Drucksache 17 / 10 275 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Simon Weiß (PIRATEN) vom 02. März 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. März 2012) und Antwort Wahlrecht für Obdachlose Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Wahlberechtigte, die in keinem Melderegister verzeichnet sind, haben einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis zur BVV- bzw. Abgeordnetenhauswahl 2011 gestellt? (Bitte Einzelaufschlüsselung nach Bezirken) Zu 1.: 45 Wahlberechtigte haben Anträge auf Eintragung in das Wahlverzeichnis für nicht oder nicht durchgehend im Melderegister verzeichnete Personen zu den Berliner Wahlen 2011 gestellt. Die Einzelaufschlüsselung nach Bezirken gliedert sich wie folgt: Bezirk Anträge auf Eintragung in das Wahlverzeichnis Mitte 6 Friedrichshain- Kreuzberg 2 Pankow 3 Charlottenburg- Wilmersdorf 6 Spandau 8 Steglitz-Zehlendorf 13 Tempelhof- Schöneberg 0 Neukölln 2 Treptow-Köpenick 1 Marzahn-Hellersdorf 0 Lichtenberg 0 Reinickendorf 4 2. Wie vielen dieser Anträge wurde stattgegeben? (Bitte Einzelaufschlüsselung nach Bezirken) Zu 2.: Es wurde 43 Anträgen stattgegeben. Die Einzelaufschlüsselung nach Bezirken gliedert sich wie folgt: Bezirk Eintragungen in das Wahlverzeichnis Mitte 6 Friedrichshain- Kreuzberg 2 Pankow 2 Charlottenburg- Wilmersdorf 6 Spandau 8 Steglitz-Zehlendorf 13 Tempelhof- Schöneberg 0 Neukölln 2 Treptow-Köpenick 0 Marzahn-Hellersdorf 0 Lichtenberg 0 Reinickendorf 4 3. In welcher Form wurde dabei der Nachweis der Wahlberechtigung erbracht? Zu 3.: Nach § 14 Absatz 3 der Landeswahlordnung haben Personen, die unter keiner Anschrift im Melderegister verzeichnet sind, mit dem Antrag auf Eintragung in das Wahlverzeichnis dem zuständigen Bezirkswahlamt gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt den Nachweis für ihre Wahlberechtigung zu erbringen. Der Antrag ist bis zum 16. Tag vor der Wahl zu stellen. Ein mit einem Lichtbild versehener amtlicher Ausweis ist bei der Antragstellung vorzulegen. Zuständig für die Eintragung ist das Bezirkswahlamt, in dessen Bezirk die Person am 35. Tag vor der Wahl übernachtet hat. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10275 4. Welche Maßnahmen wurden unternommen, um Betroffene von der Möglichkeit der Wahlteilnahme auch ohne melderechtliche Registrierung zu informieren? Zu 4.: Nicht oder nicht durchgehend im Melderegister verzeichnete Personen werden zu jeder Wahl in Form einer Pressemitteilung, einer Bekanntmachung sowie durch Aushang und Verteilung eines Merkblattes über ihre Teilnahmemöglichkeit an der Wahl informiert. Die Landeswahlleiterin hat am 18. August 2011 eine Pressemitteilung mit Hinweisen zur Wahlteilnahme auch ohne festen Wohnsitz herausgegeben. Im Amtsblatt für Berlin hat sie am 19. August 2011 eine „Bekanntmachung über die Wahlberechtigung, die Einsichtnahme in das Wahlverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen“ veröffentlicht, in der ebenfalls auf die Möglichkeit der Wahlteilnahme wohnungsloser Personen hingewiesen wird. Die Pressemitteilung ist auch im Internetangebot der Landeswahlleiterin unter www.wahlen-berlin.de zu finden. Die oben genannte Bekanntmachung wurde außerdem in Form eines Plakates an die Bezirkswahlämter versendet, die dieses im Bezirkswahlamt und in den Bürgerämtern aushängten. Weiterhin hat die Landeswahlleiterin ein Merkblatt über die Teilnahmemöglichkeit an den Wahlen für nicht oder nicht durchgehend im Melderegister verzeichnete Personen angefertigt, welches in gedruckter Form der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung zur Weiterleitung an die Obdachlosenverbände und sozialen Einrichtungen, die Wohnungslose betreuen, zur Verteilung und/oder zum Aushang zur Verfügung gestellt wurde. Das Merkblatt haben zur Ausgabe auf Nachfrage der betreffenden Personen ebenfalls die Bezirkswahlämter erhalten. 