Drucksache 17 / 10 200 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Karlheinz Nolte (SPD) vom 10. Februar 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Februar 2012) und Antwort Konzentration von Unterkunftsplätzen der Wohnungslosenhilfe in Berlin-Niederschöneweide? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Die Kleine Anfrage betrifft größtenteils Sachverhalte, die der Senat nicht in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Fragen zukommen zu lassen und hat daher das Bezirksamt Treptow-Köpenick um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird nachfolgend wiedergegeben. Lediglich zu den Fragen 2 und 9 kann der Senat in eigener Verantwortung antworten: 1. Ist dem Senat bekannt, a) dass die Bürgerhilfe Hebron gGmbH seit 1993 am Standort Köpenicker Straße 1, 12489 Berlin (Adlershof) das „Haus Hebron“ als gewerbliche Einrichtung der Wohnungslosenhilfe mit 96 Unterkunftsplätzen betreibt und 90 % der Bewohner als Folge einer Sucht oder einer psychischen Erkrankung pflegebedürftig sind? b) b) ob die neue Einrichtung desselben Betreibers in der Hartriegelstraße 132, 12439 Berlin (Oberspree ) mit dann 120 Unterkunftsplätzen auch für diesen Klientenkreis vorgesehen ist? Zu 1.: Die Fragen 1 a und b sind zu bejahen. Die Aus- sage zum Anteil pflegebedürftiger Bewohnerinnen und Bewohner stammt vom Geschäftsführer der Bürgerhilfe Hebron gGmbH. Nach aktuellem Kenntnisstand beträgt die Kapazität der neuen Einrichtung 120 Plätze. 2. Ist dem Senat bekannt, dass die Bürgerhilfe Hebron gGmbH in der bestehenden Einrichtung in Adlershof Mieterin bei der Adlershofer Projekt GmbH gewesen ist, und sind dem Senat die Gründe des Vermieters bekannt, den Mietvertrag im Jahr 2009 zu kündigen? Zu 2.: Das von der Bürgerhilfe Hebron betriebene Wohnheim befindet sich auf dem Grundstück Köpenicker Str. 1 in 12489 Berlin. Dieses Grundstück liegt im Entwicklungsgebiet Berlin-Johannisthal/Adlershof. Der Entwicklungsträger , die Adlershof-Projekt GmbH, hat das Grundstück vom früheren Eigentümer, der VIVICO, erworben um es einer den Zielen der Entwicklungsmaßnahme entsprechenden gewerblichen Nutzung zuzuführen . Daher besteht die Notwendigkeit einer Verlagerung der Einrichtung. Der bestehende Mietvertrag wurde gekündigt und für die Zwischenzeit, bis der neue Standort bezogen werden kann, durch einen kurzfristig kündbaren Mietvertrag ersetzt . 3. Ist dem Senat bekannt, dass in der neuen Ein- richtung in Oberspree a. der Eigentümer der Immobilie „Haus Hebron“ die GbR mit den Gesellschaftern Thomas Windmüller und Stephan Ebel ist, b. der Betreiber der Wohnunglosenunterkunft „Haus Hebron“ die Bürgerhilfe Hebron gGmbH mit dem Geschäftsführer Stephan Ebel ist und c. die im „Haus Hebron“ tätigen Pflegedienste der Omnibus e.V. mit dem Geschäftsführer Thomas Windmüller und dem Pflegedienstleiter Daniel Ebel sowie der Pflegedienst Domus-Vita mit dem Schwiegersohn des Betreibers Lukas Dahrendorf als Geschäftsführer, dem Pflegedienstleiter Daniel Ebel und dem Pflegeteam Miriam Ebel und Alexander Ebel sind Sind solche Familienunternehmen im Bereich der Wohnungslosenhilfe in Berlin üblich oder handelt es sich hier um eine Ausnahme? Zu 3.: Die Fragen 3 a bis c sind zu bejahen. Dem Senat/Bezirksamt Treptow-Köpenick ist nicht bekannt, ob solche Familienunternehmen im Bereich der Wohnungslosenhilfe in Berlin üblich sind. