Drucksache 17 / 10 408 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Marianne Burkert-Eulitz (GRÜNE) vom 10. April 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. April 2012) und Antwort Effekte des Berliner Gesetzes zum Schutz und Wohl des Kindes vom 17.12.2009 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Nachdem die Zentrale Stelle der CharitéUniversitätsmedizin Berlin nach Errichtung und Probelauf ihre Arbeit im Herbst 2010 aufgenommen hat und das verbindliche Einladungswesen und Rückmeldeverfahren nach dem Berliner Gesetz zum Schutz und Wohl des Kindes im 1. Quartal 2011 erfolgreich eingeführt wurde, werden für die Beantwortung der nachfolgenden Fragen Daten für den Zeitraum 1. April 2011 bis 31. März 2012 herangezogen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich im Namen des Senats von Berlin Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. In wie vielen Fällen wurden die Personen- sorgeberechtigten bei Nichtbesuch der Vorsorgeuntersuchung zum Besuch gemahnt (bitte jeweils für die Jahre seit Inkrafttreten des Gesetzes und nach Bezirken aufgeschlüsselt darstellen)? Zu 1.: Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die Personensorgeberechtigten nicht gemahnt werden. Die Personensorgeberechtigten erhalten vielmehr eine Einladung zur Vorsorgeuntersuchung für ihr Kind (beginnend ab der Untersuchungsstufe U4), soweit sie die Vorsorgeuntersuchung innerhalb des nach den „KinderRichtlinien “ vorgegebenen Zeitfensters noch nicht in Anspruch genommen haben. Diese Einladung zielt darauf ab, die Rechte des Kindes in die Ausübung der Elternverantwortung einzubeziehen, um ein verantwortungsgerechtes Verhalten zu erreichen bzw. wiederherzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn es um die für die Personensorgeberechtigten kostenlose Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen geht, die wegen ihrer Bedeutung für die Kindergesundheit selbstverständlich sein sollte. Für den angegeben Zeitraum wurden durch die Zentrale Stelle insgesamt 97.584 Einladungen versendet, die sich wie folgt auf die Bezirke verteilen: Bezirke Anzahl der Einladungen CharlottenburgWilmersdorf 7.021 FriedrichshainKreuzberg 9.372 Lichtenberg 7.145 Marzahn-Hellersdorf 6.386 Mitte 10.413 Neukölln 10.263 Pankow 11.489 Reinickendorf 7.428 Spandau 6.148 Steglitz-Zehlendorf 6.968 Tempelhof-Schöneberg 8.304 Treptow-Köpenick 6.645 Gesamt 97.584 Stand: 24.04.2012 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10408 Da das Inanspruchnahmeverhalten der Personen- sorgeberechtigten durch die Einladungen maßgeblich beeinflusst wird, jedoch einige Personensorgeberechtigte die Vorsorgeuntersuchungen aus unterschiedlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen bzw. andere Gründe vorliegen (vgl. hierzu die Beantwortung der Frage 10), verteilen sich die diesbezüglichen Meldungen der Zentralen Stelle an die Gesundheitsämter (Kinder- und Jugendgesundheitsdienst - KJGD) wie folgt auf die Bezirke: Gesundheitsämter (KJGD) Anzahl der Meldungen Charlottenburg- Wilmersdorf 3.624 Friedrichshain-Kreuzberg 4.958 Lichtenberg 3.689 Marzahn-Hellersdorf 3.395 Mitte 5.971 Neukölln 5.975 Pankow 5.576 Reinickendorf 4.203 Spandau 3.408 Steglitz-Zehlendorf 3.422 Tempelhof-Schöneberg 4.255 Treptow-Köpenick 3.358 Gesamt 51.834 Stand: 24.04.2012 Die Gesundheitsämter (KJGD) kontaktieren daraufhin die Personensorgeberechtigten, um ihnen im Gespräch Inhalt und Zweck der Vorsorgeuntersuchungen zu erläutern, mithin sie zu motivieren, die Vorsorgeuntersuchung im Interesse ihres Kindes in Anspruch zu nehmen. 2. Welchen Wortlaut haben die Anschreiben an die Personensorgeberechtigten, wenn ein Vorsorgeuntersuchungstermin (bitte auch die nachfolgenden Schreiben, wenn auf das erste Schreiben nicht reagiert wurde) versäumt wurde. Zu 2.: Personensorgeberechtigte werden nicht wegen eines Versäumnisses angeschrieben. Das normierte Einladungswesen und Rückmeldeverfahren ist darauf ausgerichtet, die Personensorgeberechtigten zu motivieren, die Vorsorgeuntersuchungen im Interesse ihres Kindes zu nutzen. Zu diesem Zweck wurden Standards (Musterschreiben) entwickelt, die berlinweit verwendet werden. Die Einladungsschreiben der Zentralen Stelle und die Anschreiben der Gesundheitsämter (KJGD) sind als Anlage beigefügt. 