Drucksache 17 / 10 339 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 20. Februar 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. März 2012) und Antwort Arbeit der Prüfdienste von Jobcentern und Bezirksämtern: Wie steht es um Bürgerrechte und Datenschutz? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Die Kleine Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Daher hat der Senat bezüglich der Prüfdienste der Jobcenter die Regionaldirektion BerlinBrandenburg der Bundesagentur für Arbeit (RDBB) und bezogen auf die Prüfdienste -Sozialhilfe- die Bezirksämter befragt. Es ergibt sich danach folgendes Bild: 1. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei den Prüfdiensten der Berliner Jobcenter und Sozialämter beschäftigt (bitte getrennt nach Bezirken in Mitarbeiter /innen und VZÄ ausweisen)? Zu 1.: Es werden folgende Mitarbeiter/innen bei den Prüfdiensten der Berliner Jobcenter(JC) beschäftigt: Jobcenter Personen VZÄ(Vollzeitäquivalent) Pankow 4 4 Charlottenburg/Wilmersdorf 3 3 Spandau 3 3 Reinickendorf 2 2 Friedrichshain/Kreuzberg 3 3 Mitte 6 6 Marzahn-Hellersdorf Nutzung Prüfdienst des Sozialamtes Lichtenberg 3 3 Neukölln 4 4 Treptow-Köpenick 2 2 Steglitz-Zehlendorf 4 4 Tempelhof-Schöneberg 4 3,78 Quelle: RDBB der BA Zur vorstehenden Tabelle der Prüfdienste der Job- center ist anzumerken, dass im Jobcenter Reinickendorf grundsätzlich drei Stellen (3,0 VZÄ) vorhanden sind; derzeit ist eine kommunale Stelle unbesetzt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 339 Es werden folgende Mitarbeiter/innen bei den Prüf- diensten der Berliner Sozialämter beschäftigt: Bezirksamt Personen VZÄ CharlottenburgWilmersdorf 1 1 Marzahn- Hellersdorf 3 3 Mitte 1 1 Neukölln 1 0,5 Pankow k.A. k.A. Spandau 1 1 Quelle: SenGesSoz Zur vorstehenden Tabelle der Prüfdienste - Sozial- hilfe - ist anzumerken, dass das Bezirksamt Pankow hierzu keine Aussage treffen kann, weil dort ein Allgemeiner Prüfdienst unter anderem für die Sozialhilfe ermittelt. Die Mitarbeiter/innen des Prüfdienstes - Sozialhilfe - des Jobcenters Marzahn-Hellersdorf führen sowohl die Aufträge der Jobcenter, als auch die des Bereiches Sozialhilfe durch. 2. Wie viele Außendiensteinsätze (Hausbesuche, Ge- spräche mit Dritten etc.) führten die Prüfdienste von 2005 bis 2011 durch (bitte getrennt nach Bezirken und Art der Einsätze ausweisen)? Zu 2.: Die Entwicklung der Außendiensteinsätze im Auftrag der Jobcenter stellt sich wie folgt dar: JC 2008 2009 2010 2011 Pankow 1379 1250 1385 1054 Charlottenburg-Wilmersdorf 1405 1694 1745 1107 Spandau 962 1191 1028 962 Reinickendorf 1426 1596 1879 1420 Friedrichshain-Kreuzberg 1672 1270 1115 807 Mitte ca. 2100 ca. 2100 ca. 2100 ca. 2100 Marzahn-Hellersdorf 1612 1685 1477 1422 Neukölln 4764 3228 3072 2954 Treptow-Köpenick 248 1198 1161 985 Steglitz-Zehlendorf 2394 1805 1736 1227 Tempelhof-Schöneberg 1831 1628 1522 1269 Quelle: RDBB der BA Eine Differenzierung nach der Art der Einsätze der Prüfdienste der Jobcenter wird statistisch grundsätzlich nicht erfasst. In den Jahren 2005 bis 2007 gab es zum Personal der Prüfdienste der Berliner Jobcenter noch keine flächendeckenden Erhebungen. Die Einsätze des Prüfdienstes – Sozialhilfe - haben mit Inkrafttreten der Sozialgesetzbücher II und XII (SGB II und SGB XII) zum 01. Januar 2005 erheblich abgenommen , da ca. 90 % der bis dahin in den Sozialämtern betreuten Empfänger/innen von Hilfe zum Lebensunterhalt seither leistungsberechtigt nach SGB II sind. Die Geltungsdauer der Verwaltungsvorschriften Prüfdienst Sozialhilfe (VV Prüf Soz) endet am 30.11.2013. Eine Neuauflage ist nicht vorgesehen. Die Abnahme der inhaltlichen und rechtlichen Bedeutung der Prüftätigkeit für das SGB XII spiegelt sich auch darin wider, dass nicht mehr alle Bezirksämter einen Ermittlungsdienst - intern - vorhalten. Vor dem Hintergrund der Abnahme der Bedeutung der Prüfdienste - Soziales - nach dem Jahr 2005 wurde entsprechend der Verwaltungsvorschrift Prüfdienste - Soziales - auf eine zeitaufwändige statistische Erhebung verzichtet. Da die seither nicht verpflichtende Erhebung der Prüfdiensteinsätze nunmehr -sowohl die Zeiträume als auch die Inhalte betreffend- sehr unterschiedlichen Ansätzen folgt, lässt sich die Einsatzsituation nicht vergleichbar darstellen. 