Drucksache 17 / 10 488 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) Vom 07. Mai 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Mai 2012) und Antwort Kennzeichungspflicht Polizisten Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie wird die geltende Kennzeichnungspflicht für Polizisten im Land Berlin kontrolliert? Zu 1.: Das Tragen des Namens- oder Dienstnummer- nschildes bzw. der taktischen Kennung bei den Einsatzeinheiten wird von den jeweiligen Vorgesetzten und den Dienststellenleitern/innen kontrolliert. 2. Welche Konsequenzen ergeben sich bei Nicht- einhaltung der Kennzeichnungspflicht für den jeweiligen Beamten und deren Vorgesetzte? Zu 2.: Für Beamte/innen ist das Disziplinarrecht und für die Tarifbeschäftigten das Arbeitsrecht einschlägig. 3. Wie viele Beschwerden bzw. Anzeigen sind seit Einführung der Kennzeichnungspflicht im Vergleich zum Vorjahr gegenüber Polizeibeamten bis jetzt eingegangen Zu 3.: Die Verpflichtung zum Tragen eines Namens- bzw. Dienstnummernschildes wurde nach Beschaffung und Ausstattung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab dem 01.09.2011 in Kraft gesetzt. Eine statistische Erfassung erfolgt erst ab dem Jahr 2012. Seit dem 1. Januar 2012 sind bis zum Stichtag 30. April 2012 insgesamt 23 Beschwerden im Zusammenhang mit der Kennzeichnung eingegangen. Im gleichen Zeitraum wurden 6 Strafverfahren gegen Polizeibedienstete nach Nennung der abgelesenen Kennzeichnung eingeleitet. 4. Wie wird sichergestellt, dass die Namensschilder bzw. die rotierenden Rückennummern bei wechselnder Oberbekleidung (jahreszeitbedingt) getragen bzw. befestigt werden können? Zu 4.: An den Bekleidungsteilen der allgemeinen Dienstkleidung sind Befestigungsknöpfe zum Anbringen eines Schildes mit Lasche zum Anhängen vorhanden. Bekleidungsteile der Sonderbekleidung sind mit Flauschflächen ausgestattet, an denen ein Schild aus Gewebe mit Klettfläche befestigt werden kann. Die taktische Kennzeichnung wird nur an der Jacke des Einsatzanzugs als Rückenkennzeichnung getragen. Entsprechende Flauschflächen sind dort vorhanden. Wird im Einzelfall witterungsbedingt und aufgrund der Einsatzlage die Einsatzjacke nicht getragen, besteht keine Verpflichtung zum Tragen der taktischen Kennzeichen, weil an der unter der Einsatzjacke getragenen Oberbekleidung keine Befestigungsmöglichkeit vorhanden ist. Eine nachträgliche Auf-/Anbringung von Befestigungsmöglichkeiten an diesen Bekleidungsartikeln ist unter Kostenaspekten nicht vorgesehen. 5. Aufgrund welcher Datensätze bzw. Unterlagen wurden oben stehende Fragen beantwortet und inwieweit wäre es möglich, diese (ggfs. in aufbereiteter Form)auf dem Berliner Open-Data-Portal einzustellen und fortlaufend zu aktualisieren? Zu 5.: Die Daten setzen sich aus Informationen zu Straf-, Beschwerde- und Disziplinar- oder Abmahnverfahren gegen Polizeibedienstete, aber auch Dank und Lob des Bürgers/der Bürgerin zusammen, die in den Ämtern und Direktionen der Berliner Polizei bekannt werden. Bei diesen Informationen stehen ggf. ein oder mehrere Polizeimitarbeiter/innen (als Betroffene/r oder Beschuldigte /r) im Mittelpunkt von Ermittlungen. Eine zeitgleiche Berichterstattung in den Medien kann nicht ausgeschlossen werden. Insofern kann bei einer Veröffentlichung der Daten auf dem Berliner Open-DataPortal die Anonymität bzw. der Schutz der Bediensteten nicht sichergestellt werden. Berlin, den 30. Mai 2012 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Juni 2012)