Drucksache 17 / 10 377 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Thamm (CDU) vom 27. März 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. März 2012) und Antwort Eingriff in die eigenverantwortliche Haushaltsführung der Schulen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch sind die Zuweisungen in diesem Haushalt für Lehr- und Lernmittel (pro Bezirk und dort pro Schultyp)? Zu 1.: Gemäß Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom 15.04.2011 - II D – HB 52-1/2010 über die Globalsummen-Zuweisung und Aufstellung der Bezirkshaushaltspläne für den Doppelhaushalt 2012/2013 beträgt die Veranschlagungsleitlinie für Lehr- und Lernmittel 2012/2013 für 2012 33.571.097 € und für 2013 33.630.723 €. Die Aufteilung auf die Bezirke ist der Tabelle zu entnehmen. Bezirk Betrag für 2012 in € Betrag für 2013 in € 31 Mitte 3.415.880 3.421.306 32 Friedrichshain-Kreuzberg 2.627.451 2.631.823 33 Pankow 2.783.652 2.789.043 34 Charlottenburg- Wilmersdorf 3.091.412 3.096.744 35 Spandau 2.454.683 2.459.092 36 Steglitz-Zehlendorf 3.288.390 3.294.370 37 Tempelhof-Schöneberg 3.340.613 3.346.557 38 Neukölln 3.393.852 3.399.534 39 Treptow-Köpenick 2.018.043 2.021.887 40 Marzahn-Hellersdorf 2.137.706 2.141.742 41 Lichtenberg 2.085.745 2.089.639 42 Reinickendorf 2.933.671 2.938.986 Sum me 33.571.097 33.630.723 Die Zuweisung auf die Schultypen obliegt der bezirklichen Verantwortung. Gemäß Abs. 5 § 7 Schulgesetz (SchulG) sind zur bedarfsgerechten Ausstattung der Schulen innerbezirkliche Wertausgleichmaßnahmen zulässig. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10377 2. Wie ist die Handlungsweise der Senatsverwaltung für Finanzen – den vom Bezirk zu verausgabenden Betrag zuzüglich der Entnahme aus den Rücklagen den tatsächlich geleisteten Sachausgaben für Lehr- und Lernmittel einschließlich der Rücklagenzuführung gegenüberzustellen – mit dem Inhalt des Schulgesetzes vereinbar, wonach gemäß § 7, Abs. 5. nicht verbrauchte Mittel in nachfolgende Haushaltsjahre übertragen werden können und auch bei Schulen die durch eigenes Handeln erzielten Einnahmen/ Ausgabenminderungen in voller Höhe bei ihnen verbleiben? Zu 2.: Mit den Neuregelungen des § 7 SchulG wurden den Schulen 2004 Möglichkeiten eröffnet, nicht verbrauchte Mittel in folgende Haushaltsjahre zu übertragen. Damit die in schulischer Verantwortung bewirtschafteten Mittel den Schulen in voller Höhe verbleiben können, wurden hierfür zur haushaltstechnischen Umsetzung notwendige Verfahrensregelungen gegenüber den Bezirken erlassen. Damit können nicht in Anspruch genommene Mittel am Jahresende kassenmäßig aus dem Haushalt in die Rücklage gebucht und am Beginn des neuen Jahres als Einnahme wieder in den Haushalt zugeführt werden. Die Mittel verbleiben den Schulen damit in voller Höhe. Das im Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom 14.03.2012 zur Basiskorrektur der Globalsummenzueisung 2011 angekündigte Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Leitlinie entspricht den Anforderungen des SchulG. 3. Aufgrund welcher Annahme ist die zuständige Senatsverwaltung der Meinung, dass die von ihr erlassenen Leitlinien das Schulgesetz aushebeln können? 4. Wie vereinbart sich das Handeln des Finanzsenators mit der oft geäußerten Haltung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft selbständig in Finanz- und Personalfragen handeln zu lassen – und ihnen Anreize zu schaffen, damit sie sich größere Anschaffungen aus eigenen Mitteln leisten können? 