Drucksache 17 / 10 238 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Hakan Taş (LINKE) vom 23. Februar 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Februar 2012) und Antwort Sogenannte Rückkehrförderung für Menschen mit Migrationshintergrund Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Wegen der Begriffswahl „Menschen mit Migrationshintergrund“ in der Überschrift wird klarstellend angemerkt, dass grundsätzlich nur die Rückkehr ausländischer Staatsangehöriger, die konkretisierte Voraussetzungen erfüllen, vom Land Berlin gefördert werden kann. Deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund erfahren im Falle einer beabsichtigten Ausreise in das Land ihrer früheren bzw. ggf. noch bestehenden Staatsangehörigkeit oder in das Herkunftsland ihrer Vorfahren keine finanzielle Unterstützung im Sinne der nachfolgend dargestellten Förderprogramme. Eine Ausnahme bilden Personen, die nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) aufgenommen wurden und bei Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet eine eingeschränkte Förderung nach dem Programm Special Migrants Assistance Program (SMAP) - Programm für selbstzahlende Migranten/innen erhalten können, was wegen der zahlen- und kostenmäßigen Geringfügigkeit aber im Folgenden vernachlässigt wird. 1. Warum hält es der Senat für notwendig, Geldmittel für sogenannte Rückkehrförderung für Menschen mit Migrationshintergrund zur Verfügung zu stellen? Zu 1.: Der Senat fördert die freiwillige Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen der bundesweit durchgeführten Förderprogramme Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) sowie Government Assisted Repatriation Programme (GARP). REAG und GARP sind humanitäre Hilfsprogramme. Sie fördern die freiwillige Rückkehr/Weiterwanderung, bieten Starthilfen und dienen der Steuerung von Migrationsbewegungen. Die Programme werden von der International Organisation for Migration (IOM) im Auftrage des Bundesministeriums des Innern und der zuständigen Länderministerien organisiert und in Zusammenarbeit mit den Kommunalbehörden, den Wohlfahrtsverbänden, Fachberatungsstellen , Zentralen Rückkehrberatungsstellen und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) durchgeführt. Der Senat unterstützt die Zielsetzung dieser Program- me und räumt der freiwilligen Rückkehr grundsätzlich Priorität vor der mit Zwangsmitteln durchgesetzten Ausreiseverpflichtung ein. Auch weil sich neben Berlin alle übrigen Bundesländer an diesen Programmen beteiligen und das Land Berlin andernfalls auf die vom Bund (bzw. seit 2011 auch vom Europäischen Rückkehrfonds – ERF) bereitgestellten, zweckgebundenen Finanzmittel für die Programmkosten verzichten müsste, beabsichtigt der Senat nicht, die Programmbeteiligung zu beenden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch zum Teil langjährig in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz eines gesicherten Aufenthaltsrechts lebende ausländische Staatsbürger/innen mitunter die Entscheidung treffen, ihren hiesigen Wohnsitz aufzugeben und in das Land ihrer Staatsangehörigkeit ausreisen zu wollen. Personen, die im Besitz eines Arbeitsplatzes sich gezielt um ein Arbeitsverhältnis im Ausland bewerben und dabei erfolgreich sind bzw. sich im Ausland selbstständig machen möchten, sind finanziell in der Lage, die Kosten ihrer Ausreise eigenständig zu tragen. Die Medien berichten vermehrt über gut ausgebildete Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen Deutschland verlassen, sich in einem Drittstaat (oftmals Türkei) niedergelassen haben und erfolgreich eine neue Beschäftigung bzw. einen freien Beruf ausüben. Handelt es sich jedoch um im Bezug öffentlicher Mit- tel stehende Familien, Ehepaare oder Alleinstehende, scheitert die Verwirklichung des Ausreisewunsches an den finanziellen Gegebenheiten. Deshalb gewährt das Land Berlin - zunächst die