Drucksache 17 / 10 285 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriele Hiller (LINKE) vom 07. März 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. März 2012) und Antwort Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche in Jugendarbeit und im Sport gebührenfrei? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie reagierte die Bundesregierung auf den Be- schluss der Sportministerkonferenz vom November 2011, auf die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung eines erweiterten Führungszeugnisses für Ehrenamtliche im Sport zu verzichten? Wurde das entsprechende Merkblatt des Bundesamtes für Justiz dahingehend verändert? Zu 1.: Das Bundesministerium der Justiz lud im Janu- ar 2012 die betroffenen Ressorts der Bundesregierung und die kommunalen Spitzenverbände zu einer Besprechung über die Frage der Gebührenbefreiung bei ehrenamtlichen Tätigkeiten ein. Ziel der Besprechung war es, eine Lösung zu finden, welche sowohl das gesellschaftliche Interesse an der Förderung ehrenamtlichter Tätigkeiten als auch die Belange des Haushalts von Bund und Kommunen berücksichtigt . Die Besprechung hat stattgefunden, aber zu keinem abschließenden Ergebnis geführt. Derzeit finden weitere Abstimmungen zwischen dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Finanzen und den Kommunen statt. Im Gespräch ist eine vollständige Gebührenbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten, wenn keine Aufwandsentschädigung oder eine Aufwandsentschädigung von nicht mehr als 500,- € im Jahr gezahlt wird. Das „Merkblatt zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis gemäß § 12 JVKostO“ (JVKostO = Justizverwaltungskostenordnung) des Bundesamtes für Justiz vom 01.06.2011 wurde bislang nicht geändert. 2. Wie ist die gegenwärtige Praxis bei der Ausstel- lung von erweiterten Führungszeugnissen für im Sport und in der Jugendhilfe tätige Ehrenamtliche im Hinblick auf die Aussage des Jugend-Rundschreibens 2/2010, wonach „aus Billigkeitsgründen von der Erhebung der Kosten für die Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30a BZRG abgesehen werden (kann)“? Zu 2.: Die gegenwärtige Praxis richtet sich nach dem „Merkblatt zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis gemäß § 12 JVKostO“ des Bundesamtes für Justiz vom 01.06.2011. Darin heißt es: „Das Bundesamt für Justiz kann gemäß § 12 JVKostO ausnahmsweise, wenn dies (…) aus Billigkeitsgründen geboten erscheint (besonderer Verwendungszweck), die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen. (…) Ein sonstiger Billigkeitsgrund bzw. besonderer Ver- wendungszweck kann vorliegen, wenn das Führungszeugnis zum Zwecke der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer gemeinnützigen Einrichtung oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer gemeinnützigen Einrichtung gleichzusetzenden Tätigkeit benötigt wird, die im öffentlichen Interesse liegt. Wird für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt, kommt eine Gebührenbefreiung jedoch nicht in Betracht.“ (Hervorhebungen im Original.) Von diesen Vorgaben des Bundesamtes für Justiz kann auch nicht mit Hinweis auf das JugendRundschreiben Nr.2/2010 der damaligen Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung abgewichen werden. Dieses Rundschreiben ist gemäß den aktuelleren und vorrangigen Vorgaben im genannten Merkblatt des Bundesamts für Justiz entsprechend angepasst umzusetzen . 3. Wird einheitlich in allen Bürgerämtern von die- ser Kann-Regelung für Ehrenamtliche Gebrauch gemacht und auf Gebühren für die Ausstellung verzichtet? Zu 3.: Von der Kann-Regelung des „Merkblattes zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis gemäß § 12 JVKostO“ wird in allen Bürgerämtern Gebrauch gemacht. Dies führt allerdings nicht in allen Fällen zu einem Verzicht auf die Gebühr. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10285 Die Kann-Regelung des Jugend-Rundschreibens Nr. 2/2010 kann aus den soeben genannten Gründen nicht über die Vorgaben des Merkblattes des Bundesamtes für Justiz hinausgehen. 4. Wenn nein, unter welchen Voraussetzungen wird auf die Erhebung von Gebühren verzichtet? Zu 4.: In jedem Fall wird von einer Gebührenerhe- bung abgesehen, wenn der Träger der Einrichtung bestätigt , dass für die ehrenamtliche Tätigkeit keine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. In der Regel wird darüber hinaus von den Bürgerämtern in Berlin von einer Gebührenerhebung abgesehen, wenn die Aufwandsentschädigung gering ist. Wann eine Aufwandsentschädigung gering ist, liegt zurzeit noch im Ermessen des jeweiligen Bürgeramts. Diese weite Auslegung des „Merkblattes zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis gemäß § 12 JVKostO“ ist zwar für viele Antragsteller /innen vorteilhaft, führt aber zwangsläufig zu einer uneinheitlichen Verwaltungspraxis. 5. Was wird der Senat tun, um im Land Berlin in allen Bezirken einheitlich zu verfahren und generell auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten, wenn es sich um die Ausstellung eines erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich tätige Personen im Sport bzw. in der Jugendhilfe handelt? Zu 5.: Der Senat hat sich bereits mit einem Schreiben an die Bundesjustizministerin vom 29.11.2011 für die Kostenfreiheit bei Führungszeugnissen für ehrenamtlich Tätige eingesetzt. Auch künftig wird der Senat für eine Kostenbefreiung eintreten, so z.B. im Rahmen seiner Beteiligungsrechte hinsichtlich des Entwurfs des Bundes zu einem Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz). Berlin, den 29. März 2012 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mai 2012) 2