Drucksache 17 / 10 395 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Marion Seelig und Uwe Doering (LINKE) vom 03. April 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. April 2012) und Antwort Informationspflicht des Staates bei Datenlecks und ihre Umsetzung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. In wie vielen Fällen haben seit Bestehen der In- formationspflicht datenverarbeitende Stellen in Berlin gemäß § 18a des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG) Betroffene und den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit über Datenpannen informiert, bei denen personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und um welche Fälle handelt es sich (bitte auflisten nach Datum, Stelle, Art und Ausmaß der betroffenen Daten, Zahl der betroffenen Personen)? Zu 1.: Der Senat führt keine eigene Erfassung der Fäl- le des § 18a des Berliner Datenschutzgesetzes( BlnDSG) durch. Es erfolgt auch keine direkte Unterrichtung des Senats über derartige Vorfälle. Eine Meldepflicht der betroffenen datenverarbeitenden Stelle besteht nach § 18a Abs. 1 BlnDSG nur gegenüber den Betroffenen und dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI). Auf Anfrage hat der BlnBDI folgende ihm bekannte Fälle mitgeteilt: a) Stelle: Erich-Kästner-Grundschule (Steglitz- Zehlendorf) Art und Ausmaß der betroffenen Daten: Diebstahl ei- nes Safes mit USB-Stick, der unverschlüsselte Schülerdaten (Namen, Anschriften, Geburtsdaten, ggf. Migrationshintergrund , Behinderungen) enthielt Zahl der betroffenen Personen: Alle Schüler des Jah- res 2010 Datum: Diebstahl am 31. März 2011, Information des BlnBDI am 1. April 2011, Information der Betroffenen bzw. der Eltern spätestens im Juni 2011 b) Stelle: Bezirkswahlamt Steglitz-Zehlendorf Art und Ausmaß der betroffenen Daten: Unbefugt geöffnete Wahlbriefe (mit Namen, Anschriften, abgegebenen Stimmen) im Hausmüll Zahl der betroffenen Personen: Fünf Datum: Vorfall am 21. September 2011, Information des BlnBDI (auf dessen Bitte) mit Schreiben vom 13. Oktober 2011, Information der Betroffenen mit Schreiben vom 28. November 2011 c) Stelle: Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Berlin zur Verhütung von Zahnerkrankungen Art und Ausmaß der betroffenen Daten: Verlust eines Leitz-Ordners mit Kontodaten von Beschäftigten Zahl der betroffenen Personen: 76 Datum: Feststellung des Datenverlusts am 20. Januar 2012, Information des BlnBDI mit Schreiben vom 2. Februar 2012, Information der Betroffenen mit Schreiben vom 27. Januar 2012 2. In wie vielen Fällen wurde vom Berliner Daten- schutzbeauftragten nach § 26 BlnDSG ein Verstoß gegen die Informationspflicht beanstandet und um welche Fälle handelt es sich (bitte auflisten nach Datum, Stelle, Art und Ausmaß der betroffenen Daten, Zahl der betroffenen Personen)? Zu 2.: In keinem Fall. 3. Wie bewertet der Senat die zunächst unterlassene Information durch das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf im Falle der im September 2011 im Hausmüll eines Wohnhauses gefundenen ausgefüllten Briefwahlunterlagen und welche Konsequenzen hat der Senat aus diesem Vorfall gezogen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10395 Zu 3.: Der Senat schließt sich der im Datenschutzbe- richt 2011 des BlnBDI veröffentlichten Einschätzung an, dass das Bezirkswahlamt Steglitz-Zehlendorf verpflichtet war, den Datenschutzbeauftragten und die Betroffenen umgehend zu informieren. Der Senat hat keine Konsequenzen gezogen, da er nicht für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen in den Bezirkswahlämtern zuständig ist. Nach § 19 Abs. 1 BlnDSG hat die datenverarbeitende Stelle (hier: Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf) die Ausführung des BlnDSG sicherzustellen. Hierzu zählt auch die Erfüllung der Informationspflicht der datenverarbeitenden Stelle bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Dritten. 4. Welche sonstigen Maßnahmen hat der Senat er- griffen, um die Informationspflicht des § 18a BlnDSG bei den Beschäftigten aller öffentlichen Stellen, landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bekannt zu machen? Zu 4.: Der Senat hat keine sonstigen Maßnahmen er- griffen. Es obliegt der oder dem jeweiligen behördlichen Datenschutzbeauftragten, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften des BlnDSG, bezogen auf die besonderen Verhältnisse in diesem Geschäftsbereich und die sich daraus ergebenden besonderen Erfordernisse für den Datenschutz, vertraut zu machen (§ 19a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BlnDSG). 5. Welche Maßnahmen wird der Senat ergreifen, um den Bekanntheitsgrad der gesetzlichen Informationspflicht weiter zu erhöhen, damit in Zukunft keine Verstöße gegen diese mehr beanstandet werden? Zu 5: Der Senat sieht keine Notwendigkeit, Maßnah- men zur Bekanntmachung der gesetzlichen Regelung des § 18a BlnDSG zu ergreifen. Berlin, den 19. April 2012 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mai 2012) 2