Drucksache 17 / 10 338 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 20. März 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. März 2012) und Antwort AV Wohnen: Wohnkostenübernahme im SGB II und SGB XII: Nachfragen zu den Kleinen Anfragen Nr. 17/10186 und Nr. 17/10187 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Über welche empirischen Erkenntnisse verfügt der Senat über die soziale Lage der SGB-II- Beziehenden, deren Mietkosten durch die Jobcenter nicht vollständig übernommen werden? a) In welcher Höhe und über welchen Zeitraum zahlen SGB-II-Leistungsbeziehende die Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten Mietkosten aus ihrem Regelsatzanteil? b) Woher nehmen SGB-II-Leistungsbeziehende die finanziellen Mittel, um die Differenz zu zahlen? Zu 1a und 1b: Die soziale Lage von SGB-II- Beziehenden, deren Mietkosten nicht vollständig übernommen werden, ist höchst unterschiedlich, da auch die Ursachen für eine nur anteilige Mietkostenerstattung höchst unterschiedlich sind: 1. Wenn das Einkommen, das erzielt wird, nicht hoch genug ist, um Hilfebedürftigkeit vollständig zu vermeiden , wird das Arbeitslosengeld II nur anteilig gezahlt. In vielen Fällen bedeutet dies, dass nur ein Teil der Mietkosten vom Jobcenter übernommen werden muss. Die Differenz wird also aus eigenem Einkommen bezahlt. 2. Bei unangemessenen Mieten können Leistungsbeziehende die Differenz zum Richtwert durch Zuzahlung aus nicht anrechenbaren Einkünften, Freibeträgen oder geschütztem Vermögen ausgleichen. 3. In Fällen, in denen die Betroffenen ihre unangemessenen Mieten nicht auf andere Weise, letztendlich durch einen Umzug, gesenkt haben, muss die Miete nach § 22 Abs. 1 SGB II in der Regel nach sechs Monaten auf das angemessene Maß reduziert werden. Über die jeweilige Höhe der Zuzahlung und den Zeitraum liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor, weil diese Daten aus der von der Bundesagentur für Arbeit betriebenen Software nicht zu ermitteln sind. c) In welchem Maße sind SGB-II-Leistungs- beziehende in Berlin von Miet- und Energieschulden betroffen? Zu 1c: In 2011 wurden insgesamt 10.211 Anträge auf Miet-und/oder Energieschulden-übernahme gestellt. Diese verteilen sich wie folgt nach Jobcenter: Mitte 592 Tempelhof-Schöneberg 711 Steglitz-Zehlendorf 299 Marzahn-Hellersdorf 940 Lichtenberg 1.324 Friedrichshain-Kreuzberg 475 Treptow-Köpenick 1.578 Charlottenburg-Wilmersdorf 304 Spandau 200 Pankow 775 Neukölln 1.938 Reinickendorf 1.075 d) Wie viele SGB-II-Leistungsbeziehende werden aufgrund von Mietschulden jährlich zwangsgeräumt? Zu 1d: Darüber liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. e) Inwiefern fließen etwaige empirische Erkenntnisse in die Neuregelung zur Wohnkostenübernahme im SGB II und SGB XII ein? Zu 1e: Die am 3. April 2012 vom Senat beschlossene „Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ wurde in erster Linie durch die gesetzlichen Grundlagen und die höchstrichterliche Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 338 Rechtsprechung determiniert. Bei der Bestimmung angemessener Mietkosten flossen empirische Erkenntnisse vor allem durch den qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin ein. 2. Wie wird ein Umzug infolge einer Kostensenkungsaufforderung erfasst (wie lautet die konkrete Definition und wie wird diese statistisch genau erfasst)? Zu 2.: In jedem Monat werden alle realisierten Kostensenkungen und die Art der Kostensenkung erfasst. Um eine Kostensenkung durch Umzug handelt es sich dann, wenn die Miete für eine andere Wohnung gezahlt wird. 3. Warum veröffentlicht der Senat nicht