Drucksache 17 / 10 364 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (LINKE) vom 26. März 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. März 2012) und Antwort - Schlussbericht Wie weiter mit den Wasserpreisen? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wann endete bzw. endet die aktuelle Kalkula- tionsperiode für die Entgelte der Berliner Wasserbetriebe (BWB) gemäß § 16 Abs. 1 BerlBG? Zu 1.: Die letzten durch die Tarifgenehmigungsbe- hörde genehmigten Tarife für Wasser und Abwasser betrafen den Zeitraum ab dem 01.01.2010. Die Tarife wurden jedoch erst zum 01.04.2010 veröffentlicht und berechnet . Berechnungsgrundlage der Tarife war entsprechend § 16 Abs. 1 Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG) der zweijährige Kalkulationszeitraum 2010/2011. 2. Aus welchen Gründen entsprechen die BWB gegenwärtig den gesetzlichen Vorgaben des BerlBG, die einen Kalkulationszeitraum von 2 Jahren vorgeben, nicht? Zu 2.: § 16 Abs. 1 BerlBG schreibt keinen zweijäh- rigen Kalkulationszeitraum verbindlich vor, sondern legt einer Kalkulationszeitraum „von höchstens zwei Geschäftsjahren “ fest. Die fristgemäß von den BWB vorgelegte Tarifkalkulation für den Kalkulationszeitraum 2012/2013 ergab aufgrund gestiegener operativer Kosten eine durchschnittliche Tarifsteigerung von 2,9 % (Kostendeckungsprinzip ). Es wurden deshalb Verhandlungen mit den privaten Anteilseignern aufgenommen, die auf einen partiellen Gewinnverzicht der Anteilseigner der BWB zielten, um so die Tarife für Wasser und Abwasser zumindest konstant halten zu können. Diese Verhandlungen dauern an. Der Aufsichtsrat der BWB hat am 29.02.2012 beschlossen, die Verlängerung der für das Jahr 2011 geltenden Tarife bei der Tarifgenehmigungsbehörde zu beantragen. Diese hat dem Antrag mit vorläufigem Bescheid vom 21.03.2012 (veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin vom 30.03.2012, Seite 518 f) mit Wirkung bis zum 31.07.2012 entsprochen. Ein Nachteil aus der Abwendung der kalkulierten Tariferhöhung besteht für die Kunden der BWB nicht. 3. Was hat der Senat (Finanzverwaltung, Wirtschaftsverwaltung , Preisprüfungsbehörde beim Senator für Verbraucherschutz ) unternommen, damit die BWB die gesetzlichen Vorgaben erfüllen? Zu 3.: Siehe die Antwort zu Frage 2. 4. Auf welcher rechtlichen Grundlage gestattet der Senat die „Verlängerung“ der Preisgenehmigung für die BWB über die gesetzlich angeordnete Kalkulationsperiode hinaus? Für die Länge welches Zeitraums hält der Senat eine solche Praxis für zulässig und worauf stützt er seine Ansicht? Zu 4.: Die Vermeidung einer kalkulierten Tarif- erhöhung durch den Senat widerspricht keinen gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort zu 2.. 5. Was ist die rechtliche Folge einer fortgesetzten Zuwiderhandlung der BWB gegen die Vorschrift des § 16 Abs. 1 BerlBG in Bezug auf die Kalkulation und den Genehmigungsantrag für den Wasserpreis? Zu 5.: Es liegt keine gegen § 16 Abs. 1 BerlBG ver- stoßende Tarifgestaltung vor. 6. Mit welchem Ziel nimmt der Senat auf die Ent- wicklung der BWB-Entgelte als Anteilseigner und Gewährträger der BWB Einfluss? Welche konkreten Vorstellungen hat der Senat, wie diese Preisentwicklung kostenmäßig untersetzt werden könnte? Zu 6.: Ziel des Senats ist es, die langjährige Dynamik der stetigen Tarifsteigerungen bei Wasser und Abwasser zu durchbrechen und die Tarife langfristig stabil zu gestalten . In den Verhandlungen mit den privaten Anteilseignern der BWB wird auf eine Begrenzung der kalkulatorischen Kosten hingewirkt. Gleichzeitig wird eine Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 364 Senkung der operativen Kosten und damit die Produktivitäts - und Effizienzsteigerung in den BWB planmäßig vorangetrieben. 7. Ist der Senat bereit, für eine bürgerfreundliche Entwicklung der Wasserpreise auch haushaltsmäßig wirkende Gewinneinbußen in Betracht zu ziehen? Wenn ja, in welchem Umfang? Zu 7.: Der Senat und die privaten Anteilseigner hatten bereits in der zurückliegenden Tarifkalkulationsperiode zugunsten der Stabilisierung der Wasser- und Abwassertarife auf Gewinne verzichtet. Die Verhandlungen mit den privaten Anteilseignern zu einem Gewinnverzicht für das Jahr 2012 laufen noch. Es geht dabei um ein Volumen von insgesamt 34 Mio. EUR (vor Steuern). Ein Gewinnverzicht ist jedoch kein dauerhaftes Instrument zur Tarifstabilisierung; entsprechend werden die Bemühungen zur Begrenzung eines weiteren Anstiegs operativer Kosten fortgesetzt. 8. Welche Erwartungen hat der Senat an die Haltung der Partner des Landes Berlin, RWE und Veolia in Bezug auf die Entwicklung der Wasserpreise? Was hat der Senat unternommen, um diese Erwartungen gegenüber den privaten Anteilseignern deutlich zu machen? Zu 8.: Der Senat ist sich mit den privaten Anteils- eignern der BWB einig, dass die Tarife für Wasser und Abwasser langfristig stabilisiert werden müssen. Über die Wege der Tarifstabilisierung wird verhandelt. 9. Wo sieht der Senat weitere Möglichkeiten jenseits der kalkulatorischen Kostenveranschlagung im Rahmen der Tarifkalkulation, um auf die Entwicklung des Wasserpreises Einfluss zu nehmen? Zu 9.: Der Wasserpreis kann nur Ergebnis einer Tarif- kalkulation gemäß dem BerlBG und der Wassertarifverordnung sein. Der in der Vergangenheit praktizierte partielle Gewinnverzicht ist kein dauerhaftes Instrument der Wasserpreisgestaltung. Entsprechend kann jenseits der kalkulatorischen Kosten nur eine Begrenzung der operativen Kosten durch Hebung von Effizienzen den Wasserpreis nachhaltig beeinflussen. Berlin, den 21. Mai 2012 In Vertretung Nicolas Zimmer Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Juni 2012) 2