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 200 2 4. Ist dem Senat bekannt, a) ob es für die nunmehr seit 18 Jahren bestehende Einrichtung „Haus Hebron“ ein Betreuungskonzept gibt, das die sinnvolle Gestaltung des Tagesablaufs der zahlreichen suchtoder psychisch kranken Bewohner zum Ziel hat? b) ob die allgemeinen Gemeinschafts- und Beschäftigungsangebote für die Bewohner sowie die individuellen sozialpädagogischen und pflegerischen Hilfsangebote schriftlich niedergelegt und öffentlich einsehbar sind? c) ob die Qualität der bestehenden Einrichtung in dieser langen Zeit von einer zuständigen Stelle zertifiziert worden ist? d) ob es in dieser Hinsicht Planungen für die noch größere neue Einrichtung in Oberspree gibt? Sind die Mindestanforderungen für nicht vertragsgebundene Obdachlosenunterkünfte zur Gewährleistung einer qualitätsorientierten Arbeit der Wohnungslosenhilfe ausreichend? Zu 4.: Das „Haus Hebron" ist eine „ASOG- Einrichtung“ - Unterbringung nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz, deshalb ist ein Betreuungskonzept für die sucht- und psychisch kranken Bewohnerinnen und Bewohner nicht erforderlich und dem zuständigen Bezirksamt Treptow-Köpenick, Abteilung Soziales, nicht zur Kenntnis zu geben. Es ist nicht bekannt, ob die allgemeinen Gemeinschafts- und Beschäftigungsangebote für die Bewohnerinnen und Bewohner schriftlich niedergelegt und öffentlich einsehbar sind. Für die pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner erstellt der jeweilige Pflegedienst eine individuelle Pflegeplanung, die aber vertraulich ist und weder für den Unterkunftsbetreiber noch öffentlich einsehbar ist. Die Qualität der bestehenden Einrichtung ist durch jährliche Begehungen und Überprüfungen der Einhaltung der Mindestanforderungen für nicht vertragsgebundene Wohnungslosenunterkünfte durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksamtes Treptow-Köpenick, Abteilung Soziales, überprüft und dokumentiert worden. Nach Kenntnis des Senats/Bezirksamtes TreptowKöpenick , Abteilung Soziales, gibt es keine weiteren Planungen für noch größere Einrichtungen in Oberspree. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick, Abteilung Soziales, hält die Mindestanforderungen für nicht vertragsgebundene Wohnungslosenunterkünfte zur Gewährleistung einer qualitätsorientierten Arbeit der Wohnungslosenhilfe für ausreichend. 5. Ist dem Senat bekannt, a. ob eine Zusammenarbeit der Einrichtung am neuen Standort mit der ev. Kirchengemeinde oder anderen Trägern in den Sozialräumen Oberspree /Schnellerstraße vorgesehen ist (z.B. Kindertagesstätten, Schulen, Seniorenclubs, Wohnungsunternehmen, Polizei)? b. ob die Auswirkungen der neuen Einrichtung mit 120 Plätzen im Verhältnis zu den bereits in Niederschöneweide bestehenden Einrichtungen im Bruno-Bürgel-Weg 122 und in der MichaelBrückner -Straße 3 mit insgesamt 90 Unterkunftsplätzen geprüft worden sind und mit welchem Ergebnis? c. ob seitens des Bezirksamtes eine Untersuchung der sozialen Verträglichkeit der weiteren Unterkunftsplätze in Niederschöneweide nach dem Stadtplanungsrecht erfolgt ist und mit welchem Ergebnis? Welche Möglichkeiten gibt es für den Bezirk, stadtplanerisch eine Verdichtung von Unterkunftsplätzen für wohnungslose Menschen zu vermeiden? Zu 5.: Die Fragen 5 a und b sind zu bejahen. Bei der Einrichtung Bruno-Bürgel-Weg handelt es sich um eine Pflegeeinrichtung nach SGB XI, bei der Einrichtung Michael-Brückner-Str. um eine Eingliederungshilfeeinrichtung nach SGB XII. Zu Frage 5 c: Seitens des Bezirksamtes TreptowKöpenick , Abteilung Soziales, gab es keine Untersuchung der sozialen Verträglichkeit der weiteren Unterkunftsplätze in Niederschöneweide nach dem Stadtplanungsrecht . 