Drucksache 17/ 10 182 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE) vom 07. Februar 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Februar 2012) und Antwort Barrieren im RBB Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welches Mitglied des Rundfunkrates des RBB ist zuständig für Belange von Menschen mit Behinderungen? Zu 1.: Kein Mitglied des Rundfunkrates des RBB ist spezifisch für die Belange von Menschen mit Behinderungen zuständig. Für die Mitglieder des Rundfunkrates des RBB sind gemäß § 14 RBB-Staatsvertrag verschiedene Institutionen und gesellschaftliche Gruppen entsendungsberechtigt . Die Mitglieder des Rundfunkrates sind jedoch keine Vertreter der Interessen der jeweilig Entsendenden . Vielmehr haben die Rundfunkräte die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten (§ 12 Abs. 1 RBBStaatsvertrag ). Dazu gehört auch die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen, was somit eine Aufgabe aller Mitglieder des Rundfunkrates ist. 2. Gibt es im Rundfunkrat des RBB ein Mitglied, das selbst behindert ist? Zu 2.: Darüber liegen weder dem RBB noch dem Se- nat Erkenntnisse vor. 3. Seit wann gibt es für den Großen Sendesaal des RBB einen offiziellen Bestuhlungsplan, in dem die Stellplätze für Rollstuhlfahrer sichtbar sind und wie viele Stellplätze für Rollstuhlbenutzer sind hier ausgewiesen? Zu 3.: Nach Mitteilung des RBB hat er nach der Sa- nierung des Großen Sendesaals im Jahre 2006 mit der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde (Bezirksamt Charlottenburg/Wilmersdorf) zwei Bestuhlungspläne mit jeweils 11 Plätzen für Rollstühle abgestimmt. Die beiden Varianten unterscheiden sich danach, dass bei Produktionen , die den Einsatz zusätzlicher Technik erfordern, die Plätze für Rollstühle nach vorne verlagert werden. Die Anzahl der Rollstuhlplätze (11) bleibt dabei gleich, nur die Anzahl der regulären Sitzplätze wird reduziert. Die Standorte der Plätze für Rollstühle im Saal wurden so gewählt, dass diese möglichst nah an den Ausgängen liegen und im Notfall das barrierefreie Verlassen des Saales auf schnellstem Weg möglich ist. 4. Wird im Großen Sendesaal gewährleistet, dass Rollstuhlfahrer immer neben ihrer Begleitung sitzen können ? Zu 4.: Begleitpersonen können im Großen Sendesaal in der Reihe vor den Plätzen für Rollstuhlfahrer bzw. Rollstuhlfahrerinnen sitzen. Dies gewährleistet das uneingeschränkte Rangieren der Rollstühle. Aus Sicherheitsgründen ist es nicht möglich, Rollstühle und feste Bestuhlungen in einer Reihe im Wechsel zu platzieren. In sehr seltenen Ausnahmefällen, in denen Personen der ständigen , unmittelbaren Betreuung bedürfen, ermöglicht der RBB auch die seitliche Platzierung der Begleitperson, indem in Reihe sieben der Randsitz ausgebaut und an dieser Stelle Platz für einen Rollstuhl geschaffen wird, ohne die Fluchtwegbreite unzulässig einzuschränken. 5. Mit welchen Begründungen gab es in den letzten sechs Monaten, z.B. bei der TV-Gala am 19.12.11, Abweichungen ? Zu 5.: Die TV-Gala am 19.12.2011 war aufgrund der Fernsehübertragung eine Veranstaltung, die zusätzliche Technik erforderte, so dass die entsprechende Bestuhlungsvariante gewählt wurde (s. Antwort zu Frage 3). Die Plätze für Rollstühle rückten dabei in die Reihe 11 vor, da die Reihen 12 bis 17 ausgebaut waren. Den Begleitpersonen standen Plätze in Reihe 10 zur Verfügung. Einen unter 4. beschriebenen Ausnahmefall gab es nicht. 6. Wie nimmt der Senat darauf Einfluss, dass der § 26, Abs. 4 der Berliner Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung – BetrVO) vom 10.10.07 umgesetzt wird, denn hier ist vorgesehen, dass in Versammlungsräumen, zu denen auch Konzertsäle zu rechnen sind, „für Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhl- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 182 benutzer mindestens ein Prozent der Besucherplätze, mindestens jedoch zwei Plätze, auf ebenen Standflächen vorhanden sein müssen. Den Plätzen für Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen.“? Der Große Sendesaal verfügt laut Mitteilung des RBB über insgesamt 1081 Sitzplätze, von denen 11 Plätze für Rollstühle vorgesehen sind. Die Anforderung von § 26 Abs. 4 der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (BetrVO), mindestens 1 Prozent der Besucherplätze für Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer vorzusehen, ist damit erfüllt. Ferner ist erfüllt, dass den Rollstuhlplätzen Plätze für Begleitpersonen zuzuordnen sind. Es besteht keine Vorgabe, dass diese Plätze nur neben, nicht aber vor oder hinter den Rollstuhlplätzen liegen können. Berlin, den 23. Februar 2012 K l a u s W o w e r e i t Regierender Bürgermeister (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Mrz. 2012) 2