Drucksache 17 / 10 483 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Simon Weiß (PIRATEN) vom 08. Mai 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Mai 2012) und Antwort Vorlage von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. In welchen Fällen wird im Land Berlin bei der Be- antragung von Sozialleistungen die Vorlage von Kontoauszügen verlangt? Zu 1.: Für die Nachweisführung und Anspruchsent- scheidung über die beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und dem SGB XII sind zur Prüfung der Einkommens – und Vermögensverhältnisse bei Neuanträgen die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Bei Weiterbewilligungsanträgen im Rechtskreis des SGB II sind in der Regel die Kontoauszüge des letzten Monats vorzulegen. Liegen Anhaltspunkte vor, dass Einkünfte nicht angegeben wurden, sind die Kontoauszüge noch für weitere Monate vorzulegen. Im Rechtskreis des SGB XII sind wegen der längeren Bewilligungszeiträume auch bei Weiterbewilligungsanträgen die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. 2. Wie wird nach Prüfung mit den so erfassten Daten verfahren? Zu 2.: Die für die Prüfung eines möglichen Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII notwendigen Daten werden in der entsprechenden Fachsoftware (A2LL und Open Prosoz) erfasst. Kopien von Kontoauszüge werden im Einzelfall bei Bedarf als leistungsbegründende Unterlagen zur Leistungsakte genommen , um eine nachträgliche Dokumentation der Entscheidung möglich zu machen und Revisionssicherheit zu erlangen. Das Bundessozialgericht hält diese Verfahrensweise für verhältnismäßig und auch der Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin hat bereits im Jahr 2006 seine Zustimmung hierzu erteilt. 3. In welchen Fällen und in welchem Umfang dürfen vorgelegte Kontoauszüge dabei geschwärzt werden? Existieren hierzu Vorgaben, wenn ja, wie lauten sie, wenn nein, wie wird dies in den einzelnen Ämtern gehandhabt? Zu 3.: Bei der Beantragung von Leistungen nach den SGB II oder dem SGB XII sind Schwärzungen auf der Ausgabenseite innerhalb der Kontoauszüge zulässig. Dies betrifft jedoch nur solche Daten, die als besondere Art der personenbezogenen Daten nach § 67 Abs. 12 SGB X für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende und des Trägers der Sozialhilfe nicht erforderlich sind. Geschützt ist nur die Geheimhaltung des Verwendungszwecks bzw. der/die Empfänger/in der Überweisung, nicht jedoch die Höhe der Ausgabe selbst. 4. In wie vielen Fällen wurden Kontoauszüge verlangt und vorgelegt, in wie vielen Fällen fanden dabei Schwärzungen statt, und in wie vielen Fällen wurde diese Vorlage akzeptiert bzw. nicht? Zu 4.: Hierzu liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. Weder in den Berliner Jobcentern noch in den Berliner Sozialämtern erfolgt zu diesen Fragen eine statistische Erhebung. 5. Werden Antragsteller bereits vorab über ihre Rechte zur Schwärzung informiert und wenn nein, warum nicht? Zu 5.: Die Ausfüllhinweise zum Antragsvordruck ALG II der Bundesagentur für Arbeit enthalten entsprechende Hinweise über die Möglichkeit der Schwärzung von Kontoauszügen. Die Jobcenter sind grundsätzlich gehalten, in ihren Mitwirkungsaufforderungen auf die aufgezeigten Möglichkeiten der Schwärzung von Angaben zu Zahlungsempfängern hinzuweisen. Die Berliner Sozialämter wurden im Jahr 2006 – nach Abstimmung mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten – über die „Gemeinsamen Hinweise der Landesbeauftragten für Datenschutz der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg , Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zur datenschutzrechtlichen Ausgestaltung der Anforderung von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen“ mit der Bitte um Be- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 483 achtung in Kenntnis gesetzt. Der Senat geht davon aus, dass die leistungsberechtigten Personen nach dem SGB XII von den bezirklichen Sozialämtern über die Möglichkeiten der Schwärzung von Kontoauszügen hinreichend informiert werden. Weitergehende Vorgaben werden nicht für erforderlich gehalten. 6. Wie beurteilt der Senat in diesem Zusammenhang die gemeinsamen Hinweise der Landesbeauftragten für Datenschutz der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig -Holstein zur datenschutzrechtlichen Ausgestaltung der Anforderung von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen vom November 2005? 7. Wie beurteilt der Senat in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.09.2008 (B 14 AS 45/07), insbesondere die Feststellung, dass die Regelungen des Sozialdatenschutzes die Möglichkeit einräumen , auf der Ausgabenseite die Empfänger von Zahlungen zu schwärzen oder unkenntlich zu machen, wenn diese Zahlungen besondere personenbezogene Daten betreffen ? Zu 6. und 7.: Die gemeinsamen Hinweise der Landesbeauftragten der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein mit aktualisiertem Stand von April 2009 sowie die Festlegungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 19. September 2008 (B 14 AS 45/07 R) sind in den Berliner Jobcentern und den bezirklichen Sozialämtern bekannt und werden beachtet. Berlin, den 12. Juni 2012 In Vertretung Michael Büge _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Juni 2012) 2