3. Zu welchen Anlässen werden die Prüfdienste aktiv? Zu 3.: Das jeweilige Jobcenter entscheidet im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X über den Einsatz des Außendienstes. Ziel der Prüfungen ist es, eine verbesserte Voraussetzung für die zweckentsprechende und bedarfsgerechte Entscheidung zu schaffen. Insbesondere ist die Inaugenscheinnahme der Wohnungen der Betroffenen sinnvoll, um sich vor Ort einen Eindruck zu Notwendigkeit und Umfang von beantragten Kosten zu verschaffen. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist der Hausbesuch durch den Außendienst dazu ein zulässiges Beweismittel. Der Außendienst wird nur aufgrund eines Prüfauftrages durch die für die Bearbeitung zuständige SGB II – Bearbeitungsstelle tätig. Gründe der Beauftragung können unter anderem die Ermittlung des tatsächlichen Aufenthalts (Adressüberprüfung ), die Prüfung der Notwendigkeit und des Umfanges beantragter Beihilfen nach § 23 Abs. 3 SGB II (z.B. für die Erstausstattung der Wohnung -einschließlich der Haushaltsgeräte-, die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt und Notwendigkeit von Umzügen oder Renovierungen), die Überprüfung von Wohnverhältnissen (u.a. auch, ob der/die Leistungsempfänger/in die Wohnung auch bewohnt), die Verwertbarkeit von Vermögen (insbesondere Aufteilbarkeit bei selbst genutztem Wohn- 2 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 339 eigentum), die Abgrenzung Bedarfsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft , die Indizienfeststellung zur Widerlegung der Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft , die Feststellung von verschwiegenem Einkommen (dabei auch Gespräche mit Arbeitgeber /innen; nicht bei Verdacht auf Schwarzarbeit), die allgemeine Beratung zu SGB II-Leistungen vor Ort (in Ausnahmefällen auch Antragsaufnahme, sofern der/die Antragssteller/in nicht in der Lage ist, das Jobcenter aufzusuchen) und die Postzustellung sein. Die Prüfdienste - Sozialhilfe - werden aktiv bei Prü- fungen von Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften, Prüfungen der Erstausstattungen der Wohnungen und bei Renovierungsbedarf. 4. Was passiert mit leistungsrelevanten Erkennt- nissen, die im Rahmen von Außendiensteinsätzen gewonnen werden, die über den eigentlichen Prüfauftrag hinausgehen? Zu 4.: Das Ergebnis des Prüfbesuches durch den Prüfdienst des Jobcenters/des Sozialamtes wird als Protokoll /Prüfvermerk an den beauftragenden Bereich zurückgeleitet . Dort wird dann in eigener Zuständigkeit über das weitere Verfahren entschieden. 5. Mit welchen Behörden und privaten Dienstleistern kooperieren die Prüfdienste? Zu 5.: Bezogen auf den Prüfdienst der Jobcenter besteht zuerst eine enge Zusammenarbeit zwischen den Berliner Jobcentern selbst. Das ist dann der Fall, wenn im Rahmen der Amtshilfe Prüfaufträge übernommen bzw. Prüfaufträge weitergeleitet werden. Anlassbezogen kann es auch zur Interaktion zwischen den Außendiensten der Bezirksämter sowie der Familienhilfe, den Jugendämtern, insbesondere bei einem Hinweis auf Kindeswohlgefährdung kommen. Im Einzelfall gibt es auch Kontakte mit dem Hauptzollamt, der Meldestellen des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten oder den jeweiligen Gewerbeämtern. Die Prüfdienste - Sozialhilfe - kooperieren mit Behör- den im Rahmen der Amtshilfe auf der Grundlage der Regelungen der Verwaltungsvorschriften Prüfdienste – Sozialhilfe-. Eine Zusammenarbeit mit privaten Dienstleistern findet nicht statt. 