Drucksache 17 / 10 241 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Friederici (CDU) vom 27. Februar 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Februar 2012) und Antwort Die Ausbildung und den Einsatz von Kinderpfleger/Kinderpflegerinnen im Land Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Trifft es zu, dass es die Ausbildung als staatlich anerkannte/r Kinderpfleger/in in Berlin nicht mehr gibt und wenn nein, warum nicht und wenn ja, welche Einsatzmöglichkeiten für die Absolventen/innen gibt es in Berlin? Zu 1.: Aufgrund der wachsenden Anforderungen an die pädagogische Arbeit in Kindertagesstätten und sozialpädagogischen Einrichtungen wurde die Ausbildung zur Kinderpfleger/in bereits in den 90iger Jahren nicht mehr zugelassen. Kinderpfleger/innen haben die Möglichkeit über die Regelungen zum Quereinstieg mit bestimmten Voraussetzungen (s.a. Antwort zu Frage 2) in der Kindertagesbetreuung zu arbeiten. 2. Welche Möglichkeiten haben die Absolventen/in- nen in einer Kindertagesstätte zu arbeiten? 4. Welche Auflagen wurden/werden den Betroffenen erteilt, damit sie in einer Kita arbeiten dürfen? 6. Kann der Ausbildungsberuf eines/einer Kinderpflegers /in gleichgestellt werden im Kita-Bereich mit dem Beruf eines/einer Erziehers/in? Zu 2., 4. und 6.: Die frühkindliche Bildung stellt hohe Anforderungen an die erzieherischen Fachkräfte für die Tätigkeit in der Kindertagesstätte als Elementarbereich des Bildungswesens. In diesem Kontext wurden auch die Zugangsvoraussetzungen für die Erzieherausbildung angehoben . Die Neuregelungen des § 11 Abs. 3 der Kindertages- förderungsverordnung erweitern die Möglichkeit sog. Quereinsteiger/innen, d.h. Personen ohne staatliche Anerkennung als Erzieher/in, in Kindertagesstätten zu beschäftigen . Voraussetzung hierfür ist, dass sie hin- reichende pädagogische Fachkenntnisse erworben haben. Zu dieser Gruppe gehören auch Kinderpfleger/innen, jedoch nur, wenn sie einen mittleren Schulabschluss und eine fünfjährige Tätigkeit als Kinderpfleger/in nachweisen können. Im 1. Tätigkeitsjahr sind in einem Umfang von 80 Stunden Fortbildungen in den Bereichen rechtliche Grundlagen, Berliner Bildungsprogramm und Sprache zu absolvieren. Im Verlauf von 4 Jahren sind weitere 220 Stunden Fortbildungen zu besuchen (insgesamt 300 Stunden). Diese werden individuell entsprechend der Vorkenntnisse und Bedarfe in der Einrichtung mit dem Träger abgestimmt. 3. Sind dem Senat Fälle bekannt, dass staatlich an- erkannte Kinderpfleger/innen die Tätigkeit in der Kita verwehrt wurde und wenn ja, wie viele Fälle waren es? Zu 3.: Wenn die antragstellende Kindertagesstätte und die Kinderpfleger/innen die erforderlichen Voraussetzungen für einen Quereinstieg erfüllen, besteht kein Grund, ihnen die Tätigkeit zu verwehren. Werden die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auch keine Anrechnung auf den Fachkräfteschlüssel und somit in der Regel auch keine Beschäftigung in einer Kita möglich. Eine Fallzahl ist nicht bekannt. 5. Welche Unterschiede bestehen zwischen den Aus- bildungsberufen zum/zur Kinderpfleger/in und zum/zur Erzieher/in? Zu 5.: Die Ausbildung zur Kinderpfleger/in erfolgte nicht auf dem vom Sozialberufe-Anerkennungsgesetz (SozBAG) geforderten Fachschulniveau, sondern unterhalb dieser Qualifikationsebene auf Berufsfachschulniveau . Aus diesem Grund ist auch eine Verkürzung der berufsbegleitenden Erzieherausbildung nicht möglich. Fort- und Weiterbildungen sowie berufspraktische Erfahrungen können die vom SozBAG geforderte Ausbildung nicht ersetzen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 241 Die Berufsfachschule für Kinderpflege vermittelte zwar die grundlegenden theoretischen und praktischen Kenntnisse, die erforderlich sind, um als Kinderpfleger/in die Entwicklung von Säuglingen und Kindern bis zum Vorschulalter fördern zu können, befähigte aber nicht – wie die Erzieherausbildung an einer Fachschule – Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben selbständig zu übernehmen und eigenverantwortlich tätig zu sein. 7. Ist der Senat bereit, eine Möglichkeit zu schaffen, die unter 5. genannten Tätigkeiten vor dem Hintergrund des Personalmangels in Kitas gleichzusetzen und wenn ja, wie und wenn nein, warum nicht? Zu 7.: Der Senat hat mit den beschriebenen Regelungen zum Quereinstieg bereits Möglichkeiten zur Beschäftigung von Kinderpfleger/innen in den Kindertagesstätten geschaffen. Berlin, den 08. März 2012 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Mrz. 2012) 2