Drucksache 17 / 10 360 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Carola Bluhm (LINKE) vom 23. März 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. März 2012) und Antwort Auswirkungen der Rechtsprechung auf die Erholungsurlaubsverordnung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist dem Senat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Juni 2010 (Aktenzeichen: 10 AZR 543/09) bekannt , in welchem festgestellt wird, dass eine tarifvertraglich festgelegte Ruhezeit am Arbeitsplatz als Bereitschaftsdienst und insofern als Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz anzusehen ist? 2. Ist dem Senat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011 (Aktenzeichen: 2 C 32.10) bekannt, nach welchem festgestellt, dass auch Bereitschaftsdienst in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit in vollem Umfang einzubeziehen ist, da sie unter die Definition des Begriffs „Arbeitszeit“ in Art. 2 Nr. 1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG fällt? 3. Ist dem Senat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. September 2011 (Aktenzeichen : 2 K 1609/08) bekannt, in welchem festgestellt wird, dass jeglicher dienstplanmäßiger Dienst zwischen 20 und 6 Uhr als Nachtdienst zählt, „ohne zwischen ‚aktiven‘ Dienstzeiten und Bereitschaftsdienstzeiten oder sonst nach dem Grad der Belastungen des jeweiligen Dienstes zu differenzieren? Zu 1. bis 3.: Ja. 4. Welche Auswirkungen haben diese Gerichtsent- scheidungen nach Ansicht des Senats auf die Berliner Erholungsurlaubsverordnung, nach der gemäß § 12b Abs. 1 Satz 2 bei der Berechnung der Nachtdienststunden Zeiten der Bereitschaft außer Betracht bleiben und somit keine Wirkung für die Bemessung des Zusatzurlaubs für Vollzugsbeamte bei Polizei und Feuerwehr im Schichtdienst haben (bitte einzeln begründen)? 5. Plant der Senat eine Überarbeitung oder Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung? Zu 4. und 5.: Keine. Nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts für den Arbeitnehmerbereich und des Bundesverwaltungsgerichts für den Beamtenbereich sind Zeiten des Bereitschaftsdienstes arbeitszeitrechtlich Arbeitszeit. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Potsdam, nach der Nachtdienst auch Bereitschaftsdienstzeiten umfasst und daher auch bei der Berechnung des Zusatzurlaubs zu berücksichtigen ist, ist zu § 10 Absatz 3 Nr. 4 Erholungsurlaubsverordnung Brandenburg alte Fassung ergangen, in der nicht nach Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme und Zeiten der Bereitschaft unterschieden wird. In § 12b Erholungsurlaubsverordnung Berlin werden Zeiten der Bereitschaft jedoch ausdrücklich ausgenommen . In § 12b Erholungsurlaubsverordnung Berlin geht es nicht um eine arbeitszeitrechtliche, sondern um eine urlaubsrechtliche Regelung, mit der die Belastungen auf Grund des tatsächlichen Einsatzes im Nachtdienst ausgeglichen werden sollen. Berlin, den 15. April 2012 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Mai 2012)