6. Welche internen Dienstanweisungen bestehen über die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu §6 SGB II hinaus in den einzelnen Jobcentern/Bezirksämtern für die Arbeit der Prüfdienste (bitte alle auflisten )? Zu 6.: Es besteht keine Pflicht für die Berliner Jobcenter, eigene interne Geschäftsanweisungen/Handlungsleitlinien zu entwickeln, die über die fachlichen Hinweise zum § 6 SGB II hinausgehen. Einige Jobcenter haben jedoch die Arbeit des Außendienstes konkretisiert: JC Anweisung Pankow Geschäftsanweisung-GA 09/2009 zum Außendienst Spandau Geschäftsanweisung aus dem Jahr 2005 Mitte Arbeitsanweisung „Zusammenarbeit mit dem Prüdienst“ vom 04.06.2007; Arbeitshilfe zur Prüfung des Vorliegens einer Einstehens-/Verantwortungsgemeinschaft vom 11.09.2009 sowie ergänzende Hinweise zur Durchführung von Hausbesuchen (sog. Inaugenscheinnahme nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 Nr. 4 SGB X) FriedrichshainKreuzberg Hausinterne Anweisung, die insbesondere den Umgang mit den von der Prüfung betroffenen Kundinnen und Kunden regelt. Dazu gehört auch die zwingende Beachtung des Grundrechts zur Unverletzlichkeit der Wohnung. Lichtenberg Interne Festlegung (Dienstanweisung ), welche die „Fachlichen Hinweise zu § 6 SGB II ergänzt Neukölln Mindeststandards zur datenschutzrechtlichen Ausgestaltung des Außendienstes für das JC Neukölln; Geschäftsanweisung : Aufgaben des Außendienstes . SteglitzZehlendorf Dienstanweisung Nr. 3/2006 des Jobcenters TempelhofSchöneberg interne Arbeitsanweisung mit Mustern zu Datenschutzfragen zur Verfügung gestellt (Muster stammt vom Landeszentrum für Datenschutz) Grundlage der Arbeit des Prüfdienstes – Sozialhilfe - sind die Verwaltungsvorschriften Prüfdienste – Sozialhilfe - vom 09.12.2003, ABl. Nr. 4 / 30.04.2004, Ablauf 30.11.2013 und im Rahmen von Amtshilfen für die Jobcenter die Beachtung der „Dienstanweisung zur Ausgestaltung von Hausbesuchen“ des Prüfdienstes nach den Vorschriften des SGB II. 7. Wie gewährleisten Bezirke und Senat, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Prüfdienste in der Praxis im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen (wie sie etwa die Datenschutzbeauftragten der Länder formuliert haben) bewegen und sie die Leistungsberechtigten umfassend über ihre Rechte aufklären? 3 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 339 Zu 7.: Die Hausbesuche durch die Prüfdienste der Jobcenter erfolgen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften nach §§ 67 ff. SGB X. Dem Grundsatz folgend, stellen sich die Prüfer/innen unter Vorlage ihres Dienstausweises zu Beginn der Prüfung vor. Gemäß Artikel 13 Grundgesetz i.V. mit § 21 Abs. 1 Satz 2 SGB X wird der Grund des Hausbesuches geschildert und auf die Möglichkeit der Verweigerung des Zutritts zur Wohnung hingewiesen. Der/die Betroffene/n hat jederzeit das Recht den Hausbesuch abzubrechen, mit den möglichen Folgen eines nicht vollständig ermittelten Sachverhalts. Die Mitarbeiter/innen der Außendienste sind bezüglich der datenschutzrechtlichen Belange geschult und unterliegen der Fachaufsicht durch die jeweilige Führungskraft . Regelmäßige Auswertungen im Rahmen des Kundenreaktionsmanagements geben unter anderem Aufschluss , ob die Durchführungs- und Vorgehensweisen den strengen Regelungen entsprechen. Ferner werden durch die RDBB Erfahrungsaustausche organisiert, die den Mitarbeitern/innen die Möglichkeit geben, sich inhaltlich zu besprechen und aktiven Wissenstransfer zu betreiben. Es besteht auch die Möglichkeit , an Fortbildungsseminaren teilzunehmen. Grundsätzlich werden Hausbesuche - sofern unvermeidlich und zwingend erforderlich - vorher angekündigt, es sei denn, die Ankündigung würde den Zweck des Hausbesuches vereiteln. Bereits im Vorgespräch bzw. bei der Vorstellung werden die Leistungsempfänger/innen über Anlass und Zweck der Prüfung unterrichtet. Die Aufklärung über relevante Rechte wird dann im Prüfbericht dokumentiert. Grundsätzlich sind jeder Dienstkraft der Prüfdienste - Sozialhilfe- die datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch entsprechende Einweisungen und Schulungen bekannt . Es erfolgt bereits im Rahmen der Vorstellung gegenüber der/dem Betroffenen die Aufklärung über ihre/ seine Rechte. 