5. Ist das in den Leitlinien für Lehr- und Lernmitteln genannte Verfahren mit den zuständigen Bezirksstadträten und zuständigen Senatsdienststellen abgesprochen worden – ggf. mit welchem Ergebnis oder wenn nicht, aus welchen Gründen wurde darauf verzichtet? Zu 3., 4. und 5.: Die Zuweisung von Finanzmitteln für Lehr- und Lernmittel als Zielvorgabe des Senats soll eine zweckgerechte Mittelverwendung auf der Grundlage des SchulG sicherstellen und ist deswegen im Sinne einer übergeordneten Zielvorstellung von Abgeordnetenhaus und Senat (vgl. § 26a Abs. 2 LHO) vorrangig zu berücksichtigen. Um die zweckgerechte Verwendung der in Form der Veranschlagungsleitlinie zugewiesenen Finanzbeträge für Lehr- und Lernmittel sicherzustellen, wurde 2011 das Verfahren der Rücklagenbildung präzisiert. Erstmalig wurde durch Separierung der Titel für die RücklageEntnahmen und -Zuführungen eine eindeutige Zuordnung zu den Lehr- und Lernmitteln (Sachausgaben nach Nr. 1 und 2 Abs. 5 § 7 SchulG) sowie zu den übrigen Mitteln (Sachausgaben nach Nr. 3 bis 6 Abs. 5 § 7 SchulG) vorgenommen. Die Bezirke wurden über das Verfahren mit Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom 20.04.2011 informiert. Um eine titelgenaue Auswertung im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Leitlinie für Lehr- und Lernmittel zu ermöglichen, ist es nach den Vorgaben des § 7 SchulG erforderlich, auch die im laufenden Haushaltsjahr nicht verbrauchten und der Rücklage zugeführten Mittel in die Betrachtung einzubeziehen. Werden diese Mittel im Folgejahr durch Entnahme aus der Rücklage wieder dem Haushalt zugeführt, bleibt der Verwendungszweck bestehen und es erhöhen sich folglich die zur Verfügung stehenden Mittel. Durch dieses Verfahren werden auch größere Anschaffungen ermöglicht. Mit Nr. 15.1 des Haushaltswirtschaftsrundschreibens 2011 hatte die Senatsverwaltung für Finanzen auf die Einhaltung der Mindeststandards für Lehr- und Lernmittel, die in Form von Leitlinien für die Aufstellung der Bezirkshaushaltspläne 2010/2011 formuliert wurden, hingewiesen. Hierzu verpflichtet auch Abs. 5 § 7 SchulG. Eine Verwendung der entsprechenden Mittel im Wege der Deckungsfähigkeit oder zum Ausgleich von Mehrausgaben für andere Zwecke wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Die Anwendung der in den Schulkapiteln angebrachten Deckungsvermerke zur gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Ausgaben nach Abs. 5 § 7 SchulG kann demnach nur dann relevant sein, sofern die Bezirke bei der Aufstellung der Haushaltspläne bei den Lehr- und – Lernmitteln im Rahmen ihrer Eigenverantwortung für den Globalsummenhaushalt Beträge über die Leitlinie hinaus zusätzlich veranschlagen bzw. durch die Verwendung von Rücklagen für diesen Zweck sicherstellen. 2 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10377 3 6. Wie ist in diesem Zusammenhang die „bezweckte Sicherstellung einer Mindestausstattung von Lehr- und Lernmitteln“ zu interpretieren und ist dem Senat an einer Gewährleistung einer Mindestausstattung gelegen – oder befürwortet er eine darüber hinaus gehende Ausstattung bei Lehr- und Lernmitteln? Zu 6.: Das beschriebene Verfahren gewährleistet die Mindestausstattung. Berlin, den 18. April 2012 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Mai 2012)