Dienststelle der früheren Ausländerbeauftragten , nunmehr der Integrations- und Migrationsbeauftragte - seit annähernd drei Jahrzehnten bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Reise- und Umzugskosten bzw. ein sog. Überbrückungsgeld . Letzteres soll dazu beitragen, den persönlichen Be- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 238 darf in der ersten Phase des Aufenthalts im Heimatland zu decken. Die REAG/GARP Programme werden ergänzt durch ein im Jahr 2012 begonnenes ERF-gefördertes Reintegrationsprojekt für die in Ber- lin migrationspolitisch besonders bedeutsame Gruppe ausreisepflichtiger vietnamesischer Staatsangehöriger, das die Senatsverwaltung für Inneres und Sport gemeinsam mit IOM durchführt. Im Rahmen dieses Projekts können jährlich etwa 15 bis 20 Personen auf der Grundlage individueller Reintegrationspläne Unterstützungsleistungen für eine nachhaltige Wiedereingliederung im Heimatland erhalten. 2. Was sind die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für die Gewährung der sogenannten Rückkehrförderung für Menschen mit Migrationshintergrund? 3. Welche Beträge werden im Rahmen der so- genannten Rückkehrförderung für Menschen mit Migrationshintergrund jeweils an Einzelpersonen bzw. Familien als Reise- und Umzugskosten ausgezahlt? Zu 2. und 3.: Die Voraussetzungen für die Gewährung der Rückkehrförderung nach den Programmen REAG und GARP sowie die Förderleistungen können dem von der IOM herausgegebenem REAG-Infoblatt in der aktuell geltenden Fassung 2012 entnommen werden, das als Anlage 1 beigefügt ist. Die Förderprogramme des Integrations- und Migra- tionsbeauftragten verlangen u. a. - einen rechtmäßigen Aufenthalt im Land Berlin seit drei Jahren, - keine Staatsangehörigkeit eines Landes der Euro- päischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines außereuropäischen Industriestaates zu besitzen, - keine Zahlungen an öffentliche Kassen zu schulden , - die Aufgabe des Aufenthaltsrechts und - das Nichtvorliegen eines Anspruches auf spätere Wiedererteilung eines Aufenthaltsrechts wegen eines Kindes, Ehegatten oder Lebenspartners mit deutscher oder Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates bzw. Staatsangehörigkeit eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraumes. Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus dem Adressatenkreis der Programme. Das so genannte Standardprogramm wendet sich an Arbeitnehmer/innen mit geringem Einkommen, die Staatsbürger/innen eines früheren Anwerbestaates (Bosnien-Herzegowina, Korea, Kosovo, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien) sind. Die Zielgruppe des so genannten Sonderprogramms, über 45-jährige Erwerbslose, wird näher charakterisiert durch die Umstände einer seit sechs Monaten ununterbrochen bestehenden Arbeitslosigkeit und den Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites bzw. Zwölftes Buch (SGB II bzw. XII). Die Inanspruchnahme setzt grundsätzlich das Stellen eines freiwilligen Antrages auf Erhalt der Fördermittel seitens des/der Begünstigten voraus. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung und Zahlung der Rückkehrhilfe besteht nicht. Das Rückkehrhilfe-Standardprogramm beinhaltet je nach Alter und Zielstaat einen Zuschuss zu den Reisekosten , der sich zwischen 71,58 Euro (Kinder zwischen vier und elf Jahren) und 178,95 Euro (Erwachsene und Kinder ab 12 Jahren) pro Person bewegt, und einen Zuschuss zu den Kosten des Umzugs, hier beträgt die Hilfe zwischen 357,90 Euro (Familienangehöriger) und 1.022,58 Euro (Haushaltsvorstand) pro Person, bei einem Höchstbetrag von 2.556,45 Euro pro Familie. Im Rahmen des Sonderprogramms werden je nach Fa- milienstand und Zielstaat Überbrückungsgelder zwischen 2.556,46 Euro (arbeitslose Alleinstehende) und 5.112,92 Euro (arbeitslose Ehepaare bzw. Alleinerziehende) gewährt . Voraussetzung für eine Unterstützung im Rahmen des Reintegrationsprojekts Vietnam ist die Erarbeitung eines individuellen Reintegrationsplans, der der Billigung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport bedarf. Dieser Reintegrationsplan wird ergänzt durch eine vertragliche Reintegrationsvereinbarung zwischen dem Betroffenen und IOM, die unter anderem für bestimmte Fallgruppen – etwa im Falle der beabsichtigten dauerhaften Rückkehr in die Bundesrepublik – Rückzahlungsklauseln enthält. Durch das Projekt können finanzielle Wiederein- gliederungshilfen von bis zu 2000 € pro Rückkehrer bereitgestellt werden. 