Drucksache 17 / 10 334 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Anja Schillhaneck (GRÜNE) vom 12. März 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. März 2012) und Antwort Wie viel Master darf es sein? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Gibt es im Land Berlin Hochschulen, die die Anzahl von Bewerbungen auf ein Masterstudium pro Person einschränken? Wenn ja, welche Hochschulen folgen dieser Praxis und wie viele unterschiedliche Bewerbungen werden jeweils pro Person zugelassen? Zu 1.: An der Humboldt-Universität zu Berlin und der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin ist die Zahl der Studiengangswünsche für Masterstudiengänge auf eins begrenzt. An der Technischen Universität Berlin, an der Beuth-Hochschule für Technik Berlin sowie an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin kann darüber hinaus noch ein Hilfsantrag gestellt werden. An den anderen staatlichen Hochschulen Berlins sind keine entsprechenden Beschränkungen vorgesehen. 2. Gibt es Hochschulen, die eine solche Einschränkung prüfen aber aktuell noch nicht umsetzen? Wenn ja, welche? Zu 2.: Der Senat hat keine Kenntnis von entsprechenden Plänen. 3. Gibt es außerdem Hochschulen, die weitere Einschränkungen aufgrund von Alter o. ä. Kriterien bei der Bewerbung auf ein Masterstudium vornehmen? Zu 3.: Von derartigen Einschränkungen für Masterstudiengänge hat der Senat keine Kenntnis. 4. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht eine solche Einschränkung der Bewerbungen pro Person für ein Masterstudium? Zu 4.: Entsprechende Regelungen finden sich in den einschlägigen Satzungen der betreffenden Hochschulen. 5. Ist die Senatsverwaltung der Auffassung, dass eine solche Beschränkung der Bewerbungsmöglichkeiten von StudieninteressentInnen mit dem Recht auf freie Berufswahl vereinbar ist? Zu 5.: Zur Beantwortung dieser Frage wird auf das länderübergreifend entwickelte sogenannte dialogorientierte Serviceverfahren hingewiesen, für das nach dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vorgesehen ist, dass die Anzahl möglicher Studienwünsche je Bewerberin oder Bewerber beschränkt werden kann, jedoch die Anzahl von zwölf Studienwünschen nicht unterschritten werden darf. Für dieses im Bereich des Bachelorstudiums vor allem im Interesse der Studienbewerberinnen und Studienbewerber entwickelte Verfahren, dessen Ziel in einer optimalen Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten liegt und das in nächster Zeit möglichst flächendeckend in Deutschland eingeführt werden soll, ist eine Beschränkung der Anzahl bundesweit zulässiger Zulassungsanträge vorgesehen. Dies zeigt, dass eine solche zahlenmäßige Beschränkung grundsätzlich zulässig sein kann und insofern auch im Bereich des Masterstudiums mit dem Recht auf freie Berufswahl grundsätzlich vereinbar ist. 6. Wie bewertet der Senat eine solche Einschränkung der Bewerbungsmöglichkeiten an Berliner Hochschulen, und wie ist sie mit den bildungspolitischen Zielen des Senats zu vereinbaren? Zu 6.: Aus Sicht des Senats wäre es wünschenswert, jeder und jedem an einem Studium, insbesondere an einem Masterstudium Interessierte/n die ihren oder seinen Wünschen entsprechenden Ausbildungsmöglichkeiten eröffnen zu können. Dennoch werden Beschränkungen der Möglichkeiten, ein Wunschstudium aufzunehmen, auch im Bereich des Masterstudiums weiterhin schon aus Kapazitätsgründen nicht zu vermeiden sein. Zum Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz, Art. 17, 20 Verfassung von Berlin) gehört grundsätzlich auch das Recht der Wahl der Ausbildungsstätte. Etwaige Einschränkungen dieses Rechts müssen sich u.a. an dem Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10334 2 genannten Grundrecht messen lassen, insbesondere müssen sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Berlin, den 24. April 2012 In Vertretung Dr. Knut Nevermann Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Mai 2012)