Drucksache 17 / 10 452 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Anja Schillhaneck (GRÜNE) vom 21. April 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. April 2012) und Antwort Zulassungsverfahren an Berliner Hochschulen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Bewerbungen für verschiedene Studiengänge sind pro Studienbewerberin oder Studienbewerber an den Berliner Hochschulen möglich? Ist es im Besonderen möglich, sich für mehr als einen Masterstudienplatz pro Hochschule zu bewerben? Zu 1.: Nach § 2 Abs. 3 Berliner Hochschulzulassungsverordnung (BerlHZVO) sind für grundständige Studiengänge maximal 3 Bewerbungen für verschiedene Studiengänge pro Hochschule und Studienbewerber oder Studienbewerberin möglich. Zu den Masterstudienplätzen verweise ich auf die Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage 17/10334. 2. Sollten Begrenzungen an den Hochschulen existieren, für wie viele Studiengänge sich ein Bewerber bzw. eine Bewerberin bewerben darf, auf welcher Rechtsgrundlage wird diese Beschränkung vorgenommen ? Zu 2.: Für Bachelorstudiengänge verweise ich auf die Antwort zu Frage 1.; für Masterstudiengänge auf die Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage 17/10334. 3. Welche Hochschulen nehmen solche Beschränkungen aufgrund einer eigenen Satzung vor? Wenn es Hochschulen gibt, die solche Satzungen haben, auf welcher Rechtsgrundlage fußen diese Satzungen? Zu 3.: Für Bachelorstudiengänge werden keine Beschränkungen in den Satzungen vorgenommen, da sie in der BerlHZVO abschließend geregelt sind. Für das Auswahlverfahren auf Masterebene verweise ich auf die Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage 17/10334. Im Übrigen sieht das Berliner Hochschulzulassungsgesetz eine Reihe von Vorgaben vor, um ein nachvollziehbares und transparentes Zulassungsverfahren an den Hoch- schulen sicherzustellen. Die weitere Ausgestaltung ist den Hochschulen durch Satzung überlassen. 4. Wie bewertet der Senat den Umstand, dass mit der Beschränkung der Anzahl der Bewerbungen innerhalb einer Hochschule eine Einschränkung des Rechts auf freie Berufswahl besteht? Zu 4.: Ich verweise zunächst auf die Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage 17/10334. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschränkung von Mehrfachbewerbungen an einer Hochschule nicht das Recht auf freie Berufswahl beschränkt, da dieses Recht nicht impliziert , gleichzeitig beliebig viele Berufe wählen zu dürfen. Bei der Zahl der Bewerbungen pro Hochschule muss abgewogen werden zwischen dem Interesse von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, ein möglichst breites Spektrum an Wahlmöglichkeiten im Fach seiner oder ihrer Neigung zu haben und dem Recht anderer Studienbewerber und Studienbewerberinnen, überhaupt und zeitnah zur Bewerbung einen Studienplatz zu erhalten. Berlin, den 08. Mai 2012 In Vertretung Dr. Knut Nevermann Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Mai 2012)