regelmäßig einen Bericht zur Mietkostenbelastung von Leistungsbeziehenden nach SGB II und SGB XII, um für den sensiblen Bereich der Wohnraumversorgung für Haushalte mit geringem Einkommen Transparenz herzustellen und Handlungsbedarf frühzeitig aufzuzeigen? Zu 3.: Die Mietbelastung wird allgemein als das Verhältnis der Mietausgaben zum Haushaltseinkommen definiert. Bei Leistungsempfängerinnen und -empfängern nach SBG II und SGB XII, die keine weiteren Einkünfte haben, wird die Gesamtmiete als Kosten der Unterkunft und Heizung, insoweit sie angemessen sind, durch den Leistungsträger voll, bei Vorhandensein noch anderer Einkünfte (bei sogenannten Aufstockern) wird die Miete zum Teil übernommen. Der Wohngeld- und Mietenbericht 2010 der Bundesregierung (BT-Drs. 17/6280, Seite 8) weist unter anderem aus, dass im Jahr 2009 Mieterhaushalte durchschnittlich 22 Prozent ihres Einkommens für die Bruttokaltmiete aufwendeten. Für Erwerbslose wird eine geringe Mietbelastung von neun Prozent ausgewiesen, da sie mit Wohngeld oder mit der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) unterstützt werden. Erwerbstätige hatten nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2010 mit 22 Prozent eine durchschnittliche Mietbelastung. Rentnerhaushalte wiesen mit 26 Prozent eine überdurchschnittliche Mietbelastung auf. Es ist davon auszugehen, dass bei Berücksichtigung nur der Leistungsempfängerinnen und -empfänger nach SGB II und SGB XII die Mietkostenbelastung noch viel geringer als bei der Gruppe der Erwerbslosen sein würde. Vor diesem Hintergrund bietet eine regelmäßige Veröffentlichung von Berichten zur Mietkostenbelastung von Leistungsempfängerinnen und -empfängern nach SGB II und SGB XII keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn. 4. Warum existiert für den Bereich der Wohnkostenübernahme im SGB XII kein Controlling der Wohnkosten, obwohl dieselbe Problematik vorliegt (identisches Wohnungsmarktsegment, gleiche Vorschriften zu den Kosten der Unterkunft)? 5. Beabsichtigt der Senat ein solches Controlling der Wohnkosten mit der Neuregelung zu den Wohnkosten auch für den Rechtskreis SGB XII einzuführen und wenn nein, warum nicht? Zu 4. und 5.: Tatsächlich sind die Kriterien zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung in beiden Rechtskreisen identisch. Allerdings treffen die gesetzlich und mit der AV- Wohnen eingeräumten Ermessenspielräume, die sowohl im Rahmen der Härtefallregelungen einen Zuschlag von 10 % zum Richtwert als auch das vollständige Absehen von Kostensenkungsmaßnahmen ermöglichen, insbesondere auf den Personenkreis des SGB XII zu. Dies ist Voraussetzung dafür, dass einzelfallbezogene, passgenaue Entscheidungen durch die im Umgang mit alten, pflegebedürftigen und behinderten Menschen vertrauten Sozialämter getroffen werden. Der Senat hat daher sein Augenmerk vor allem auf den Bereich der dem Grunde nach erwerbsfähigen und mobilen Menschen gerichtet, die zudem die weit größere Gruppe der Transferleistungsempfangenden darstellen. 6. Welche Angaben werden im Controlling zu den Kosten der Unterkunft genau erfasst (bitte Zielvereinbarungen anfügen)? Zu 6.: Das Controlling nach Ziffer 12 der AV- Wohnen ist kein Controlling der Wohnkosten sondern ein Controlling zur rechtmäßigen Umsetzung der AVWohnen . Es hat daher zum Ziel, die notwendigen Geschäftsprozesse in den Jobcentern sowie die einzelnen Arbeitsschritte, die zur Feststellung der Angemessenheit und der ggf. notwendigen Kostensenkung erforderlich sind, transparent zu machen. Die beigefügte Musterzielvereinbarung wurde – teilweise modifiziert - von den bezirklichen Sozialämtern mit ihrem jeweiligen Jobcenter abgeschlossen. 