8. Wie hoch sind die durch die Prüfdienste einge- sparten Finanzmittel für die Grundsicherungsträger und welche Rückforderungen entstehen durch die Arbeit der Prüfdienste? Zu 8.: Die eingesparten Finanzmittel und die Höhe der Rückforderungen, die sich aus der Arbeit des Außendienstes der Jobcenter ergeben, können nicht isoliert dargestellt werden. Die Außendienste sind mit der Ermittlung des Sachverhalts betraut und arbeiten den originären Leistungsstellen zu, die dann wiederum die Entscheidungen treffen, ob Bewilligungen oder Aufhebungen bzw. Rückforderungen einzuleiten sind. Es liegen dem Senat für den Bereich der Prüfdienste - Sozialhilfe - nach Wegfall der zeitaufwändigen statistischen Erhebung nach den Verwaltungsvorschriften Prüfdienste - Sozialhilfe- keine gesicherten Erkenntnisse vor. 9. Welche Kosten entstehen den Grundsicherungsträgern durch die Prüfdienste jährlich? Zu 9.: Eine isolierte Darstellung der Gesamtkosten, welche die Außendienste verursachen, kann nicht vorgenommen werden. Die Mitarbeiter/innen des Außendienstes sind Teil des Gesamtpersonalkörpers Jobcenters. Der Produkt- Vergleichsbericht der Senatsverwaltung für Finanzen weist im Jahr 2011 für das Produkt 72713 Ermittlungsdienst –intern direkte Personalkosten von insgesamt 290.367 € für die Bezirksämter, die Ermittlungsdienste vorhalten, aus. 10. Wie viele Widersprüche und Klagen betreffen die Arbeit der Prüfdienste? Zu 10.: Eine Auswertung nach diesem Merkmal ist für die Jobcenter nicht möglich, da sich die Widersprüche und Klagen nicht gegen die Arbeit des Außendienstes der Jobcenter richten, sondern gegen die Entscheidungen, die im Nachgang durch die Leistungsteams getroffen werden. Bei der Erfassung der Widersprüche und Klagen wird nicht ermittelt, ob bei der Entscheidungsfindung auf die Dienste des Außendienstes zurückgegriffen wurde. Auch bezogen auf den Prüfdienst - Sozialhilfe - liegen dem Senat hierzu keine Erkenntnisse vor. 11. Wie hoch sind die Kosten, die den Grundsiche- rungsträgern bzw. dem Land Berlin durch die Bearbeitung eines Widerspruchs bzw. einer Klage ent-stehen? Zu 11.: Für die Bearbeitung von Widersprüchen und Klagen gibt es keine festgelegten Kostensätze. Widersprüche und Klagen werden durch die Jobcenter bzw. die Bezirksämter im Rahmen der eigenen Aufgaben bearbeitet . Für das Personal entstehen Personal- und Sachkosten . Bezogen auf den Prüfdienst - Sozialhilfe - liegen dem Senat hierzu keine Erkenntnisse vor. 12. Was passiert im weiteren Verwaltungsverfahren mit den Protokollen der Prüfdienste (wo werden sie dokumentiert/abgelegt)? (a) Steht Leistungsbeziehenden der Rechtsweg offen? (b) Erhalten Leistungsbeziehende eine Kopie des Pro- tokolls des Prüfdienstes (zur Gegenzeichnung) und wenn nein, warum nicht? Zu 12., 12a und 12b: Prüfauftrag, Prüfprotokoll und Prüfbericht werden in der Leistungsakte des/der Betroffenen im jeweiligen Jobcenter/Bezirksamt abgelegt. Eine elektronische Speicherung erfolgt nicht. 4 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 339 Die sachbearbeitende Stelle, die den Auftrag erteilt hat, trifft die Entscheidung über die beantragte Leistung in Form eines Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen selbigen kann der/die Betroffene Rechtsmittel einlegen. Während des Hausbesuches ist der/die Betroffene über die Verfahrensabläufe zu informieren und kann Einsicht in das Prüfprotokoll nehmen. Auf Wunsch wird im Nachgang eine Abschrift des Prüfprotokolls zugestellt. Eine Gegendarstellung zum Sachverhalt ist nach Abschluss der Prüfung durch den/die Betroffenen möglich. Nach Erstellung der Prüfberichte gehen diese gemeinsam mit den Prüfaufträgen zurück in das beauftragende Team. Die letztlichen Entscheidungen werden dann dort getroffen . Das Prüfprotokoll und der Prüfbericht werden Gegenstand der Leistungsakte. Im Außendienstteam verbleiben die Vorgänge nicht. Gemäß § 25 SGB X haben die Beteiligten die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen. Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Tätigkeit des Prüfdienstes ist nicht gegeben, da diese keinen Verwaltungsakt darstellt. Berlin, den 18. April 2012 Dilek Kolat Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Mai 2012) 5 Personen VZÄ JC Anweisung