Drucksache 17 / 10 435 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Monteiro (SPD) vom 19. April 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. April 2012) und Antwort Archivierung und Sicherung von Patientenakten Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie lange werden Patientenakten aufbewahrt? Zu 1.: Im Gesundheitswesen werden in verschiedenen Bereichen Patientenakten mit unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen geführt. So ist im ambulanten Versorgungsbereich gemäß § 10 der Berufsordnung für Ärzte/Ärztinnen der Ärztekammer Berlin [vom 30. Mai 2005, zuletzt geändert durch den 4. Nachtrag zur Berufsordnung der Ärztekammer Berlin vom 23. September 2009 (ABl. 2010 S. 317)] eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht für Patientenakten nach Abschluss der Behandlung vorgesehen. Für den stationären Bereich ist gemäß § 39 der Krankenhaus-Verordnung (KhsVO vom 30. August 2006, GVBl. Nr. 32 vom 15. September 2006, S. 907 ff) festgeschrieben, dass die Patientenakten ab dem Entlassungstag 30 Jahre und die Patientenakten von im Krankenhaus Verstorbenen 20 Jahre aufzubewahren sind. 2. Wer kontrolliert die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen? 5. Wie wird die Einhaltung des Datenschutzes gewährleistet? Zu 2. und 5.: Im Rahmen der von den zuständigen bezirklichen Gesundheitsämtern durchzuführenden jährlichen Besichtigungen werden gemäß § 37 KhsVO auch stichprobenartig das ordnungsgemäße Führen der Krankengeschichten und die Archivierung geprüft. Gemäß § 24 Landeskrankenhausgesetz wird auf den einzuhaltenden Datenschutz in den Krankenhäusern Bezug genommen und speziell im § 39 KhsVO auch auf die Einhaltung des Datenschutzes bei der Archivierung von Patientenakten hingewiesen. Im Rahmen der erwähnten Besichtigungen wird die ordnungsgemäße, auch den Datenschutz zu berücksichtigende Lagerung überprüft. 3. Wer kann bei nicht auffindbaren Akten Auskunft zum Verbleib oder zur Vernichtung geben? Zu 3.: Auskunft hierüber kann die Verwaltungsleitung des Krankenhauses oder der niedergelassene Arzt geben. 4. Wer haftet bei Verlust von Akten? Welche Entschädigungsmöglichkeiten gibt es für Patienten? Zu 4.: Für den Verlust von Patientenakten haftet der Verwahrverantwortliche (siehe oben, Antwort zu 3.). Geschädigte müssen zivilrechtliche Schadenersatzansprüche geltend machen. 6. Welche Unterstützungsangebote gibt es für Patienten, deren Akten nicht auffindbar sind, aber sie zur weiteren Behandlung oder Sicherung von Schadenersatzansprüchen notwendig sind? Zu 6.: In diesen Fällen leisten die Patientenfürsprecherinnen und – fürsprecher der Krankenhäuser Unterstützung. Betroffene können sich auch von der Patientenbeauftragten des Landes Berlin beraten lassen. Berlin, den 16. Mai 2012 In Vertretung Emine D e m i r b ü k e n - W e g n e r Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Mai 2012)