4. Wie hoch waren diese Aufwendungen in den Haus- haltsjahren 2010 bzw. 2011 insgesamt? Zu 4.: Die Ausgaben für Reisebeihilfen, Starthilfen und Reisetickets betrugen nach dem REAG/GARP-Programm im Haushaltsjahr 2010 140.207,10 Euro. Für das Haushaltsjahr 2011 liegt aufgrund der Modalitäten des Abrechnungsverfahrens mit der IOM noch keine abschließende Summe vor. Diese wird mit der Jahresendabrechnung von IOM zum 31.03.2012 erwartet. Die bisherigen Ausgaben vom 01.01.2011 bis 31.10.2011 betrugen 74.189,84 Euro. Im Rahmen der beiden Rückkehrhilfeprogramme des Integrations- und Migrationsbeauftragten wurden im Jahr 2010 Mittel in Höhe von 13.472,53 Euro und im Jahr 2011 in Höhe von 20.876,00 Euro verausgabt. 2 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 238 5. Auf welche Nationalitäten bzw. Rückreisestaaten und jeweils wie viele Personen verteilten sich diese Auszahlungen ? Zu 5.: Statistisch hinterlegte Aussagen zu REAG und GARP lassen sich nur zu der Staatsangehörigkeit und den Zielstaaten der ausgereisten Personen machen. Hierzu wird auf die das Land Berlin betreffenden Übersichten der IOM in den Anlagen 2 und 3 verwiesen. Mit Rückkehrhilfen seitens des Integrations- und Migrationsbeauftragten wurden sieben Personen im Jahr 2010 finanziell unterstützt, darunter fünf türkische Staatsangehörige und jeweils ein/e kroatische/r bzw. ghanaische /r Staatsbürger/in. Im Jahr 2011 erhielten zwölf türkische und sechs kroatische Staatsangehörige sowie ein iranischer Staatsbürger derartige Rückkehrhilfen, was insgesamt 19 geförderte Personen ergibt. Die Ausreisen erfolgten in jedem einzelnen Fall in das Land der jeweiligen Staatsangehörigkeit. 6. Teilt der Senat die Auffassung, dass die Finanz- mittel für die sogenannte Rückkehrförderung besser für Integrationsprojekte eingesetzt werden sollten? Zu 6.: Der Senat teilt diese Auffassung nicht, weil er die Rückkehrförderung nicht als Alternative, sondern als sinnvolle Ergänzung zur Unterstützung der gesellschaftlichen Eingliederung von Personen mit Migrationshintergrund erachtet. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung vollziehbar ausreisepflichtiger Menschen rechtlich zwingend vorgeschrieben ist. Dieser Personenkreis steht für Integrationsprojekte nicht zur Verfügung. Die Rückkehrförderung kann in diesen Fällen dazu beitragen, die Menschen zur freiwilligen Ausreise zu motivieren und eine Abschiebung zu vermeiden. Darüber hinaus dienen die Rückkehrförderprogramme dem Zweck, auch nicht ausreisepflichtigen Personen , die sich aus freien Stücken für eine Rückkehr in ihr Heimatland entschließen, bei Bedürftigkeit materielle Unterstützung zu bieten. Damit soll gewährleistet werden, dass die Realisierung eines Rückkehrwunsches nicht an fehlenden Geldmitteln scheitern muss. In diesem Zusammenhang ist auch die Einbeziehung der Rückkehrförderung in das Berliner Integrationskonzept „Vielfalt fördern – Zusammenhalt stärken“ folgerichtig (vgl. unter Ziffer 3.10. - Perspektiven für Flüchtlinge und Asylbewerber/innen, Seite 78), das vom seinerzeit amtierenden Senat am 23. August 2005 beschlossen wurde (Drucksache des Berliner Abgeordnetenhauses 15/4208 vom 23. August 2005). Das Land Berlin betreibt seit Längerem eine aktive Integrationspolitik, zu der auch die Förderung von Projekten gehört. Maßnahmen der aktiven Integration