6. Ist dem Senat bekannt, a. wie im Land Berlin die Einhaltung der Mindestanforderungen für nicht vertragsgebundene Obdachlosenunterkünfte gewährleistet und kontrolliert wird? b. ob es seitens des Bezirksamtes TreptowKöpenick Forderungen an die Mindestausstattung der neuen Einrichtung in Oberspree im personellen Bereich gibt? c. ob es sich beim „Haus Hebron“ grundsätzlich um eine reine Pension oder um eine niedrigschwellige Einrichtung der Wohnungslosenhilfe handelt? Zu 6. a) Für die Einhaltung der Mindestanforderungen für nicht vertragsgebundene Obdachlosenunterkünfte ist der Bezirk verantwortlich, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die entsprechende Einrichtung örtlich befindet . Jährlich wird durch die zuständige Fachkraft im jeweiligen Bezirk die Einhaltung der Mindestanforderungen durch eine Heimbegehung überprüft und protokolliert. Das Heimbegehungsprotokoll wird in der Unterbringungsleitstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) hinterlegt. Zu 6. b) Das Bezirksamt Treptow-Köpenick legt die Rahmenvereinbarung zur Berliner Unterbringungsleitstelle zugrunde. Darin sind die Mindestanforderungen an nicht vertragsgebundene Obdachlosenunterkünfte geregelt . Eine Mindestausstattung für den personellen Bereich ist darin nicht enthalten. Zu 6. c) Bei dem „Haus Hebron“ handelt es sich um eine reine Pension, die als besonderes Merkmal auch pflegebedürftige obdachlose Menschen aufnimmt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 200 3 7. Ist dem Senat bekannt, wie viele für die Betreuungsaufgaben qualifizierte Mitarbeiter (z.B. Psychologen , Sozialarbeiter, Krankenschwestern, Pflegehelfer) und wie viele weitere Mitarbeiter (z.B. für Verwaltung, Reinigung, Instandhaltung, Wachschutz, 24-stündigen Pförtnerdienst) für die bisher 96 und künftig 120 Unterkunftsplätze umgerechnet auf Vollzeitstellen zur Verfügung stehen? Zu 7.: Es ist nicht bekannt, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurzeit und künftig für die Betreuung und Verwaltung im "Haus Hebron" zur Verfügung stehen. 8. Ist dem Senat bekannt, a. wann die ursprünglich für das Frühjahr 2011 ge- plante Inbetriebnahme des Altbaus und wann mit der für November 2011 vorgesehenen Inbetriebnahme des Neubaus des „Hauses Hebron“ am Standort Oberspree zu rechnen ist? b. welche Gründe es für den derzeitigen Baustopp gibt? Zu 8.: Mit der Inbetriebnahme des Neubaus des "Hauses Hebron" ist nach Aussage des Geschäftsführers 2012 zu rechnen. Die Gründe für den Baustopp sind dem Senat/ Bezirksamt Treptow-Köpenick, Abteilung Soziales, nicht bekannt. 9. Ist dem Senat bekannt, a. ob bereits zum jetzigen Zeitpunkt öffentliche Mittel für die Baumaßnahmen an die unter 3a) und 3b) Genannten ausgereicht worden sind? b. ob die Bürgerhilfe Hebron gGmbH seitens der Adlershof Projekt GmbH eine Zusage für die finanzielle Unterstützung des Umzugsprozesses von Adlershof nach Oberspree erhalten hat und in welcher Höhe? c. ob diese Umzugshilfe für die gGmbH bereits vor dem eigentlichen Umzug als Baukostenzuschuss für Bauleistungen am neuen Standort an die GbR ausgezahlt werden soll oder bereits ausgezahlt worden ist und in welcher Höhe? Welche Rechtsgrundlage gibt es für einen derartigen Zuschuss ? Zu 9.: Das Land Berlin hat zugesagt, den Umzugsprozess der Einrichtung des Hauses Hebron zu unterstützen , indem die Doppelbelastung während der Planungs- bzw. Bauphase auf dem durch den Betreiber erworbenen Ersatzgrundstück durch Verzicht auf einen Teil der am alten Standort gezahlten und vereinnahmten Nettokaltmiete nachträglich gemindert und sachgebunden wieder ausgezahlt wird. Hierzu ist eine Vereinbarung geschlossen worden, die die Konditionen dieser Umzugshilfe konkretisiert. In dieser Vereinbarung ist vertraglich festgelegt worden, dass die Umzugshilfe direkt an die Einrichtung des Hauses Hebron gebunden ist. Sie wird zweckgebunden bei Nachweis von vorher abgestimmten und vollzogenen Bauleistungen ausgezahlt. Rechtliche Grundlage der Unterstützung ist § 147 Baugesetzbuch, Ordnungsmaßnahmen. Berlin, den 14. März 2012 In Vertretung Michael B ü g e ____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Mrz. 2012)