Drucksache 17 / 10 304 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Felicitas Kubala (GRÜNE) vom 12. März 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. März 2012) und Antwort Mit oder ohne Pfand? Wie organisiert die BSR die Rückgabe von Altbatterien? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Nach § 11.1 Batteriegesetz (BattG) dürfen "Geräte-Altbatterien ausschließlich über Sammelstellen, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem angeschlossen sind, erfasst" werden. Wie ist in Berlin die Rücknahme von Auto- und Motorradbatterien organisiert? Antwort zu 1: Bei der im bundesweit geltenden Batteriegesetz geregelten Rücknahme von Altbatterien wird zwischen Fahrzeugbatterien, Industriebatterien und Gerätebatterien unterschieden. Die Pflicht der Hersteller, sich an einem Gemeinsamen Rücknahmesystem zu beteiligen oder alternativ ein herstellereigenes Rücknahmesystem einzurichten, bezieht sich ausschließlich auf Geräte-Altbatterien (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Batteriegesetz [BattG]). Hinsichtlich der Rücknahme von Fahrzeug-Alt- batterien (§ 11 Abs. 3 BattG) gilt, dass die Hersteller ihre Rücknahmepflicht dadurch erfüllen, dass sie den Vertreibern für die von diesen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BattG zurückgenommenen Fahrzeug-Altbatterien sowie den Behandlungseinrichtungen nach § 12 Abs. 1 und 2 BattG für die dort anfallenden Fahrzeug-Altbatterien eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rücknahme anbieten müssen (§ 8 Abs. 1 BattG). Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger sind nicht verpflichtet, Fahrzeug-Altbatterien zurückzunehmen. Allerdings können sie sich freiwillig an der Sammlung beteiligen (§ 13 Abs. 2 BattG). In Berlin besteht deshalb die Möglichkeit, Fahrzeug-Altbatterien sowohl bei Herstellern und Vertreibern dieser Produkte als auch bei der BSR kostenlos abzugeben. Frage 2: Beim Kauf einer Batterie müssen EndnutzerInnen laut §10 BattG ein Pfand entrichten, das bei Rückgabe der Batterie ausgezahlt bzw. bei Neukauf verrechnet wird. Laut Information der Telefonhotline der Berliner Stadtreinigung (BSR) ist es dort gängige Praxis auf den Betriebshöfen Auto- und Motorradbatterien zwar zurückzunehmen, jedoch nicht das Pfand von 7,50 Euro zurückzuzahlen – wie erklärt sich dies? Antwort zu 2: Die Pflicht, ein Pfand beim Neukauf von Fahrzeugbatterien zu erheben und dies bei der Rückgabe von Altbatterien zu erstatten, trifft nur die Vertreiber von Fahrzeugbatterien (vgl. § 10 Abs. 1 BattG). Da die BSR kein Vertreiber ist, kann sie demzufolge auch kein Pfand erheben oder zurückzahlen. Frage 3: Ist die BSR Teil des „Gemeinsamen Rücknahmesystems“ von Altbatterien? Wenn ja, welche Funktionen nimmt sie in diesem System wahr? Antwort zu 3: Nein. Ein Gemeinsames Rück- nahmesystem gibt es lediglich für Geräte-Altbatterien (§ 11 Abs. 2 BattG). Die von der BSR auf den Recyclinghöfen erfassten Geräte-Altbatterien werden dem Gemeinsamen Rücknahmesystem „GRS Batterien“ zur Abholung bereitgestellt. Für Fahrzeug-Altbatterien sieht das Batteriegesetz nicht die Einrichtung eines Gemeinsamen Rücknahmesystems vor. Als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger beteiligt sich die BSR jedoch freiwillig an der Sammlung von Fahrzeug-Altbatterien (§ 13 Abs. 2 BattG). Diese können entgeltfrei auf den Recyclinghöfen und Schadstoffsammelstellen der BSR abgegeben werden. Frage 4: Leitet die BSR empfangene Altbatterien an Hersteller bzw. Vertreiber weiter und erhält sie in diesem Fall Pfandbeträge für Batterien von Herstellern bzw. Vertreibern oder verbleiben diese Beträge bei den Herstellern/Vertreibern? Antwort zu 4: Eine Weiterleitung von Fahrzeug- Altbatterien an Hersteller bzw. Vertreiber findet nicht statt. Eine Aussage zum Pfandverbleib ist der Antwort zu Frage 4.2 zu entnehmen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10304 Frage 4.1: Wohin gelangen die auf den BSR- Betriebshöfen entsorgten Autobatterien, wenn sie nicht an die Hersteller/Vertreiber zurückgehen? Antwort zu 4.1: Das Batteriegesetz schreibt gemäß § 13 Abs. 2 BattG vor, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die sich an der Sammlung von Fahrzeug-Altbatterien beteiligen, diese selbst einer Verwertung nach Maßgabe des § 14 BattG zuführen müssen. Entsprechend dieser Vorgabe werden die von der BSR gesammelten Fahrzeug-Altbatterien in einem zertifizierten Entsorgungsunternehmen verwertet. Frage 4.2: Wer behält letztendlich das Pfandgeld der KundInnen, bei Rücknahme durch die BSR? Antwort zu 4.2: Bei kostenloser Abgabe einer Fahrzeug-Altbatterie auf den Recyclinghöfen der BSR wird kein Pfandgeld ausgezahlt. Grundsätzlich verbleibt das Pfandgeld somit bei dem Vertreiber, bei dem die Fahrzeugbatterie gekauft wurde. Die BSR stellt ihren Kundinnen und Kunden jedoch auf Wunsch den Nachweis aus, dass eine Fahrzeug-Altbatterie bei der BSR abgegeben wurde. Beim Neukauf einer Batterie über das Internet wird dieser Nachweis als Pfand vom Vertreiber angerechnet. Frage 5: Sollte die in Frage 2 beschriebene Praxis bei der BSR zutreffend sein, wie bewertet der Senat diese Verfahrensweise, wird doch damit der Gedanke, durch das Pfand einen ökologischen Anreiz zur Rückgabe der Batterien zu setzen konterkariert? Antwort zu 5: Die BSR ist zur Erhebung und Rückgabe eines Pfands auf Fahrzeugbatterien weder berechtigt noch verpflichtet (siehe Antwort zu Frage 2.). Die BSR schafft dennoch einen zusätzlichen ökologischen Anreiz, indem sie die entgeltfreie Rückgabemöglichkeit von Fahrzeug-Altbatterien anbietet, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein. Dies wird vom Senat positiv bewertet. Berlin, den 03. April 2012 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. April 2012) 2