Drucksache 17 / 10 183 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Thamm (CDU) vom 07. Februar 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Februar 2012) und Antwort Übergangsgelder für den Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Auf welche gesetzlichen Grundlagen/Verträge o.ä. beruft sich die Kassenärztliche Vereinigung bei Zahlungen von Übergangsgeldern? 2. Welche Vertragsparteien waren ggf. seinerzeit bei Abschluss der o.a. Grundlagen beteiligt? Zu 1. und 2.: Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin (KV Berlin) beruft sich bei den Zahlungen von Übergangsgeldern auf die Dienstverträge für Vorstandsmitglieder und deren Anpassungen, die für die vergangene Amtszeit zwischen dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung der KV Berlin und den Vorstandsmitgliedern der KV Berlin abgeschlossen wurden. 3. Hat sich seit dem an den Voraussetzungen für den Abschluss etwas geändert und welche Möglichkeiten hat der jetzige Senat, Einfluss auf eine vertragliche Neuregelung zu nehmen? Zu 3.: An den Voraussetzungen für den Abschluss von Vorstandsverträgen in Kassenärztlichen Vereinigungen hat sich seitdem nichts geändert. Die Gestaltung der Vorstandsverträge obliegt der KV Berlin als Selbstverwaltungskörperschaft . Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales hat im Rahmen der Rechtsaufsicht über die KV Berlin die Möglichkeit, auf ihre Rechtsauffassung hinzuweisen und kann die Vorstandsverträge auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht hin überprüfen. Liegt ein Rechtsverstoß vor, können die Vorstandsverträge beanstandet werden. Zweckmäßigkeitserwägungen sind im Rahmen der Rechtsaufsicht nicht anzustellen. Die Einflussmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde hinsichtlich einer vertraglichen Neuregelung sind dementsprechend begrenzt. 4. Hat der Senat Möglichkeiten, konkrete Schritte gegen die Zahlung von Übergangsgeldern in diesem aktuellen Fall zu unternehmen? Welche Möglichkeiten stünden dem Senat offen und welche Schritte hat er ggf. schon unternommen? 5. Auf welche rechtlichen Grundlagen bezieht sich der Senat hinsichtlich seiner Forderung, die bereits gezahlte Prämie in Höhe von 549 Tsd. € zurückzuzahlen? 6. Zu welchen Prüfungsergebnissen insgesamt ist der Senat zur Zeit gelangt? Zu 4. bis 6.: Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales hat die Möglichkeit, das Handeln oder Unterlassen der KV Berlin aufsichtsrechtlich zu prüfen. Liegt eine Rechtsverletzung vor, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass die Körperschaft die Rechtsverletzung behebt. Die Zahlung von Übergangsgeldern an die Vorstandsmitglieder der KV Berlin wurde aufsichtsrechtlich geprüft. Im Rahmen dieser Prüfung wurde die Rechtslage mit der KV Berlin erörtert. Mit Beratungsschreiben vom 03.02.2012 hat die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales den Vorstand der KV Berlin aufgefordert, das ausgezahlte Übergangsgeld an die KV Berlin zurückzuzahlen und der Aufsicht die Rückzahlung des Geldes an die KV Berlin bis zum 20.02.2012 nachzuweisen. Dieser Beratung ist die KV Berlin nicht nachgekommen. Mit Bescheid vom 27.02.2012 hat die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales die KV Berlin daher dazu verpflichtet, den Beschluss der Vertreterversammlung, der Auszahlung des Übergangsgeldes für die zurückliegende Amtsperiode zuzustimmen, aufzuheben und die notwendigen Maßnahmen zur Rückforderung der ausgezahlten Übergangsgelder zu veranlassen. Rechtsgrundlage für den Verpflichtungsbescheid ist § 78 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 69 Abs. 2 und § 89 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch. Berlin, den 27. Februar 2012 In Vertretung Emine D e m i r b ü k e n - W e g n e r _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Mrz. 2012)