7. Wie bewertet der Senat die großen Unterschiede zwischen den einzelnen Jobcentern (Nachfrage zu KA 17/10186 Nr. 4 und Nr. 5): a) die Anzahl der Widersprüche und Klagen betreffend und b) das Verhältnis von Widersprüchen und Klagen betreffend aufgrund von Jobcenter-Bescheiden zu den Wohnkosten. 2 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 338 3 Zu 7.: Der Senat verfügt über keine Erkenntnisse zu den Ursachen und kann daher die großen Unterschiede auch nicht bewerten. 8. Warum bezieht der Senat Mieterorganisationen und Erwerbsloseninitiativen nicht in das Verfahren zur Entwicklung einer Nachfolgeregelung der AV Wohnen mit ein (in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 17/10186 Nr. 1 hat der Senat die Begründung der Teilfrage "vergessen")? Zu 8.: Der Senat pflegt seit Jahren einen regen Austausch mit den betroffenen Organisationen und Vereinen. So sind auch deren Positionen hinlänglich bekannt, wobei deren Berücksichtigung ihre Grenzen in Recht und Rechtsprechung finden. 9. Wie erklärt sich der Senat die extrem hohe Differenz zwischen der hohen Anzahl der versandten Kostensenkungsaufforderungen und der niedrigen Anzahl der durchgeführten Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die in den aktuellen AV Wohnen durchgängig vorgeschrieben sind? Zu 9.: Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 4 der kleinen Anfrage 17/10187 verwiesen. Eine Datenerfassung zur Wirtschaftlich- keitsberechnung im Rahmen des Controllings erfolgt nur dann, wenn das Ergebnis daraus zum vorläufigen Verzicht auf eine Kostensenkung führt. Diese Zahl trifft demnach keine Aussage darüber, in wie vielen Fällen tatsächlich eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt wurde und lässt auch keine Aussage darüber zu, wie hoch die Differenz zwischen Kostensenkungsaufforderungen und durchgeführten Wirtschaftlichkeitsberechnungen ist. Eine Datenerhebung darüber ist nicht erfolgt und auch nicht erforderlich. Der Fragestellung ist richtig zu entnehmen, dass dies lt. AVWohnen in allen Fällen, in denen die individuelle Angemessenheit überschritten wird, vorgeschrieben ist. 10. Wie hoch ist im Durchschnitt die tatsächliche Zeitdauer, in dem SGB-II-Leistungsberechtigte aus Wirtschaftlichkeitsgründen "zunächst" nicht zur Senkung ihrer Unterkunftskosten aufgefordert wurden (bitte nach Bezirken auflisten)? Zu 10.: Über die durchschnittliche Zeitdauer, der in Ziffer 4 Abs. 4 Satz 4 der AV-Wohnen geregelten Frist, liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. 11. Welche verschiedenen Verfahren zur Erhebung der Leerstandsquote auf dem Berliner Wohnungsmarkt existieren, welche Werte weisen die unterschiedlichen Erhebungen für die Jahre 2008ff aus und welche legt der Berliner Senat seiner Arbeit zugrunde (bitte begründen)? Zu 11.: In Berlin gibt es vier gesamtstädtisch relevante Verfahren zur Erhebung der Leerstandsquote: • Jährliche Meldungen der im Verband Berlin- Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e. V. (BBU) organisierten Wohnungsunternehmen, • Jährliche Leerstandsangaben von Techemempirica , • Alle vier Jahre erhobene Mikrozensus-Daten, • Jährliche Erhebung über die Wohnungsstromzähler von Vattenfall. Diese Verfahren zur Leerstandserfassung können nicht miteinander verglichen werden, da diese entweder keine aktuellen (Mikrozensus von 2006) oder nur auf Teilbestände bezogene (BBU, Techem-empirica) Daten ausweisen. Das Stromzählerverfahren hat gegenüber den anderen Verfahren abweichende Stichtage und kann seit 2010 wegen der Umstellung der Datenverarbeitung bei