Drucksache 17 / 10 374 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Hämmerling (GRÜNE) vom 26. März 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. März 2012) und Antwort Zirkuswerbung auf öffentlichem Straßenland? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Rechtsgrundlage gibt es für das Aufstellen von Zirkus-Werbeplakaten auf öffentlichem Straßenland seit der Novellierung der Berliner Bauordnung ? Frage 2: Treffen Informationen zu, dass diese Werbe- Plakate geduldet werden? Antwort zu 1 und 2: Unbeschadet bauordnungs- rechtlicher Vorschriften, wonach Zirkusplakate, die in der Regel nicht größer als 1 m² sind, keinem bauordnungsrechtlichen Verfahren unterliegen, sind Stelltafeln auf öffentlichem Straßenland aufgrund des in Berlin geltenden Berliner Straßengesetzes grundsätzlich zulässig , sofern ihrer Aufstellung nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Hierzu zählen insbesondere städtebauliche Belange sowie Belange des Denkmalschutzes. Demnach werden diese Werbeplakate nicht geduldet, sondern bedürfen einer wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis - einschließlich der Erhebung der entsprechenden Sondernutzungsgebühren - nach § 11 Abs. 2 Berliner Straßengesetz, die nach entsprechender Einzelfallprüfung von den jeweils örtlich zuständigen Straßenbaubehörden der Berliner Bezirke erteilt wird. Frage 3: Wie bewertet der Senat die Auffassung, dass eine Duldung dieser Plakate insbesondere vor dem Hintergrund der Kritik an Zirkussen mit Wildtierdressuren nicht akzeptabel ist? Antwort zu 3.: Aus tierschutzrechtlicher Sicht besteht keine Möglichkeit, gegen diese Form der Werbung für Gastspiele von Zirkussen vorzugehen. Darüber hinaus wirkt sich der Inhalt von Werbeplakaten, sofern er nicht gegen Gesetzte oder die guten Sitten verstößt, grundsätzlich nicht auf die straßenrechtliche Entscheidung aus. Frage 4: Wird sich auch dieser Senat für ein Verbot von Zirkussen mit bestimmten Wildtierdressuren einsetzen? Antwort zu 4.: Nach Auffassung des Senats bedarf es eines Verbots der Haltung bestimmter Wildtierarten in Zirkussen, die aufgrund ihrer spezifischen Ansprüche in derartigen Einrichtungen grundsätzlich nicht art- und damit tierschutzgerecht gehalten werden können. Die Gesetzgebungskompetenz für den Tierschutz liegt beim Bund. Nach Kenntnis des Senats prüft der Bund gegenwärtig die rechtliche Möglichkeit der Normierung eines solchen, von den Ländern mehrfach geforderten Verbots. Berlin, den 11. April 2012 In Vertretung Christian Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. April 2012)