Drucksache 17 / 10 153 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Hämmerling (GRÜNE) vom 26. Januar 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Januar 2012) und Antwort Vergabepraxis bei der Lotto-Stiftung –Parteinahe Stiftungen? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Nach welchen Kriterien vergibt der Stiftungsrat Deutsche Klassenlotterie Berlin (Stiftung DKLB) Zuwendungen für die parteinahen Stiftungen (PNS)? Zu 1.: Der Stiftungsrat stellte für die politische Bildungsarbeit der parteinahen Einrichtungen bisher jährlich 2,5 Mio. EUR zur Verfügung. Diese werden nach einem Verteilerschlüssel vergeben. 2. Gibt es bei der Vergabe einen Verteilungsschlüs- sel bzw. orientiert sich der Lottorat an den Wahlergebnissen und wenn ja, welche Wahlergebnisse werden wie berücksichtigt? Zu 2.: Der Stiftungsrat orientiert sich an einem Ver- teilerschlüssel. Der Schlüssel für die Vergabe der Zuwendungen für die politische Bildungsarbeit in den Kalenderjahren 2008 bis 2012 zum Beispiel berücksichtigt die durchschnittlichen Wahlergebnisse der Jahre 2001 und 2006 der jeweils nahestehenden Partei. Die prozentuale Gesamtsumme der vorgenannten Einzelergebnisse wird auf 100 % hochgerechnet und wieder auf die einzelnen Antragsteller/innen verteilt, sodass die jeweiligen Prozentanteile geringfügig über dem durchschnittlichen Wahlergebnis der der Bildungseinrichtung nahestehenden Partei liegen. Ab dem Kalenderjahr 2013 sind die Wahlergebnisse aus 2006 und 2011 maßgeblich (Zum zeitlichen Versatz siehe 5.). 3. Wie hoch waren die Förderungen für die PNS seit Förderung der PNS durch die Stiftung? Zu 3.: Die politischen Bildungseinrichtungen wurden schon vom Vorgänger der DKLB-Stiftung, die 1975 errichtet wurde, gefördert. In den letzten 10 Jahren wurden jeweils 2,5 Mio. EUR jährlich für diesen Zweck zur Verfügung gestellt. Dem Abgeordnetenhaus wird im Rahmen der Quartalsmeldungen der DKLB-Stiftung gem. § 11 Abs. 3 DKLB-Gesetz regelmäßig berichtet. 4. Welcher Zuwendungszweck gilt für die PNS und hat sich der Zuwendungszweck zwischenzeitlich verändert ? Wann ja, wann und wie? Zu 4.: Der Zuwendungszweck ist zumindest in den letzten 15 Jahren unverändert und lautet wie folgt: “Zuschuss zur Finanzierung politischer Bildungs- arbeit in und für Berlin im Kalenderjahr X“ 5. Warum wurden bei der Vergabe für 2012 die aktuellen Wahlergebnisse nicht berücksichtigt? Gab es in den Jahren zuvor jemals eine Entscheidung des Stiftungsrates, bei der die aktuellen Wahlergebnisse nicht mit einbezogen wurden? Zu 5.: Die Beschlussfassung über die Förderung der politischen Bildungseinrichtungen im Kalenderjahr 2012 erfolgte im 3. Quartal 2011. Der Verteilerschlüssel wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand der Beratung im Stiftungsrat der DKLB-Stiftung. Den Bildungseinrichtungen wurde und wird damit eine Planungssicherheit für das längst budgetierte Kalenderjahr 2012 und die Möglichkeit der Anpassung für die Folgejahre – was insbesondere bei Kürzungen eine Rolle spielt – gegeben. Diese Vorgehensweise hat sich als adäquat herausgestellt und ist nicht neu (s. 2.). In Bezug auf die Partei der fragestellenden Ab- geordneten wird auf die Berliner Wahl 2001 verwiesen, deren Ergebnis zu Lasten dieser Partei erst Anwendung im Kalenderjahr 2003 fand, also zu Gunsten der Stiftung ausgelegt wurde. 6. Was hält der Senat von einem transparenten Ver- teilungsschlüssel für die parteinahen Stiftungen bei der Vergabe von Mitteln durch den Stiftungsrat? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 153 Zu 6.: Der Verteilerschlüssel ist transparent und nachvollziehbar. 7. Vergibt der Senat seine Zuwendungen nach dem Grundsatz des Urteils des BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 der wie folgt formuliert ist: „Bei der Vergabe von öffentlichen Zuwendungen handelt der Zuwendungsgeber in der Regel willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er nicht nach einem erkennbar "gleichheitsgerechten Verteilungsprogramm " vorgeht... Dazu hat er erstens in (grund)rechtskonformer Weise den aus seiner Sicht förderungswürdigen Lebenssachverhalt festzulegen (Festlegung des Förderzwecks), zweitens den insoweit begünstigten Personenkreis durch eine sachgerechte Vergleichsgruppenbildung abzugrenzen, drittens einen auf den Kreis der Begünstigten bezogenen nachvollziehbaren und sachgerechten Verteilungsschlüssel festzulegen und schließlich viertens das sich so ergebende Verteilungsprogramm auf alle Zuwendungsbewerber gleichmäßig anzuwenden.“ Zu 7.: Es steht außer Frage, dass bei der Vergabe von Zuwendungen der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten ist. Ein/e Antragsteller/in hat zwar keinen Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen, wohl aber einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Die Verwaltung hat nach sachlichen Gesichtspunkten und dem Grundsatz einer gleichmäßigen Behandlung aller Antragsteller/innen zu befinden, also vergleichbare Tatbestände gleich zu behandeln und nicht willkürlich zu verfahren. 8. Wie bewertet der Senat die Auffassung, dass die dort formulierten Grundsätze auch für Entscheidungen des Stiftungsrates DKLB gelten sollten? Zu 8.: Es liegt ein nachvollziehbarer und sach- gerechter Verteilerschlüssel für die Entscheidungen des Stiftungsrates DKLB vor. Berlin, den 07. März 2012 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Mrz. 2012) 2 In Vertretung