Drucksache 17 / 10 399 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Brigit Monteiro (SPD) vom 29. März 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. April 2012) und Antwort Arbeitsbedingungen bei der Kassenärztlichen Verinigung Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Dienstleistungsverträge mit externen Dienstleistungsunternehmen hat die Kassenärztliche Vereinigung Berlin als Körperschaft des öffentlichen Rechts geschlossen? Zu 1.: Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin (KV Berlin) hat mit externen Dienstleistungsunternehmen insgesamt - durch ordnungsgemäße Ausschreibungen - drei Dienstleistungsverträge abgeschlossen. 2. Wie viele Beschäftigte fallen unter die von der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin als Körperschaft des öffentlichen Rechts geschlossenen Dienstleistungsverträge mit externen Dienstleistungsunternehmen ? Zu 2.: Es fallen ca. 82 Beschäftigte mit unterschiedlicher Arbeitszeit unter die geschlossenen Dienstleistungsverträge mit externen Dienstleistungsunternehmen . 3. Welche Berufsgruppen fallen von der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin als Körperschaft des öffentlichen Rechts geschlossenen Dienstleistungsverträge mit externen Dienstleistungsunternehmen? Zu 3.: Es fallen folgende Berufsgruppen unter die mit externen Dienstleistungsunternehmen abgeschlossenen Verträge: 1. Wachdienste 2. Reinigungsdienste 3. Fahrdienste. 4. Fallen die von der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin als Körperschaft des öffentlichen Rechts geschlossenen Dienstleistungsverträge mit externen Dienstleistungsunternehmen unter die Mindestlohnregelung des Berliner Vergabegesetzes? Zu 4.: Ja, soweit die Vergabeverfahren nach dem Inkrafttreten des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes begonnen wurden. Siehe auch Antwort zu 5. und 6.. 1. Für den Wachdienst findet ein Tarifvertrag für das Bewachungsgewerbe Anwendung. 2. Für den Reinigungsdienst findet ein Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Gebäude-Handwerk Anwendung. 3. Der abgeschlossene Vertrag für Fahrdienste fiel noch nicht unter den im Berliner Vergaberecht vorgeschriebenen Mindestlohn, da das Ausschreibungsverfahren noch vor dem Inkrafttreten des Berliner Vergabegesetzes durchgeführt worden war. Bei einer neuen Ausschreibung muss der vorgeschriebene gesetzliche Mindestlohn nach dem Berliner Vergabegesetz Berücksichtigung finden. 5. Wenn ja, zahlt die KV Berlin als Körperschaft des öffentlichen Rechts den Beschäftigten in diesen Dienstleistungsverträgen mit externen Dienstleistungsunternehmen den im Berliner Vergabegesetz vorgeschriebenen gesetzlichen Mindestlohn? 6. Wenn nein, was tut die Senatsverwaltung für Gesundheit dafür, um bei der KV Berlin als Körperschaft des öffentlichen Rechts dahin zu wirken, dass bestehende Dienstleistungsverträge mit externen Dienstleistungsunternehmen dahingehend geändert werden, dass der im Berliner Vergabegesetz vorgeschriebene gesetzliche Mindestlohn entrichtet wird? Zu 5. und 6.: Auf Nachfrage teilte die KV Berlin mit, dass zu Ziffer 1 der Antwort zu 4. die Mitarbeiter/innen des Wachdienstes, die bei der KV Berlin eingesetzt sind, seit 2010 einen Stundenlohn von 7,50 EUR brutto vom Dienstleister erhalten. Zu Ziffer 2 der Antwort zu 4. teilte die KV Berlin mit, dass nach Rücksprache mit dem Dienstleister, die bei der KV Berlin eingesetzten Mitarbeiter/innen für den Reinigungsdienst einen Stundenlohn von 8,82 EUR erhalten und somit weit über dem Mindestlohn liegen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10399 Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales führt die Rechtsaufsicht über die KV Berlin und kann im Rahmen dessen nur dann Maßnahmen gegen die KV Berlin ergreifen, wenn diese gegen geltendes Recht verstößt. Die Unterschreitung des nach dem Berliner Vergabegesetz vorgeschriebenen gesetzlichen Mindestlohns bei den Fahrdiensten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 11 Satz 2 des Berliner Ausschreibungs - und Vergabegesetzes gilt das Gesetz nur für die Vergabeverfahren, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen werden. Das Ausschreibungsverfahren für den Vertrag für Fahrdienste wurde vor dem Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführt. Berlin, den 30. Mai 2012 In Vertretung Emine D e m i r b ü k e n - W e g n e r Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Juni 2012) 2