aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage? Bitte für die Bezirke einzeln aufführen. Frage 8: Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren sind in den einzelnen Bezirken bei Verstoß gegen das Rauchverbot durchgeführt worden? Mit welchen Ergebnissen? Wie hoch war jeweils die Gesamtsumme der eingenommenen Bußgelder? Antwort zu 5 bis 8: In den Bezirken, in denen die Ordnungsämter auf Grundlage des Grünanlagenschutzgesetzes ein Rauchverbot auf Kinderspielplätzen ableiten oder die Bezirke dies entsprechend untersetzt haben, wird die Einhaltung dieses Verbots grundsätzlich im Rahmen des regelmäßigen Streifendienstes des Allgemeinen Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter in den Grünanlagen kontrolliert. Im Bezirk Spandau werden im Sommer zusätzlich Schwerpunkt-Kontrolleinsätze durchgeführt . In den meisten Bezirken wird über die regelmäßigen Streifendienste keine Statistik geführt. Lediglich aus dem Bezirk Mitte sind 10 Kontrollen und aus dem Bezirk Reinickendorf 358 Kontrollen für das Kalenderjahr 2011 nachweislich erfasst. Es ist nicht auszuschließen , dass deren tatsächliche Zahl noch höher ist, da auch hier nicht alle Streifendienste statistisch erfasst werden (vgl. Anlage 2). Soweit die Nichteinhaltung eines Rauchverbots auf öffentlichen Kinderspielplätzen als Ordnungswidrigkeit gemäß § 7 Abs. 2 GrünanlG geahndet wird, kommt in ganz Berlin grundsätzlich eine Geldbuße bis zu 5.000 € in Betracht. In den meisten Bezirken wird zu den Kontrollen und etwaigen Verstößen keine Statistik geführt. Aber auch in den wenigen Bezirken, die entsprechende Aufzeichnungen vorliegen haben, gibt es keine Hinweise auf festgestellte Verstöße, so dass auch keine Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden mussten bzw. Bußgelder zu verhängen waren (vgl. Anlage 2). Frage 9: In welchen Bezirken gibt es kein Rauch- verbot auf Kinderspielplätzen? Frage 10: Wie wird es begründet, falls es in Bezirken kein Rauchverbot auf Kinderspielplätzen gibt? Antwort zu 9 und 10: Kein Rauchverbot auf Kinder- spielplätzen gibt es nach Auffassung der Ordnungsämter der Bezirke Neukölln und Treptow-Köpenick. Der Bezirk Neukölln führt keine Kontrollen eines Rauchverbots auf Kinderspielplätzen durch, weil nach seiner Einschätzung dafür die rechtliche Grundlage fehlt. Dennoch werden von den Außendienstkräften des Ordnungsamtes Neukölln im Rahmen ihres regelmäßigen Streifendienstes Personen, die sich erkennbar ohne Kinder auf Kinderspielplätzen aufhalten und rauchen oder trinken, angesprochen und gebeten, den Kinderspielplatz zu verlassen. Frage 11: Ist das Rauchverbot auf allen Kinderspiel- plätzen gekennzeichnet? Antwort zu 11: Gemäß Grünanlagengesetz sind alle öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen einschließlich der öffentlichen Kinderspielplätze einheitlich zu kennzeichnen . Mit der Kennzeichnung durch das sog. „Tulpenschild “ wird auch die Geltung des Grünanlagengesetzes für die entsprechenden Flächen deutlich gemacht. Für die von einigen Bezirken gemäß § 6 Absatz 4 GrünanlG zusätzlich und konkretisierend erlassenen Rauchverbote auf Kinderspielplätzen sind entsprechende zusätzliche Beschilderungen in den Grünanlagen aufgestellt und durch ein entsprechendes Piktogramm gekennzeichnet . Dieses Hinweisschild umfasst in der Regel neben dem Rauchverbot auch ein Alkoholverbot. Der Bezirk Reinickendorf weist zudem noch ergänzend in regelmäßigen Abständen durch Pressemitteilungen auf das Rauchverbot auf Kinderspielplätzen hin (vgl. Anlage 1). Frage 12: Ist das Rauchen auch auf Kinderspielplätzen gesetzlich verboten, die nicht in den Hoheitsbereich des Bezirks gehören? 