3. Wie viele Personensorgeberechtigte haben nach nochmaliger Aufforderung von behördlicher Seite ihr Kind beim Kinderarzt vorgestellt (bitte jeweils für die Jahre seit Inkrafttreten des Gesetzes und nach Bezirken aufgeschlüsselt darstellen)? Zu 3.: Hierzu können keine Aussagen getroffen werden, da nach dem Berliner Gesetz zum Schutz und Wohl des Kindes ein Abgleich, wie angefragt, nicht vorgesehen ist. Ein solcher Abgleich ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich (vgl. hierzu auch die Ausführungen zur Frage 11). 4. Wie viele Hausbesuche haben stattgefunden (bitte jeweils für die Jahre seit Inkrafttreten des Gesetzes und nach Bezirken aufgeschlüsselt darstellen) und in wie vielen Fällen haben dann die Personensorgeberechtigten ihre Kinder beim Kinderarzt vorgestellt? Zu 4.: Die stattgefundenen Hausbesuche verteilen sich für den angegeben Zeitraum wie folgt auf die Bezirke: Gesundheitsämter (KJGD) Anzahl der Hausbesuche durch die Gesundheitsämter (KJGD) CharlottenburgWilmersdorf 189 Friedrichshain-Kreuzberg 479 Lichtenberg 858 Marzahn-Hellersdorf 441 Mitte 958 Neukölln 983 Pankow 250 Reinickendorf 380 Spandau 285 Steglitz-Zehlendorf 184 Tempelhof-Schöneberg 686 Treptow-Köpenick 502 Gesamt 6.195 Stand: 26.04.2012 In wie vielen Fällen dann die Per- sonensorgeberechtigten ihre Kinder beim Kinderarzt vorgestellt haben, kann zahlenmäßig nicht belegt werden, da nach dem Berliner Gesetz zum Schutz und Wohl des Kindes ein weiterer Abgleich, wie angefragt, nicht vorgesehen ist. Es ist jedoch bekannt, dass das Inanspruchnahmeverhalten der Personensorgeberechtigten insbesondere durch den Hausbesuch maßgeblich beeinflusst wird, mithin Kinder beim Kinderarzt vorgestellt werden. 5. Mangels bisherige Antwort auf meine mündliche Anfrage vom 08.03.2012 frage ich noch einmal: Wie viele und welche Fälle sind dem Senat bekannt, bei denen aufgrund der mangelnden Mitarbeit der Personensorgeberechtigten bei den Früherkennungsuntersuchungen nach dem Berliner Kinderschutzgesetz eine Kindeswohlgefährdung festgestellt wurde und von staatlicher Seite mit Schutzmaßnahmen eingeschritten werden musste (bitte aufgeschlüsselt für die Jahre seit Inkrafttreten des Gesetzes und nach Bezirken)? Zu 5.: Diese Frage wurde bereits beantwortet. Eine erneute Abfrage ergab, dass für den angegebenen Zeitraum insgesamt 50 Meldungen aus den Bezirken Charlottenburg-Wilmersdorf (6), Marzahn-Hellersdorf 2 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10408 (6), Mitte (13), Neukölln (11), Pankow (2), SteglitzZehlendorf (4), Tempelhof-Schöneberg (1) und TreptowKöpenick (7) an die Jugendämter zur weiteren Prüfung erfolgten. Bei sechs Meldungen haben sich Kindeswohlgefährdungen mit Schutzmaßnahmen ergeben . Diese Fälle waren dem Jugendamt vorher nicht bekannt. In einem Fall konnte eine Kindeswohlgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Das Jugendamt ist entsprechend tätig geworden. In den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg, Lichtenberg, Reinickendorf und Spandau sind dem Senat keine Fälle bekannt. 6. Welche Möglichkeiten stehen den Behörden zur Verfügung, wenn Personensorgeberechtigte nicht auf Anschreiben und/oder Hausbesuche reagieren und welche ergreifen sie? Zu 6.: Personensorgeberechtigte sind per se nicht verpflichtet, auf behördliche Anschreiben und/oder Hausbesuche zu reagieren. Auch lassen sich allein hieraus keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls ableiten. Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben genießen die Personensorgeberechtigten in Ausübung ihrer Elternverantwortung zunächst einen weiten Spielraum, da ihnen in aller Regel das Wohl ihres Kindes am Herzen liegt. Gleichwohl hat das Kind als Grundrechtsträger selbst Anspruch auf den Schutz des Staates, wenn die Wahrnehmung der Elternverantwortung sich nicht am Kindeswohl orientiert. Das Kindeswohl bildet den Richtpunkt für den Schutzauftrag der Behörden (Gesundheitsämter), der durch Artikel 13 der Verfassung von Berlin erweitert wurde. Dies bedeutet, dass die Gesundheitsämter nach § 11 des Berliner Gesetzes zum Schutz und Wohl des Kindes normierten Möglichkeiten ergreifen, soweit gewichtige Anhaltspunkte einer Gefährdung des Kindeswohls vorliegen, die es abzuwenden gilt. Im Übrigen gelten die berlineinheitlichen Standards zum Kinderschutz wie zum Beispiel die Ausführungsvorschriften zum Kinderschutz (AV Kinderschutz Jug Ges). 7. Was ist unter „zusätzlichen Effekten, die jeweils direkte Auswirkungen auf Kindergesundheit und präventiven Kinderschutz“ (Antwort des Senators Czaja auf eine mündliche Anfrage des Abgeordneten Gottfried Ludwig vom 08.03.2012) konkret zu verstehen? Zu 7.: Zusätzliche Effekte sind als Tendenz über die erwartete Steigerung der Teilnahmeraten an den Vorsorgeuntersuchungen erkennbar. Im Kontakt mit den Gesundheitsämtern (KJGD) kommt es bei ca. 20 Prozent der kontaktierten Personensorgeberechtigten zu Beratungen, die nicht im Zusammenhang zu den Vorsorgeuntersuchungen stehen. Bei einem Teil der durch das verbindliche Einladungswesen und Rückmeldeverfahren identifizierten Personensorgeberechtigten (ca. 5 Prozent der durch die Gesundheitsämter kontaktierten Familien), führt die Kontaktaufnahme zu einer weiteren Betreuung in den Gesundheitsämtern. Die Personensorgeberechtigten nehmen verstärkt Beratungstermine im jeweiligen Gesundheitsamt wahr, die sich allerdings ungleich auf die Bezirke verteilen. Vor diesem Hintergrund streben die für das Gesundheitswesen und die für Jugend zuständigen Senatsverwaltungen eine bedarfsgerechte Ausrichtung der Beschäftigungspositionen in den Gesundheitsämtern an. 8. Welche wissenschaftlich nachweisbaren Effekte auf die Gesundheit der Berliner Kinder und den präventiven Kinderschutz wurden durch das Berliner Gesetz zum Schutz und Wohl des Kindes seit Inkrafttreten des Gesetzes erzielt? Zu 8.: Diese Frage wird im Rahmen der nach dem Berliner Gesetz zum Schutz und Wohl des Kindes vorgesehen Evaluation, die ab 2012 vorgesehen ist, beantwortet. 9. Welche Kosten entstehen dem Land Berlin aufgrund der Umsetzung des Berliner Gesetzes zum Schutz und Wohl des Kindes (Bitte im Einzelnen nach Kostenarten auflisten)? Zu 9.: Kosten entstehen aufgrund der Aktivitäten der Zentralen Stelle und der Folgearbeiten, die vor allem durch die Gesundheitsämter erbracht werden. Im Einzelnen wird auf die Beantwortung der Mündlichen Anfrage „Erfolg der Zentralen Stelle Kinderschutz“ des Abgeordneten Gottfried Ludewig (CDU) vom 08.03.2012 verwiesen. 10. Welche Gründe liegen und lagen dafür vor, wenn Personensorgeberechtigte die Vorsorgeuntersuchungstermine nicht eingehalten haben? Zu 10.: Die Gründe dafür sind unterschiedlich, zum Beispiel: - Im Alltagsgeschehen werden Termine einfach vergessen oder zu spät vereinbart - Urlaub oder Erkrankung des Kindes oder der Personensorgeberechtigten, längerer Aufenthalt im Ausland oder Umzug in ein anderes Bundesland/Land - Einige Kinder sind in ständiger ärztlicher Behandlung - Fehlende Informationen etwa über die Bedeutung von Früherkennung oder die Kostenübernahme durch die Krankenkassen - Einige Personensorgeberechtigte waren nicht in der Lage, die Wichtigkeit der Vorsorgeuntersuchungen zu erkennen bzw. für einen Termin zu sorgen - Sprach- und Kulturbarrieren - die Vorsorgeuntersuchung (U7a) war nicht im gelben Untersuchungsheft ausgewiesen bzw. die Personensorgeberechtigten erhielten die Information, dass die U7a nicht so wichtig sei - Personensorgeberechtigte lehnten Vorsorgeuntersuchungen und/oder das Einladungswesen und Rückmeldeverfahren