Vattenfall nicht mehr in bisheriger Form fortgeführt werden. Welches der Verfahren zur Anwendung kommt, ist abhängig von der wohnungs- bzw. stadtentwicklungspolitischen Fragestellung. Berlin, den 18. April 2012 In Vertretung Michael B ü g e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. April 2012) Anlage zur Antwort der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies vom 20. März 2012 Drs. 17/ 10338 Lokale Zielvereinbarung zum SGB II im Rahmen der Durchführung der Aufgaben des Kommunalen Trägers nach dem SGB II Zwischen 1. dem Bezirksamt …………………………………….. von Berlin Geschäftsbereich Soziales und 2. der Geschäftsführung des Jobcenter Berlin ………………………… über die Durchführung des Controllings ab 01.01. 2012 auf Grundlage des § 22 Abs. 1 SGB II i.V.m. Ziffer 12 AV-Wohnen 1. Vereinbarungsgegenstand – strategisches Ziel 2010 und 2011 wurde das Controlling zur AV-Wohnen in den Berliner Jobcentern erfolgreich durchgeführt. Dieses Controlling wird zum 31.12.2011 beendet. Das Controlling soll auf Grundlage der geänderten Rechtslage infolge der Strukturreform der Berliner Jobcenter in modifizierter Form verstetigt werden. Gemäß §§ 44 b Abs. 3 S.1; 6 Abs.1 S.1 Nr.2; 22 SGB II i.V.m. § 3 Abs.1 AG-SGB II obliegt den Bezirksämtern die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Leistungserbringung im Bereich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 44 b Abs.3 S.3 SGB II sind die Bezirksämter berechtigt, von den Berliner Jobcentern die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung zu fordern. Diese Aufgabenwahrnehmung wird durch die „Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen)“ konkretisiert. Im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung führen die Bezirksämter in Zusammenarbeit mit den Berliner Jobcentern ein Controlling der Angemessenheitsprüfung zu den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach der AV Wohnen durch. Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Durchführung eines Controllings der Angemessenheitsprüfung zu den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach der AV-Wohnen sowie der damit verbundenen Ziele, die zu erhebenden Daten, die Berichtspflichten sowie die sich aus den unterschiedlichen Rollen der Parteien ergebenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten. 2. Ziel des Controllings – operative Ziele Das sich aus Ziffer 12 AV-Wohnen ergebende Ziel, die rechtmäßige Umsetzung der AVWohnen sicherzustellen, wird mit dieser Vereinbarung wie folgt konkretisiert: 2.1. In jedem Fall des tatsächlichen Bezuges von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II einschließlich laufender Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II werden die . . . - 2 - . . . tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung der Angemessenheitsprüfung gemäß der AVWohnen unterzogen. Von diesen sind Erfassungen entsprechend der Anlage Datenerfassung (Tabelle 1, Tabelle 1a), unterschieden nach Richtwertüber- bzw. –unterschreitung, vorzunehmen. 2.2. In jedem der unter 2.1. erfassten Fälle wird die Entscheidung getroffen, Ö ob es sich um individuell angemessene oder unangemessene Kosten handelt und Ö ob das Kostensenkungsverfahren gemäß Ziffer 4 AV-Wohnen einzuleiten ist Die Feststellungen der individuellen Angemessenheit werden mit der Anzahl der Fälle nach akzeptiertem Grund der Richtwertüberschreitung entsprechend der Anlage Datenerfassung (Tabelle 2) dokumentiert. Darüber hinaus hat hier eine Dokumentation aller Aufforderungen zur Kostensenkung, sowie aller Vorgänge die wegen Wegfalls der Leistungen einer Entscheidung nicht mehr zugeführt werden können, zu erfolgen. 