Drucksache 17 / 10 493
   Kleine Anfrage

17. Wahlperiode   
 
 
 
Kleine Anfrage   
 
der Abgeordneten Claudia Hämmerling (GRÜNE)  
 
vom 11. Mai 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Mai 2012) und  Antwort 
 
Wie ernst nimmt der Senat die EU-Richtlinie 70/157 beim Verkehrslärm durch Kraftfahrzeuge
?  
 

Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. 
Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 

 

 

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre 
Kleine Anfrage wie folgt:   

 
1. Wie bewertet der Senat die Auffassung, dass 

AutofahrerInnen durch unangemessene Fahrweise einen 
unnötig hohen Lärmpegel auf den Berliner Straßen erzeugen
 können? 

 
Zu 1.: Der Senat teilt die Auffassung, dass Auto-

fahrerinnen und Autofahrer durch unangemessene Fahrweise
 unnötigen Lärm verursachen können. 

 
 
2. Wie bewertet der Senat die Auffassung, dass Lärm 

krank macht und dieses Verhalten gegenüber anderen sich 
an Hauptstraßen aufhaltenden Personen rücksichtslos und 
intolerabel ist? 

 
Zu 2.: Laut einer repräsentativen Bevölkerungs-

umfrage im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, 
Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) geben Erwachsene
 den Straßenverkehr als Hauptursache für Lärmbelästigung
 an. Die gesundheitlichen Risiken durch Lärm 
sind inzwischen hinreichend belegt. Im Zusammenhang 
mit Umweltlärm stehen die speziellen gesundheitlichen 
Wirkungen wie kardiovaskuläre Krankheiten, Schlafstörungen
, kognitive Leistungseinschränkungen und Tinnitus
 (Ohrgeräusche). Es besteht der epidemiologische 
Nachweis, dass diejenigen, die dauerhaft hohen Umweltschallpegeln
 ausgesetzt sind, ein erhöhtes Risiko für 
Herz-Kreislauf-Krankheiten haben. Lärm wird daher nicht 
nur als Umweltfaktor betrachtet, der die empfundene 
Lebensqualität beeinträchtigt, sondern auch als ein ernst 
zu nehmendes Risiko für die öffentliche Gesundheit.  

Im Rahmen der Verkehrsüberwachung gewonnene 
Erkenntnisse sowie das diesbezügliche Beschwerdeaufkommen
 deuten hingegen darauf hin, dass eine übermäßige
 Lärmbelästigung durch Kraftfahrzeuge in der 
Öffentlichkeit, die über den im Großstadtverkehr generell 
von Kraftfahrzeugen verkehrsbedingt erzeugten Lärm 
hinausgeht, keinen besonderen Schwerpunkt darstellt und 
einer zielgerichteten polizeilichen Überwachung bedarf. 

Gleichwohl ist es rücksichtslos und intolerabel, wenn z.B. 
Fahrer/-innen motorisierter Zweiräder aus Imponiergehabe
 und mangelnder Verkehrsmoral unverhältnismäßig
 stark beschleunigen und dadurch unnötigen Lärm 
verursachen. Aber auch defekte oder unzulässige Schalldämpferanlagen
 wirken sich häufig negativ auf das Geräuschverhalten
 aus. 

 
 
3. Ist dieses Fehlverhalten bußgeldbewehrt und wenn 

ja, wie hoch sind die entsprechenden Bußgelder angesetzt
? 

 
Zu 3.: Sowohl die unnötige Lärmverursachung bei der 

Fahrzeugbenutzung als auch die Belästigung anderer 
durch unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener
 Ortschaften sind gemäß § 30 Straßenverkehrsordnung
 (StVO) - (Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
) ordnungswidrig und können mit Verwarnungsgeldern
 in Höhe von 10 bzw. 20 Euro geahndet 
werden. 

 
 
4. War dieses regelmäßig auf den Berliner Straßen zu 

vernehmende rücksichtslose Fehlverhalten im vergangenen
 Jahr Anlass zu Kontrollen durch die Berliner 
Polizei? 

 
Zu 4.: Auf die Antwort zu Frage Nr. 2 wird verwiesen. 

Im Ergebnis fanden keine zielgerichteten polizeilichen 
Verkehrsüberwachungsaktionen statt. In Einzelfällen 
wurden entsprechende Verstöße jedoch im Rahmen des 
Streifendienstes festgestellt und verfolgt. Bei Verkehrskontrollen
 wird unabhängig vom vorhergehenden Fahrverhalten
 regelmäßig ein Hauptaugenmerk auf die Überprüfung
 des technischen Fahrzeugzustands gerichtet. 

 
 
5. Wenn ja, wie viele Bußgeldverfahren gab es in 

diesem Zusammenhang und wie hoch war die Summe der 
Bußgelder? 

 



Abgeordnetenhaus Berlin  – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 493 
 

 
Zu 5.: Im Jahr 2011 hat die Polizei Berlin insgesamt 

11 Personen festgestellt, die bei der Benutzung eines 
Fahrzeugs unnötigen Lärm verursachten. In einem 
weiteren Fall erhielt ein Fahrzeugführer eine Anzeige, 
weil er durch unnützes Hin- und Herfahren Andere belästigte
. Dem entsprechend lag die Summe der Verwarnungsgelder
 bei 130 Euro. 

 
 
6. Wenn nein, wie bewertet der Senat die Auffassung, 

dass Gesetze und Verordnungen nur dann sinnvoll sind, 
wenn sie auch kontrolliert werden? 

 
Zu 6.: Entfällt. 
 
 
7. Über welche Messtechnik verfügt die Polizei, um 

den Schallpegel von Fahrzeugen zu überprüfen? 
 
Zu 7.: Die Polizei Berlin verfügt über insgesamt vier 

mobile Schallpegelmessgeräte. 
 
 
8. Wie und wie oft wird diese Messtechnik bei der 

Verkehrskontrolle eingesetzt? 
 
Zu 8.: Die Schallpegelmessgeräte der Polizei Berlin 

sind nicht dazu geeignet, die Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen
 im Fließverkehr zu messen. Sie werden von 
den mit der spezialisierten Verkehrsüberwachung betrauten
 Verkehrsdiensten ausschließlich anlassbezogen im 
Rahmen von Verkehrskontrollen zur Überprüfung 
technisch veränderter Kraftfahrzeuge – insbesondere bei 
der zielgerichteten Überwachung von Krafträdern – eingesetzt
, wenn im konkreten Einzelfall der Verdacht besteht
, dass durch defekte bzw. manipulierte oder unzulässig
 angebrachte Schalldämpferanlagen die fahrzeugspezifischen
 Betriebsgeräusche überschritten werden. Die 
Geräte haben keinen Beweiswert und dienen lediglich als 
Entscheidungshilfe, ob ein Fahrzeug zur Erstellung eines 
Sachverständigengutachtens sichergestellt werden muss. 
 
 
Berlin, den 08. Juni 2012 
 
 

Frank Henkel 
Senator für Inneres und Sport 

 
 
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Juli 2012) 

2