Drucksache 17 / 10 299 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Birk (GRÜNE) vom 09. März 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. März 2012) und Antwort Wie ist die Elternvertretung für Musikschulen geregelt? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wo ist die Elternvertretung an Musikschulen auf Bezirks-/Landesebene gesetzlich oder formal geregelt? Gibt es berlineinheitliche Regeln oder ist dies die individuelle Angelegenheit jeder Musikschule? Zu 1.: Die Aufgaben der Berliner Musikschulen wer- den seit dem Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes für das Land Berlin im Jahre 2004 durch § 124 dieses Gesetzes bestimmt. Die Musikschulen sind danach Bildungs- und Kultureinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene . Sie sind Angebotsschulen. Die Nutzung der Unterrichtsangebote ist freiwillig und in der Regel entgeltpflichtig . Die Durchführungsverantwortung liegt bei den Bezirken. Aufgrund der Verfasstheit der öffentlichen Musik- schulen Berlins besteht kein Erfordernis, Elternvertretungen formal durch Rechtsvorschriften zu regeln. Das Schulgesetz trifft daher in dem für die Musikschularbeit einschlägigen § 124 auch keine Regelungen zu einer Elternvertretung an den Musikschulen. Die zurzeit an Musikschulen bestehenden Elternver- tretungen sind demnach freiwillige Zusammenschlüsse, die durch Initiative der jeweiligen Musikschule oder der Eltern von Musikschülerinnen und Musikschülern entstanden sind. An 8 der 12 bezirklichen Musikschulen haben sich Elternvertretungen gebildet (Stand 2011). 2. Welche Regelungen gelten für die Wahl, d.h. wer ist für die Durchführung einer Elternwahl zuständig und organisiert sie? Sind alle Eltern einer Musikschule zu beteiligen? 3. Bis wann spätestens ist eine Wahl von Elternvertre- terInnen im Schuljahr durchzuführen? 4. Für wie lange sind ElternvertreterInnen in der Mu- sikschule gewählt? Zu 2. bis 4.: Informationen über das Zustandekommen , die konkrete personelle Zusammensetzung und die Dauer der Wirkungsperioden der einzelnen Elternvertretungen an den Musikschulen liegen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft nicht vor. 5. In welchen Gremien innerhalb und außerhalb der Musikschule sind ElternvertreterInnen antragsberechtigt? 6. Bei welchen Entscheidungen in der Musikschule können ElternvertreterInnen der Musikschule mitbestimmen ? Zu 5. und 6.: Ein Antrags- bzw. Beteiligungsrecht be- steht für Elternvertretungen an den bezirklichen Musikschulen formal nicht, da es dafür keine rechtliche Grundlage gibt. Über die Einbeziehung in Einzelfragen entscheiden die bezirklichen Musikschulen in eigener Verantwortung . 7. Wer bestimmt, wer die Eltern im Musikschulbeirat vertritt? Zu 7.: Gemäß § 124 (7) wird die für Musikschulen zu- ständige Senatsverwaltung in Angelegenheiten des Musikschulwesens durch einen Musikschulbeirat beraten. Die Ausführungsvorschriften über die Aufgaben und die Tätigkeit des Beirats für die Berliner Musikschulen (Musikschulbeirat ) bestimmen, dass dem Beirat Vertreterinnen und Vertreter von Eltern von Musikschülerinnen und Musikschülern angehören sollen. Das Vorschlagsrecht für die Besetzung wurde der als überbezirkliche Initiative agierenden Landeselternvertretung Musikschulen eingeräumt . Diese vertritt die Interessen der Eltern im Sinne eines gesamtstädtischen Ansatzes, was für die Beteiligung im Musikschulbeirat zweckdienlich ist. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 299 8. Wie wird der/die ElternvertreterIn für den Musik- schulbeirat gewählt bzw. nach welchen Kriterien wird er/sie berufen? Zu 8.: Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter für den Mu- sikschulbeirat wird bisher durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Landeselternvertretung vorgeschlagen. Soweit dem nichts entgegensteht, wird dem Berufungsvorschlag entsprochen. 9. Wer ist für die Einberufung und die Organisation der LandeselternvertreterInnenwahlen der MusikschulelternvertreterInnen zuständig? 10. Nach welchen gesetzlichen oder formalen Rege- lungen werden die Wahlen zur Landeselternvertretung der MusikschulelternvertreterInnen durchgeführt? Zu 9. und 10.: Die Landeselternvertretung ist eine selbst organisierte Initiative einzelner Elternvertretungen an Musikschulen. Da es keine formalen bzw. gesetzlichen Vorgaben für Elternvertretungen an Musikschulen gibt, besteht kein Anlass, deren Vertreter/innenwahl bzw. Organisation zu evaluieren. Der Senatsverwaltung für Bildung , Jugend und Wissenschaft liegen daher keine detaillierten Informationen zu den Fragen 9 und 10 vor. Berlin, den 23. März 2012 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. April 2012) 2