2.3. In jedem Fall der individuell festgestellten Unangemessenheit der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung werden Maßnahmen der Kostensenkung realisiert. Die Anzahl der jeweils realisierten Maßnahmen wird entsprechend der Anlage Datenerfassung (Tabelle 3) dokumentiert. 3. Indikator für die Zielerreichung / Zielerreichungsgrad Die unter Ziffer 4.1 dieser Vereinbarung beschriebene Datenerfassung ermöglicht die Erfassung der durch das Jobcenter Berlin im Sinne des Controllings überprüften Fälle. Eine Aussage darüber , ob diese Überprüfungen in allen Fällen mit Richtwertüberschreitung durchgeführt wurden, ist auch im Vergleich mit den Bestandsdaten des Statistikservice Ost „Anerkannte Wohnkosten nach Wohngemeinschaften in Berlin“ der Bundesagentur für Arbeit möglich, mit denen die Anzahl aller Zahlfälle mit Richtwertüber- bzw. -unterschreitung dargestellt werden kann. Indikatoren für die unter 2) beschriebenen Ziele Zu 2.1 Das in Ziffer 2.1 dieser Vereinbarung formulierte Ziel ist erreicht, wenn zum 31.12. des Jahres die Anzahl der überprüften Neufälle (Tabelle1) mindestens mit den Daten über die Zugänge des Statistikservice Ost „Anerkannte Wohnkosten nach Wohngemeinschaften in Berlin“ der Bundesagentur für Arbeit unterschieden nach Richtwertüber- bzw. -unterschreitung übereinstimmen . Zu 2.2 und 2.3 Die in Ziffer 2.2 und 2.3 dieser Vereinbarung formulierten Ziele sind erreicht, wenn zum 31.12. des Jahres die Summe aus allen Entscheidungen ohne Kostensenkung (individuell angemessene Fälle), der Fälle wegen Wegfall der Leistungen, den Aufforderungen zur Kostensenkung sowie aus allen realisierten Kostensenkungen (siehe Anlage Datenerfassung - Tabellen 2 und 3) mindestens so groß ist, wie die der Anzahl der Fälle, bei denen eine Richtwertüberschreitung (siehe Anlage Datenerfassung – Tabelle 1,1a) festgestellt wurde. - 3 - . . . 4. Zielerreichung / -abweichung 4.1 Aufgaben des Jobcenter Berlin Das Jobcenter Berlin verpflichtet sich, die erforderlichen Daten entsprechend den nachfolgenden Grundsätzen zu erheben und an das Bezirksamt zu übermitteln. a. Datenerhebung Um die unter 2. beschriebenen Ziele dokumentieren zu können, bedarf es zu 2.1 – 2.3 der statistischen Erfassung des Verwaltungshandelns. Die erforderlichen Aussagen sind dem ITSystem A2LL nicht zu entnehmen. Es sind für den jeweiligen Fallbestand wie unter 2. beschrieben, folgende Daten zu erheben: Ö Erfassung jedes bewilligten Leistungsfalles über Kosten für Unterkunft und Heizung, im Sinne der Datenkonventionen, unterschieden nach den Fällen (Neuanträge oder Wiederholungsüberprüfungen ), in denen die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung o über dem Richtwert oder o unter dem Richtwert liegen (siehe Anlage Datenerfassung – Tabelle 1, 1a) Ö Erfassung jedes Falles, in dem die Feststellung der individuellen Angemessenheit ge- troffen wurde, d.h. Erfassung aller Fälle mit Richtwertüberschreitung ohne anschließende Kostensenkungsmaßnahmen o Unterschieden nach den akzeptierten Gründen der Richtwertüberschreitung ƒ Ziff. 3.2.1 Abs. 4 a)-f) AV-Wohnen ƒ Ziffer 3.2.4. ; Ziff. 4 Abs. 2 a)-d) und Abs. 4-5 AV-Wohnen ƒ Einmalzahlungen, wenn dadurch nicht dauerhaft über dem Richtwert ƒ Konkrete Angemessenheit bei nachgewiesener ergebnisloser Wohnungssuche sowie ƒ Eingeleitete Kostensenkungsverfahren ƒ Wegfall des Leistungsbezuges, wenn ein geprüfter und erfasster Fall keiner Entscheidung mehr zugeführt werden kann (siehe Anlage Datenerfassung – Tabelle 2) Ö Erfassung jeder realisierten Kostensenkung in Fällen mit Überschreitung des Richtwer- tes