Drucksache 17 / 10 308 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Buchholz (SPD) vom 13. März 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. März 2012) und Antwort Spielhallen-Flut zerstört Kieze und Menschen V: Wie wirkt das neue Berliner Spielhallengesetz ? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Anträge zum Betrieb einer Spielhalle gingen in den einzelnen Berliner Bezirken jeweils seit Inkrafttreten des Berliner Spielhallengesetzes (2. Juni 2011) ein? Wie viele Anträge wurden positiv oder negativ beschieden und wie viele sind aktuell noch offen? Zeigen sich Unterschiede zum Vergleichszeitraum des Vorjahres? Zu 1.: Nach dem Inkrafttreten des Spielhallen- gesetzes Berlin am 02. Juni 2011 wurden nach Angaben der Berliner Bezirke (Ordnungsämter) insgesamt 13 Anträge gestellt. Davon wurden fünf Anträge bewilligt und fünf abgelehnt. In zwei Fällen wurden die Anträge zurückgenommen, ein Fall ist noch offen. Vor dem Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Berlin wurden darüber hinaus noch insgesamt 114 Anträge gestellt , die erst nach dem Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Berlin (SpielhG Bln) nach „neuem Recht“ beschieden wurden, noch offen sind oder zurückgenommen wurden. Davon wurden drei Anträge bewilligt , 60 wurden abgelehnt. In 41 Fällen wurden die Anträge zurückgenommen, zehn Fälle sind noch nicht beschieden. Ein zahlenmäßiger Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres ist mit vertretbarem Aufwand nicht leistbar. Derartige Statistiken werden nicht in allen Bezirken geführt. Es ist jedoch die Tendenz erkennbar , dass die Antragszahlen (Betrieb einer Spielhalle ) im Land Berlin seit Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Berlin deutlich zurückgegangen sind. 2. Wie viele Einwände und gerichtliche Klagen sind in den einzelnen Bezirken jeweils aufgrund der Nichterteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle eingegangen, wie viele sind noch anhängig und wie ist in den erledigten Fällen entschieden worden? Zu 2.: Die Rückläufe aus den Bezirken ließen mit Blick auf die Fragestellung nicht immer eine entsprechende Differenzierung wie oben beschrieben erkennen . Eine Beantwortung der Frage ist daher im Detail nicht mit vertretbarem Aufwand möglich. Die Berliner Ordnungsämter haben insgesamt 18 „Einwände “ (Widersprüche) und 26 Klagen benannt. Widersprüche , die in den Rückmeldungen der Bezirke erkennbar zu Klagen wurden, wurden nicht mitgezählt, weil sie denselben Vorgang betreffen. Darüber hinaus sind eine Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin (Aktenzeichen: VG 35 K 311.1) sowie eine Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (Aktenzeichen: VerfGH 40/12) anhängig. Gegenstand beider Verfahren ist die Verfassungsmäßigkeit des Spielhallengesetzes Berlin. 3. Ist aus Sicht des Senates oder der Bezirke eine Ausweichbewegung von der Neuansiedlung von Spielhallen hin zu so genannten „Café-Casinos“ zu beobachten (Vergleich der Daten für 2009, 2010 und 2011)? Zu 3.: Angaben zu der Zahl von Geldspielgeräten speziell in Gaststätten liegen dem Senat nicht vor und sind auch bei den Ordnungsämtern in den Bezirken nicht bekannt. Die Ordnungsämter erteilen zwar eine sogenannte „Geeignetheitsbescheinigung“ für die Aufstellung von Geldspielgeräten in der Gastronomie. Dies lässt allerdings keine Rückschlüsse auf die Zahl der tatsächlich aufgestellten Geräte zu. Es ist Sache des Aufstellers oder der Aufstellerin, ob auf dieser Grundlage nur ein oder bis zu (maximal) drei Geräte aufstellt werden. Hinsichtlich der Entwicklung der Zahlen der Geld- gewinnspielgeräte in Gaststätten und „anderen Aufstellorten “ in den Jahren 2009 bis 2011 wird auf die Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 308 rliegen einer Spielhalle suggeriert, ein lle spielen. Beantwortung der Kleinen Anfrage 17/10306 verwiesen . 4. Welche Rechtsgrundlagen gelten für solche „Café-Casinos“? Wie bewertet der Senat solche Einrichtungen , wenn sie den Hauptteil ihrer Einkünfte aus dem Betrieb von Geld-Gewinnspielgeräten erlangen? a) „Welche Rechtsgrundlagen gelten für solche ‚Café-Casinos’?“ Der Begriff des „Café-Casinos“ ist rechtlich nicht definiert. Als „Café-Casino“ werden umgangssprachlich meist Schank- oder Speisewirtschaften (Gaststätten ) im Sinne des Gaststättengesetzes bezeichnet, deren Betreiberinnen und Betreiber neben der Verabreichung von Speisen und/oder Getränken auch Geldoder Warenspielgeräte (Spielgeräte) aufstellen bzw. durch Dritte aufstellen lassen. Sofern es sich tatsächlich um den Betrieb einer Gaststätte handelt, finden die Vorschriften des Spielhallengesetzes Berlin (SpielhG Bln) keine Anwendung, da diese Betriebe nicht ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten dienen und somit keine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes darstellen. Der Betrieb einer Gaststätte erfolgt aufgrund der