2 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 142 Antwort zu 12: Eine explizite gesetzliche Regelung für ein Rauchverbot auf privaten Spielplätzen ist nicht bekannt. Aus § 8 Bauordnung für Berlin ergibt sich jedoch , dass die nach dieser Vorschrift zu errichtenden privaten Spielplätze mindestens für Spiele von Kleinkindern geeignet sein sollen. Daraus ergibt sich eine entsprechende Benutzung, bei der sich im Rahmen des zu erwartenden verantwortlichen Handelns das Rauchen als potentiell kindergefährdende Tätigkeit auch auf diesen Flächen ausschließt. Frage 13: Führen die Grundlagen des gesetzlichen Verbots des Rauchens auf Kinderspielplätzen zu Unklarheiten bei der Anwendung im Vollzug und wenn ja, zu welchen? Antwort zu 13: Der Senat sieht in den derzeit geltenden rechtlichen Bestimmungen keinen Anlass für Unklarheiten im Vollzug. Von einigen Bezirken (Spandau, Pankow und Lichtenberg) wird hingegen die fehlende Eindeutigkeit eines Rauchverbots gemäß Grünanlagengesetz bemängelt und eine klarere Regelung im Rahmen anderer Rechtsvorschriften vorgeschlagen (vgl. Anlage 2). Bei den Bezirken Neukölln und Treptow-Köpenick führt eine ähnliche Rechtsauffassung zu einem grundsätzlichen Verzicht von Kontrollen eines Rauchverbots auf Kinderspielplätzen. Frage 14: Sind Veränderungen des Grünanlagenge- setzes vorgesehen, um aus der bisherigen Kann-Regelung eine Muss-Regelung zu machen, um das Rauchverbot auf allen Kinderspielplätzen zwingend vorzuschreiben? Antwort zu 14: Veränderungen des Grünanlagen- gesetzes sind nicht vorgesehen. Das Gesetz bietet in seiner derzeitigen Fassung den Bezirken die Möglichkeit, entsprechende Regelungen für die als öffentliche Grünund Erholungsanlagen gewidmeten Kinderspielplätze in ihrer Zuständigkeit vorzunehmen und die Einhaltung dieser Regelungen zu überprüfen. Um ein Rauchverbot auf allen Kinderspielplätzen in Berlin vorzuschreiben, sind Änderungen des Grünanlagengesetzes zudem ungeeignet , da es nicht für private Spielplätze gilt. Berlin, den 05. April 2012 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Mai 2012) 3 SenInnSport ZS C 3 St Kleine Anfrage Nr. 17/10142 Angaben der bezirklichen Ordnungsämter zu den Fragen 2, 3, 4, 7, 9 und 11 Anlage 1 Bezirk Rauchverbot auf Kinderspielplätzen Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltungja nein rechtliche Grundlage Art der Kennzeichnung des Rauchverbots Art möglicher Sanktionen bei Verstoß CharlottenburgWilmersdorf X § 6 Abs.4 i.V.m. § 6 Abs.1 Satz 1 Grünanlagengesetz Schild mit Piktogramm Verwarnungsgeld, Bußgeld, Platzverweis Ordnungsamt FriedrichshainKreuzberg X Grünanlagengesetz Piktogramme an den Beschilderungen der Grünanlage / Spielplatz Ordnungsamt Lichtenberg X § 6 Abs. 4 Grünanlagengesetz Schild mit Piktogramm Platzverweis nach § 29 ASOG Ordnungsamt, Grünflächenamt MarzahnHellersdorf X § 6 Abs.4 i.V.m. § 6 Abs.1 Satz 1 Grünanlagengesetz Schild mit Piktogramm Ordnungswidrigkeitenverfahren Ordnungsamt Mitte X Grünanlagengesetz Schild mit Piktogramm Ordnungswidrigkeitenverfahren Ordnungsamt, Grünflächenamt Neukölln X entfällt entfällt entfällt entfällt Pankow X § 6 Abs. 4 Grünanlagengesetz Piktogramme (Aufkleber) Zwangsgeld/Platzverweis Ordnungsamt Reinickendorf X § 6 Abs. 4 Grünanlagengesetz Beschilderung* Ordnungswidrigkeitenverfahren Ordnungsamt Spandau X § 6 Abs. 1 Grünanlagengesetz ** Piktogramm auf Spielplatzschild Ordnungsamt SteglitzZehlendorf keine Angaben TempelhofSchöneberg X § 6 Abs. 4 Grünanlagengesetz Schild mit Piktogramm Ordnungswidrigkeitenverfahren, Platzverweis Ordnungsamt, Umweltund Naturschutzamt Treptow-Köpenick X entfällt entfällt entfällt