Drucksache 17 / 10 258 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Seibeld (CDU) vom 29. Februar 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. März 2012) und Antwort Liste der Insolvenzverwalter Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist es zutreffend, dass es in Berlin eine „geschlos- sene“ Liste gibt, auf der die Insolvenzverwalter stehen, die vom Insolvenzgericht als vorläufiger oder endgültiger Insolvenzverwalter in den Verfahren bestimmt werden können? Zu 1.: Bei der Vorauswahl der Insolvenzverwalter/- innen werden Richterinnen und Richter in richterlicher Unabhängigkeit tätig (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. August 2004 - 1 BvR 135/00 und 1086/01). Vorgaben seitens der Verwaltung wären unzulässig und erfolgen daher nicht. Die Verwaltungen der Amtsgerichte leiten den in Insolvenzsachen tätigen Richterinnen und Richtern eingehende Bewerbungen weiter. Ob eine Vorauswahlliste erstellt wird, unterfällt der richterlichen Unabhängigkeit. Die meisten in Insolvenzsachen tätigen Richterinnen und Richter führen Vorauswahllisten , teilweise führen mehrere Richterinnen und Richter gemeinsame Vorauswahllisten. Da regelmäßig neue Interessenten /Interessentinnen aufgenommen werden, handelt es sich nicht um „geschlossene“ Listen. 2. Sofern eine solche Liste existiert: Nach welchen Kriterien wird die Liste geführt und wie können Kanzleien , die sich als Insolvenzverwalter betätigen möchten, in diese Liste aufgenommen werden? 3. Gibt es Qualitätskriterien, die für die Aufnahme in die Liste ausschlaggebend sind, und wie wird sichergestellt , dass auch junge Insolvenzverwalter „nachwachsen “? Zu 2. und 3.: Bei den Berliner Amtsgerichten werden keine „geschlossenen“ Listen geführt. Soweit offene Listen geführt werden, erfolgt die Auswahl bei den Amtsgerichten nach unterschiedlichen Kriterien. Bei einigen Amtsgerichten werden alle Interessenten und Interes- sentinnen in die Vorauswahlliste aufgenommen. Bei anderen Amtsgerichten entscheiden die Richterinnen und Richter nach der Eignung des Interessenten/der Interessentin , die anhand verschiedener sachlicher Kriterien wie beispielsweise Sachkunde, Verhandlungsgeschick, geeignete Büroausstattung, Haftpflichtversicherung, Erreichbarkeit und Spezialkenntnissen beurteilt wird. Bei der Bestellung von Insolvenzverwaltern/Insolvenzverwalterinnen für Regelinsolvenzen wird zudem die Erfahrung der Interessenten/Interessentinnen berücksichtigt. Diese kann durch die Tätigkeit als Verwalter/-in oder Treuhänder /-in an anderen Gerichten oder die langjährige, verfahrensverantwortliche Tätigkeit in einer Verwalterkanzlei nachgewiesen werden. Hierdurch ist auch die Aufnahme von „jungen“ Interessenten/Interessentinnen in die Vorauswahllisten gewährleistet, auch wenn „junge“ Insolvenzverwalter/-innen möglicherweise seltener bestellt werden. Berlin, den 28. März 2012 Thomas Heilmann Senator für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 3. April 2012)