stellen schon heute den Schwerpunkt der Querschnittsaufgabe Integration dar. Das beschriebene Angebot ist im Übrigen auch wäh- rend der zwei zurückliegenden Legislaturperioden aufrechterhalten und auch nachgefragt worden. Aus Sicht des Senats sollten die Programme/Hilfen keiner ideologischen Betrachtung unterworfen werden, sind sie doch vielmehr eine Unterstützung bei der Verwirklichung der Lebensentscheidung , die Bundesrepublik wieder zu verlassen. Hinzu kommt, dass die Fragestellung von einer un- zutreffenden Prämisse ausgeht, nämlich der Annahme, dass bei einem Ausstieg aus den Programmen REAG und GARP zusätzliche Finanzmittel für anderweitige Zwecke verfügbar würden. Da jedoch nur Personen förderberechtigt sind, die bedürftig sind und einen Anspruch auf soziale Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) oder Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geltend machen können, würden ohne Rückkehrförderung und daraus folgendem verlängertem Aufenthalt in Berlin zusätzliche Ausgaben bei den zuständigen Kostenträgern (Bezirksämter von Berlin sowie Landesamt für Gesundheit und Soziales - LAGeSo) anfallen, die den Landesanteil an den Programmkosten bei Weitem übersteigen. Der Verzicht auf die Rückkehrförderung würde also nicht zu einer Ausgabensenkung, sondern zu einer Ausgabenerhöhung führen. Berlin, den 20. März 2012 In Vertretung Michael B ü g e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Mrz. 2012) 3 ���������� � �� ���� � � � �������� � � ��� ���������� � �� ����� � � � ����� ��� � � �� IOM - Verbindungsstelle bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland: Wallstraße 69 • D-10179 Berlin • Deutschland • Tel: +49.30.278 778 0 • Fax: +49.30.278 778 99 IOM - Vertretung in Nürnberg: Postfach 40 01 59 • D-90206 Nürnberg • Frankenstraße 210 • D-90461 Nürnberg • Deutschland Tel: +49.911.4300 0 • Fax: +49.911.4300 260 E-Mail: IOM-Germany@iom.int • Internet: http://www.iom.int/germany Stand Dezember 2011 REAG-/GARP-Programm 2012 Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) Government Assisted Repatriation Programme (GARP) Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“ Informationsblatt A. Allgemeine Information Das Rückkehrförder- und Starthilfe-Programm ist ein humanitäres Hilfsprogramm. Es fördert die freiwillige Rückkehr /Weiterwanderung, bietet Starthilfen und dient der Steuerung von Migrationsbewegungen. Das Programm wird von IOM im Auftrage des Bundesministeriums des Innern und der zuständigen Länderministerien organisiert und in Zusammenarbeit mit den Kommunalbehörden, den Wohlfahrtsverbänden, Fachberatungsstellen, Zentralen Rückkehrberatungsstellen und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) durchgeführt. Das Programm dient der geordneten Vorbereitung und Durchführung der Rückkehr/Weiterwanderung. Voraussetzung ist, dass die notwendigen Mittel weder von den Ausreisenden selbst noch durch unterhaltspflichtige Angehörige oder andere Stellen aufgebracht werden können. Kosten für die Vorbereitung zur Ausreise (z.B. Gebühren für Pässe und Visa, Fahrten zum Flughafen oder zu konsularischen Interviews) sind beim zuständigen Sozialamt oder anderen zuständigen Kostenträgern zu beantragen. Bei Weiterwanderung müssen die entsprechenden gültigen Visa vorliegen. B. Unterstützungen Es werden folgende Hilfen gewährt: - Übernahme der Beförderungskosten (mit Flugzeug, Bahn oder Bus) - Benzinkosten in Höhe von 250,00 € pro PKW - Reisebeihilfen in Höhe von 200,00 € pro Erwachsenen/Jugendlichen, 100,00 € für Kinder unter 12 Jahren. Keine Reisebeihilfen erhalten Staatsangehörige europäischer Drittstaaten, d.h. Nicht-EU-Staaten, denen eine visumfreie Einreise in das Bundesgebiet möglich ist und die nach dem Beginn der jeweiligen Visumfreiheit nach Deutschland eingereist sind. Dies gilt insbesondere für Staatsangehörige aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien (Visumfreiheit seit 19.12.2009) sowie Bosnien-Herzegowina und Albanien (Visumfreiheit seit 15.12.2010). - Starthilfen in Höhe von 300,00 € pro Erwachsenen/Jugendlichen und 150,00 € pro Kind unter 12 Jahren für Staatsangehörige folgender Länder: Ägypten, Algerien, Äthiopien Bangladesch, Côte d’Ivoire, China, Eritrea, Guinea, Ghana, Indien, Jordanien, Libanon, Marokko, Nigeria, Pakistan, Sierra Leone, Somalia, Syrien und Vietnam - Starthilfen in Höhe von 400,00 € pro Erwachsenen/Jugendlichen und 200,00 € pro Kind unter 12 Jahren für Staatsangehörige folgender Länder: Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina*, Georgien, Iran, Kosovo (außer Angehörige der Minderheiten der Serben und Roma), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien*, Moldau, Montenegro*, Russische Föderation, Serbien*, Türkei und Ukraine. *Keine Starthilfe erhalten Staatsangehörige aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien bzw. Bosnien-Herzegowina, sofern sie nach dem Beginn der jeweiligen Visumfreiheit nach Deutschland eingereist sind (für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien: 19.12.2009; für Bosnien-Herzegowina: 15.12.2010 2 - Starthilfen in Höhe von 750,00 € pro Erwachsenen/Jugendlichen und 375,00 € pro Kind unter 12 Jahren für Staatsangehörige folgender Länder: Afghanistan, Irak und Kosovo (hier nur für Angehörige der Minderheiten der Serben und Roma) C. Antragstellung Anträge können nur über eine kommunale- bzw. Landesbehörde (z.B. Sozialamt, Ausländerbehörde), Wohlfahrtsverbände , Fachberatungsstellen, Zentralen Rückkehrberatungsstellen oder über den UNHCR gestellt werden. D. Personenkreis und Voraussetzungen Die Rückkehrhilfe und Starthilfe werden folgendem Personenkreis gewährt: - Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz - anerkannten Flüchtlinge - sonstige Ausländer, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gewährt worden ist - Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) werden grundsätzlich keine Rückkehrhilfen und keine Starthilfen gewährt. Dies gilt nicht für Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel. Staatsangehörige europäischer Drittstaaten, d.h. Nicht-EU-Staaten, denen eine visumfreie Einreise in das Bundesgebiet möglich ist und die nach dem Beginn der jeweiligen Visumfreiheit nach Deutschland eingereist sind, erhalten keine Reisebeihilfen und keine Starthilfe, Reisekosten werden jedoch gewährt. Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel sind von dieser Regelung ausgenommen. Alle Rückkehrer/Weiterwanderer müssen zum Zeitpunkt der Ausreise mindestens im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung sowie gültiger Reisedokumente sein. Für die Rückkehr nach Kosovo kann ein EU-LaissezPasser ausgestellt werden. Die Antragsteller müssen durch Unterschrift auf dem Antrag bestätigen, dass sie freiwillig ausreisen wollen, auf bei Behörden und Verwaltungsgerichten eingelegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel und gegebenenfalls auf ihre Rechte aus Aufenthaltstiteln verzichten. Anhaltspunkte für eine dauerhafte Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht vorliegen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. E. Einwanderungsvisum für Weiterwanderung Ausländer, die weiterwandern wollen, also Aufnahme und ständigen Aufenthalt in einem Drittland anstreben, sollten sich zunächst an eine Auskunfts- und Beratungsstelle für Auswanderer und Auslandtätige wenden, um sich dort über Auswanderungsmöglichkeiten beraten zu lassen (z.B. Raphaels-Werk, Diakonisches Werk, DRK). Verzeichnisse dieser Beratungsstellen können beim Bundesverwaltungsamt - Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige, 50728 Köln (www.bundesverwaltungsamt.de) angefordert werden. Anträge auf unterstützte Beförderung in Drittländer können von IOM erst bearbeitet werden, wenn ein Einwanderungsvisum vorliegt. F. Weitere Informationen