generell ab - Personensorgeberechtigte sind Ärzte/Ärztinnen und haben daher die Entwicklung ihres Kinder einschätzen können - der Kinderarzt/die Kinderärztin konnte keinen Termin im Rahmen der nach den „Kinder-Richtlinien“ vorgesehenen Fristen vergeben 3 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10408 4 - die Terminvergabe durch den Kinderarzt/die Kinderärztin gestaltete sich etwa wegen hoher Auslastung „schwierig“ - Kinderarztpraxen wurden (aus unterschiedlichen Gründen) geschlossen und die Personensorgeberechtigten fanden nicht gleich eine/n Kinderärztin/Kinderarzt - ärztliche Rückmeldelücken bzgl. durchgeführter Vorsorgeuntersuchungen fehlen oder erfolgen verzögert - nicht ausreichende Anzahl von Kinderärzten /Kinderärztinnen, so dass Wartezeiten eingeplant werden müssen, was einigen Eltern nicht gelingt - Überschneidung der Termine/Fristen: Häufig werden die Vorsorgeuntersuchungen im letzten Abschnitt des nach den „Kinder-Richtlinien“ festgelegten Zeitfensters durchgeführt, wodurch es zu einer verspäteten Datenübermittlung an die Zentrale Stelle kommen kann, während die Gesundheitsämter (KJGD) jedoch bereits über die nicht erfolgte Vorsorgeuntersuchung informiert werden. 11. In wie vielen Fällen wurden Personen- sorgeberechtigte durch Behörden aufgefordert ihr Kind bei den Vorsorgeuntersuchungen vorzustellen, obwohl diese das Kind fristgemäß vorgestellt hatten? Zu 11.: Die Beantwortung dieser Frage ist schwierig, da für die Tätigkeit der Zentralen Stelle und die Gültigkeit der Vorsorgeuntersuchungen (U4 bis U9) unterschiedliche Fristen gelten: Für jede Stufe der Vorsorgeuntersuchungen gibt es einen nach den „KinderRichtlinien “ definierten „empfohlenen Zeitraum“ sowie einen weiter gefassten Toleranzzeitraum. Da nach Ablauf des Toleranzzeitraums die Vorsorgeuntersuchungen bei den Kinderärzten bzw. Kinderärztinnen nicht mehr abrechenbar sind und damit auch nicht mehr durchgeführt werden, konzentrieren sich die Aktivitäten der Zentralen Stelle und der Gesundheitsämter (KJGD) auf das Zeitfenster zwischen dem Ende des „empfohlenen Zeitraums“ und dem Ende des „Toleranzzeitraums“. Sämtliche Tätigkeiten fallen damit komplett in die Frist zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen. Aus den vorliegenden Daten kann nicht beantwortet werden, ob eine stattgefundene Vorstellung abhängig oder unabhängig von den Aktivitäten der Zentralen Stelle bzw. der Gesundheitsämter erfolgt ist. Es wird jedoch vermutet. 12. Welche Gründe führten zu solchen Irrtümern? Zu 12.: Es ist irreführend, hier von Irrtümern zu sprechen, da das normierte Einladungswesen und Rückmeldeverfahren darauf aufbaut, ‚unnötige‘ Schreiben in Kauf zu nehmen, um Personensorgeberechtigte zu identifizieren, die ohne Einladungsschreiben der Zentralen Stelle ihr Kind nicht bei einem Kinderarzt oder einer Kinderärztin vorgestellt hätten. Ein wesentlicher Einflussfaktor besteht zum Beispiel darin, dass Kinderärzte/Kinderärztinnen die gesamte Frist des Toleranzzeitraums nutzen um Untersuchungstermine zu vereinbaren. Bei diesen, meist zum Ende des Toleranzzeitraums geplanten Terminen kommt es regelmäßig und geplant zu Einladungen. 13. Sieht der Senat insoweit Nachbesserungsbedarf und wenn ja, wie soll dieser aussehen? Zu 13.: Ja, der Senat sieht Nachbesserungsbedarf zum Beispiel hinsichtlich a) der Abrechenbarkeit der Vorsorge- untersuchungen über den jeweiligen Toleranzzeitraum hinaus b) einer Optimierung des Verfahrens vor allem an den vorhandenen Schnittstellen (Ersthausbesuche, Einschulungsuntersuchungen) c) einer verbesserten Kommunikation zwischen den beteiligten Stellen d) des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit den Krankenkassen/Ersatzkassen zur Inanspruchnahme der Vorsorgeuntersuchungen. Berlin, den 15. Mai 2012 In Vertretung Emine D e m i r b ü k e n - W e g n e r Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Mai 2012) ka17-10408.pdf ka17-10408_Anlage_zu_Frage_2