bzw. der individuellen Angemessenheit o Unterschieden nach den jeweiligen Mitteln der Kostensenkungen ƒ Untervermietung ƒ Zuzahlung aus nichtanrechenbarem Einkommen oder Vermögen ƒ Mietsenkung des Vermieters ƒ Umzug ƒ Festsetzung durch das Jobcenter (siehe Anlage Datenerfassung – Tabelle 3) Die Erfassung der Daten erfolgt nach Maßgabe der Erläuterungen in der Anlage Datenkonventionen . Das Jobcenter Berlin stellt durch eine geeignete Erfassungshilfe sicher, dass die Zusammenfassung der Ergebnisse des Jobcenters Berlin insgesamt der Anlage Datenerfassung - Tabelle 1-3 entsprechend möglich ist, dabei die Datenkonventionen eingehalten werden und eine nachhaltige Steuerung (Verlaufscontrolling) der erfassten Daten möglich ist. - 4 - . . . b. Berichtspflichten des Jobcenters Berlin Das Jobcenter Berlin übermittelt dem Bezirksamt monatlich bis zum 5. des auf den Berichtsmonat folgenden Monats Ö die für das Jobcenter aus allen Teams zusammengefassten Ergebnisse der unter Ziffer 4.1. dieser Vereinbarung beschriebenen Datenerhebungen unter Nutzung der Anlage Datenerfassung. 4.2 Aufgaben des Bezirksamtes a. Überprüfung der übermittelten Daten Das Bezirksamt prüft die durch das Jobcenter Berlin übermittelten Daten auf ihre Schlüssigkeit. Darüber hinaus berät und unterstützt es das Jobcenter Berlin bei der Steuerung der Zielerreichung . b. Feststellung des Zielerreichungsgrades Das Bezirksamt stellt nach Ablauf der unter 3. genannten Fristen den dort beschriebenen Zielerreichungsgrad fest, in dem die jeweils beschriebenen Gesamtfallzahlen für den beobachteten Zeitraum kumuliert und der jeweiligen Vergleichsgröße gegenübergestellt werden. Beide Parteien vereinbaren für den Fall der Unterschreitung der Zielgrößen, dieses Ergebnis zu analysieren und entsprechende Maßnahmen binnen 3 Monaten nach Ablauf von 12 Monaten, seit Beginn des Controllings am 01.01.2012/dem 01.01.der Folgejahre, in einer ergänzenden Vereinbarung festzulegen. Falls erforderlich, können in dieser Ergänzungsvereinbarung die Zielgrößen zeitlich befristet angepasst werden. Nach Ablauf von 15 Monaten stellt das Bezirksamt im Folgemonat das Gesamtergebnis der Zielvereinbarung der Trägerversammlung vor. Die Darstellung des Gesamtergebnisses enthält im Falle einer Unterschreitung der unter 3. genannten Zielgrößen auch eine Darstellung der möglichen Gründe und Maßnahmen zur Sicherung der Zielerreichung. c. Information der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung Das Bezirksamt wird der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung die monatlich vom Jobcenter Berlin gelieferten und durch den Bezirk auf ihre Schlüssigkeit überprüften Datenblätter (Anlage Datenerfassung und Anlage Statistikdatensatz) sowie die Berichte, Stellungnahmen und Ergänzungsvereinbarungen beider Parteien gemäß Ziffer 5. dieser Vereinbarung übermitteln. 5. Sonstiges 5.1 Anlagen zu dieser Vereinbarung Die Anlagen Datenerfassung, Datenkonventionen und Statistikdatensatz sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Beide Parteien verpflichten sich, diese Anlagen unverändert zu nutzen. 5.3 Übergangsregelungen Sofern die AV-Wohnen durch Neuregelung auf der Grundlage der §§ 5 oder 8 AG-SGB II ersetzt wird, werden die Parteien das Controlling, nach den Vorgaben der der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung, modifizieren und fortführen. - 5 - 6. Inkrafttreten Diese Vereinbarung gilt ab 01.01.2012. Berlin, den ---------------------------------------- ------------------------------------------- Bezirksamt / Geschäftsbereich Geschäftsführer Jobcenter Berlin Soziales ka17-10338.pdf ka17-10338Anl