Weitere Informationen über das Programm können bei allen Sozial- und Ausländerämtern der Städte und Landkreise , bei den Wohlfahrtsverbänden, Fachberatungsstellen, Zentralen Rückkehrberatungsstellen sowie bei IOM in Nürnberg (in Deutsch oder Englisch) angefordert werden. G. Sonderprogramm für selbstzahlende Migranten (SMAP) (nur Hinflug) IOM kann für Personen, die nicht über das Programm gefördert werden können, durch SMAP (Special Migrants Assistance Program) Flugreisen organisieren und günstige Flugtarife anbieten. Das gilt besonders auch für Einwanderer in die USA/Kanada/Australien. Die Flugkosten müssen entweder von den Ausreisenden vor der Ausreise bezahlt werden oder eine andere Stelle (z.B. Sozialamt, Wohlfahrtsverband etc.) muss eine Kostenübernahmeerklärung abgeben. INTERNATIONAL ORGANIZATION FOR MIGRATION (IOM) REAG-/GARP-Programm 2010 Aufstellung nach Staatsangehörigkeit und Zielland Januar - Dezember 2010 Berlin Z i e l l a n d A r m e n i e n A s e r b a i d s c h a n B o s n i e n u n d H e r z . B u l g a r i e n C h i l e C h i n a K o l u m b i e n G e o r g i e n H o n d u r a s I n d i e n I r a k I r a n J o r d a n i e n K e n i a L i b a n o n M a r o k k o M o l d a w i e n M o n t e n e g r o M a z e d o n i e n M o n g o l e i N i c a r a g u a N e p a l P a k i s t a n S e r b i e n R u s s i s c h e F ö d . S y r i e n T ü r k e i U k r a i n e U g a n d a V i e t n a m K o s o v o G e s a m t Staatsangehörigkeit AM AZ BA BG CL CN CO GE HN IN IQ IR JO KE LB MA MD ME MK MN NI NP PK RS RU SY TR UA UG VN Y1 Armenien AM 2 2 Aserbaidschan AZ 3 3 Bosnien und Herzegowina BA 3 3 Bulgarien BG 1 1 Chile CL 1 1 China CN 1 1 Kolumbien CO 1 1 Georgien GE 1 1 Honduras HN 4 4 Indien IN 2 2 Irak IQ 5 5 Iran IR 2 2 Jordanien JO 1 1 Kenia KE 1 1 Libanon LB 1 1 Marokko MA 1 1 Moldawien MD 6 6 Montenegro ME 1 1 Mazedonien MK 5 5 Mongolei MN 1 1 Nicaragua NI 1 1 Nepal NP 1 1 Pakistan PK 2 2 Serbien RS 35 35 Russische Föderation RU 12 12 Syrien SY 3 3 Türkei TR 1 1 Ukraine UA 7 7 Uganda UG 1 1 Vietnam VN 46 46 Kosovo Y1 7 7 Gesamt 2 3 3 1 1 1 1 1 4 2 5 2 1 1 1 1 6 1 5 1 1 1 2 35 12 3 1 7 1 46 7 159 FMS/HS/03.01.2011 Public Folders\Germany\Running Projects\REAG/GARP\Statistik 2010\K1710238_Anlage_2.xls INTERNATIONAL ORGANIZATION FOR MIGRATION (IOM) REAG-/GARP-Programm 2011 Aufstellung nach Staatsangehörigkeit und Zielland Januar - Dezember 2011 Berlin Z i e l l a n d A f g h a n i s t a n A l b a n i e n A r m e n i e n A n g o l a B o s n i e n u n d H e r z . B a n g l a d e s c h B u l g a r i e n B o l i v i e n C h i l e C h i n a A l g e r i e n G e o r g i e n K r o a t i e n I n d i e n I r a k I r a n K e n i a L i b a n o n M o l d a w i e n M a z e d o n i e n , e h e m . j u g . R e p . M o n g o l e i N i g e r i a P a k i s t a n R u m ä n i e n S e r b i e n R u s s i s c h e F ö d e r a t i o n S y r i e n T ü r k e i U k r a i n e U s b e k i s t a n V i e t n a m K o s o v o G e s a m t Staatsangeh. AF AL AM AO BA BD BG BO CL CN DZ GE HR IN IQ IR KE LB MD MK MN NG PK RO RS RU SY TR UA UZ VN Y1 Afghanistan AF 3 3 Albanien AL 1 1 Armenien AM 4 4 Angola AO 6 6 Bosnien und Herzegowina BA 10 10 Bangladesch BD 1 1 Bulgarien BG 1 1 Bolivien BO 2 2 Chile CL 2 2 China CN 4 4 Algerien DZ 4 4 Georgien GE 5 5 Kroatien HR 1 1 Indien IN 3 3 Irak IQ 7 7 Iran IR 6 6 Kenia KE 1 1 Libanon LB 1 1 Moldawien MD 3 3 Mazedonien, ehem. jugoslawische Republik MK 17 17 Mongolei MN 1 1 Nigeria NG 1 1 Pakistan PK 1 1 Rumänien RO 1 1 Serbien RS 83 83 Russische Föderation RU 22 22 Syrien SY 1 1 Türkei TR 2 2 Ukraine UA 1 1 Usbekistan UZ 2 2 Vietnam VN 44 44 Kosovo Y1 2 2 Gesamt 3 1 4 6 10 1 1 2 2 4 4 5 1 3 7 6 1 1 3 17 1 1 1 1 83 22 1 2 1 2 44 2 243 REAG-GARP/EC 04.01.2012 Public Folders\Germany\Running Projects\REAG/GARP\Statistik 2011\K1710238_Anlage_3.xls ka17-10238 K1710238_Anlage_1 K1710238_Anlage_2 BE K1710238_Anlage_3 BE