gesetzlichen Regelungen des (Bundes-) Gaststättengesetzes (GastG) in Verbindung mit der (Landes-) Gaststättenverordnung (GastV). Daneben hat die oder der Gewerbetreibende im Rahmen der Gewerbeausübung noch weitere gesetzliche Vorschriften zu beachten. Beispielhaft sind hier die Vorschriften des Baurechts (Baugesetzbuch in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung , Bauordnung Berlin), des Jugendschutzgesetzes , des Landesimmissionsschutzgesetzes Berlin und des Nichtraucherschutzgesetzes zu nennen. Regelungen zur Aufstellung von Spielgeräten werden im Gaststättenbereich ausschließlich durch die Spielverordnung (SpielV) des Bundes getroffen. Gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Absatz 1 SpielV können in Räumlichkeiten von Gaststätten bis zu drei Spielgeräte aufgestellt werden. Der Aufsteller bzw. die Aufstellerin benötigt hierfür eine Erlaubnis nach § 33c Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) von der zuständigen Behörde. Aufsteller bzw. Aufstellerin können entweder die Gastwirtin bzw. der Gastwirt selbst oder dritte Personen sein, welchen der oder die Gewerbetreibende die Aufstellung in den Gaststättenräumlichkeiten (vertraglich) gestattet. Die Spielgeräte dürfen darüber hinaus nur aufgestellt werden, wenn die zuständige Behörde dem Aufsteller oder der Aufstellerin nach § 33c Absatz 3 GewO schriftlich bestätigt hat, dass die Räumlichkeiten die Voraussetzungen der SpielV erfüllen (sog. Geeignetheitsbestätigung ). b) „Wie bewertet der Senat solche Einrichtungen, wenn sie den Hauptteil ihrer Einkünfte aus dem Betrieb von Geld-Gewinnspielgeräten erlangen?“ Ausgangspunkt ist hier die Frage, ob es sich bei diesen Unternehmen noch um eine Gaststätte als geeigneten Aufstellort für Spielgeräte im Sinne der §§ 1 Absatz 1 Nr. 1, 2 Nr. 1 SpielV handelt. Die Höhe und Zusammensetzung des in dem Unternehmen erzielten Umsatzes ist nach der Rechtsprechung kein geeignetes Kriterium, um einer Gaststätte die Eignung zur Aufstellung von Spielgeräten abzusprechen. Die SpielV verlangt bereits keinen Mindestumsatz, ab welchem eine Gaststätte als geeigneter Aufstellort für Spielgeräte anzusehen ist.1 Die Eignung als Aufstellort ist diesen Unternehmen jedoch abzusprechen, sobald aufgrund der tatsächlichen Nutzung der Räumlichkeiten ein spielhallenähnlicher Betrieb vorliegt. Dann betreibt die oder der Gewerbetreibende keine Gaststätte, sondern tatsächlich eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne des SpielhG Berlin ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 SpielhG. Aufgrund dessen ist die zuständige Ordnungsbehörde gemäß § 15 Absatz 2 GewO berechtigt, den weiteren Betrieb zu untersagen und die Schließung der Lokalität anzuordnen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Abgrenzung zwischen dem Vorliegen einer Gaststätte und einer erlaubnispflichtigen Spielhalle nach objektiven Betriebsmerkmalen vorzunehmen. Eine Spielhalle liegt nach dem Wortlaut des § 1 Satz 1 SpielhG Bln vor, wenn das Unternehmen ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten dient. Für diese Feststellung wird darauf abgestellt , ob ein Betriebsraum das „Gepräge“ einer Spielhalle und somit das typische „Spielhallenfluidum“ aufweist. Räume in Gaststätten verlieren ihre Eignung zur Aufstellung von Spielgeräten, wenn sie nicht mehr durch den Gastronomiebetrieb geprägt sind, sondern überwiegend anderen Zwecken dienen. Dies kann z. B. angenommen werden, wenn der Spielbetrieb im Vordergrund steht und deshalb als Schwerpunkt der gewerblichen Betätigung erscheint und die Bewirtungsleistung dagegen nur noch als untergeordnete Nebenleistung angeboten wird.2 Kriterien, aufgrund derer die-se Feststellung getroffen werden kann, können dabei z. B. die Größe des Betriebsraumes, die Anzahl und Anordnung der aufgestellten Spielgeräte sowie Art und Umfang der angebotenen Bewirtungsleistung sein. Hierbei kann auch die äußere Gestaltung des Unternehmens , die das Vo e Ro Das Verhältnis der Höhe des Umsatzes aus dem Spielbetrieb zur Höhe des mit Bewirtungsleistungen erzielten Umsatzes kann dabei ein Indiz sein, dass tatsächlich ein spielhallenähnlicher Betrieb vorliegt. Allein auf Grundlage dieser Feststellung kann jedoch 1 Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 07.02.2012, VG 4 K 153.11. 2 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18.03.1991, BVerwG 1 B 30.91, Beschluss vom 25.11.1993, BVerwG 1 B 187.93, Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2011, OVG 1 S 46.10 2 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 308 Ordnungsbehörde zu treffen und zu dokumentieren. Ber n, den 15. Mai 2012 In Vertretung Se , Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Mai 2012) keine Schließungsverfügung erlassen werden.Vielmehr sind zusätzlich in jedem Einzelfall die oben beschriebenen Feststellungen durch die zuständige li Nicolas Zimmer natsverwaltung für Wirtschaft 3