entfällt Frage Nr. 2 9 3 11 7 4 Piktogramm * Zusätzlich Bekanntmachung durch Pressemitteilungen ** Auf öffentlichen Kinderspielplätzen können Rauchen und Alkoholkonsum als unmittelbar verboten angesehen und als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Durch Rauchen und Alkoholkonsum werden Kinderspielplätze nicht so benutzt, wie es sich aus der Natur der Spielplätze und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Zweckbestimmung ist die Erholung speziell der vorgesehenen Nutzergruppe - der Kinder. Sowohl Rauchen als auch Alkoholkonsum sind als kinderschädigendes Verhalten durch die damit einhergehende Gesundheits- und ggf. Lebensgefährdung mit der Natur eines Kinderspielraums unverträglich. Zuwiderhandlungen gegen § 6 Abs. 1 GrünanlG können als Ordnungswidrigkeit nach § 7 GrünanlG angesehen werden. SenInnSport ZS C 3 St Kleine Anfrage Nr. 17/10142 Angaben der bezirklichen Ordnungsämter zu den Fragen 5, 6, 7, 8 Anlage 2 Ordnungsamt Kontrollen zur Einhaltung des Rauchverbots auf Kinderspielplätzen Anzahl der festgestellten Verstöße gegen das Rauchverbot eingeleitete OWi-Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Rauchverbot auf Kindespielplätzen Streifendienst Schwerpunkteinsätze Anzahl der Kontrollen in 2011 Anzahl Ergebnis Höhe der verhängten Bußgelder Summe der eingenommenen Bußgelder CharlottenburgWilmersdorf ja keine Statistik keine Statistik keine Statistik keine Statistik keine Statistik keine Statistik FriedrichshainKreuzberg ja keine Statistik**** keine Statistik**** keine Statistik keine Statistik keine Statistik keine Statistik Lichtenberg nein nein entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt MarzahnHellersdorf ja keine Statistik keine Statistik keine Statistik keine Statistik keine Statistik keine Statistik Mitte im Beschwerdefall für 6/2012 geplant 10 0 0 0 0,00 € 0,00 € Neukölln nein nein entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt Pankow ja nein keine Statistik keine Statistik keine Statistik keine Statistik keine Statistik keine Statistik Reinickendorf * ** 358 *** 0 0 0 0,00 € 0,00 € Spandau***** ja im Sommer keine Statistik keine Statistik AOD arbeitet präventiv und belehrt die Betroffenen. In Ausnahmefällen wird ein Platzverweis ausgesprochen. SteglitzZehlendorf keine Angaben TempelhofSchöneberg ja* geplant keine Statistik keine Statistik keine Statistik keine Statistik keine Statistik keine Statistik Treptow-Köpenick nein nein keine Statistik keine Statistik keine Statistik keine Statistik keine Statistik keine Statistik Summe 10 0 0 0,00 € 0,00 € Frage Nr. 5 6 8 7 8 *Die Kontrollen werden im Rahmen der Bestreifung der Grünanlagen durchgeführt. **Da seit Erlass des Rauch- und Alkoholverbots im Jahr 2008 kein einziger Verstoß zu verzeichnen war und auch keine Bürgerbeschwerden dahingehend vorliegen, wurde auf Schwerpunkteinsätze verzichtet. ***Im Jahr 2011 wurden geplant 358 x Grünanlagen mit ggf. dazugehörigen Spielplätzen bestreift (hinzu kommen die spontanen Bestreifungen, die aber nicht dokumentiert sind). **** Es wird keine gesonderte Statistik zu den Kontrollen und den daraus resultierenden Verstößen geführt. Prinzipiell wird jedoch bei jeder Grünanlagenkontrolle / Spielplatzkontrolle, auch jede Ordnungswidrigkeit geahndet. ***** Die Definition im § 6 Grünanlagengesetz ist nicht eindeutig. Danach müssten auch Ordnungswidrigkeitenanzeigen gefertigt werden, wenn in den Grünanlagen geraucht wird. Es wäre gut, im Nichtraucherschutzgesetz oder im Jugendschutzgesetz eine klare Aussage zu treffen. Der AOD hat dann eine echte Grundlage zum Ahnden. ka17-10142 k1710142_Anl1 Tabelle1 k1710142_Anl2 Tabelle1