5. a) Wie viele vorläufige Ausweise für Personen, die in Berlin ohne festen Wohnsitz aufhältlich sind, wurden 2011 ausgestellt? (Bitte Einzelaufschlüsslung nach Bezirken und Monaten) Zu 5. a): Nach § 33 Abs. 3 Buchst. b) des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) nimmt das Landesamt für Bürger- und Ordnungsaufgaben (LABO) aus dem Bereich Inneres die Aufgaben der Ausweisbehörde für in Berlin nicht gemeldete Personen wahr. Hierunter fallen neben Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland oder im übrigen Bundesgebiet haben, mithin nicht in Berlin gemeldet sind, sich aber gegenwärtig in Berlin aufhalten und einen Personalausweis beantragen, auch obdachlose Einwohner und Einwohnerinnen Berlins. Die Bürgerämter der Berliner Bezirke sind mit diesen Aufgaben hingegen nicht befasst. Eine statistische Erfassung der Personenkreise erfolgt nicht. b) Welche Verwaltungsgebühren in welcher Höhe fielen dabei an? Zu 5. b): Die Gebühren für die Ausstellung von Personalausweisen und vorläufigen Personalausweisen sind in der Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung – PAuswGebV) bundeseinheitlich geregelt. Sie beträgt für die Ausstellung eines Personalausweises, dessen Inhaber/in im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, 22,80 Euro (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 PAuswGebV) und in allen anderen Fällen 28,80 Euro (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 PAuswGebV). Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben (§ 1 Abs. 2 PAuswGebV). Darüber hinaus können in bestimmten Einzelfällen gesetzlich geregelte Zuschläge erhoben werden. Nach § 1 Abs. 6 PAuswGebV kann die Gebühr ermäßigt werden oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Personalausweisbewerber und Personalausweisbewerberinnen, die in Berlin obdachlos sind, werden regelmäßig durch gemeinnützige Organisationen betreut, die versuchen, diese Personen zumindest in einen geregelten Leistungsbezug zurückzuführen. Um einen Leistungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) geltend zu machen, ist der Besitz zumindest eines vorläufigen Personalausweises erforderlich. Zu diesem Zweck stellen die Organisationen für die von ihnen betreuten Personen eine Mittellosigkeitsbescheinigung und einen Kostenübernahmegutschein für die Herstellung des erforderlichen Personalausweisfotos aus. Durch die Vorlage dieser Mittellosigkeitsbescheinigung beim LABO weist der Ausweisbewerber bzw. die Ausweisbewerberin seine/ihre Bedürftigkeit im Sinne des § 1 Abs. 6 PAuswGebV nach und erhält dort bei Beantragung des Personalausweises (einmalig) gebührenfrei einen auf drei Monate befristet gültigen vorläufigen Personalausweis. In diesem Zeitraum ist der Ausweisbewerber oder die Ausweisbewerberin gehalten, seinen/ihren Leistungsanspruch nach dem SGB gelten zu machen. 6. Wie viele Personen ohne festen Wohnsitz verfügen zur Zeit (bzw. zum spätesten Zeitpunkt für den dies feststellbar ist) über einen gültigen in Berlin ausgestellten Personalausweis? (Bitte Einzelaufschlüsslung nach Bezirken) Zu 6.: Statistische Erhebungen liegen hierzu nicht vor. 7. Aufgrund welcher Datensätze bzw. Unterlagen wurden oben stehende Fragen beantwortet und inwieweit wäre es möglich, diese (ggf. in aufbereiteter Form) auf dem Berliner Open-Data-Portal einzustellen und fortlaufend zu aktualisieren? Zu 7.: Zu 1. und 2.: Die Zahlen resultieren aus den bei den Bezirkswahlämtern eingegangenen schriftlichen Anträgen auf Eintragung in das Wahlverzeichnis und 2 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10275 3 deren Bearbeitung sowie der nunmehr anlassbezogen erfolgten manuellen Auszählung. Eine Veröffentlichung und fortlaufende Ak- tualisierung der Angaben auf dem Open-Data-Portal ist möglich, aber derzeitig nicht vorgesehen. Zu 5: Eine statistische Erfassung der einzelnen Personenkreise erfolgt nicht. Zu 6: Eine statistische Erfassung erfolgt nicht. Berlin, den 27. März 2012 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. April 2012)