Drucksache 17 / 10 513 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Turgut Altug (GRÜNE) vom 09. Mai 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Mai 2012) und Antwort Transparenz bei der Unternehmenskooperation mit den öffentlichen Einrichtungen schaffen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Kernaufgaben der öffentlichen Verwal- tung sind unter allen Umständen ohne Unternehmensbeteiligung zu realisieren? Zu 1.: Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, vor allem im Bereich der Eingriffsverwaltung, ist in der Regel den Behörden vorbehalten, die hierzu durch Gesetz bestimmt sind. Eine maßgebliche Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts ist lediglich ausnahmsweise und nur durch oder aufgrund eines Gesetzes zulässig (Beleihung). Im schlicht hoheitlichen und im fiskalischen Bereich ist eine Beteiligung von Privaten in größerem Umfang möglich; dies hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. 2. Wie muss ein Engagement von Unternehmen gekennzeichnet werden, damit transparent ist, wer/wie/ was und zu welchen Bedingungen unterstützt? Zu 2.: Zwischen dem Unternehmen und der öf- fentlichen Einrichtung ist ein Sponsoringvertrag zu schließen, der Leistung und Gegenleistung sowie sonstige Modalitäten benennt. Im Übrigen ist die Frage, wie die Transparenz herzustellen ist, eine Frage des Einzelfalls und lässt sich allgemein nicht beantworten . 3. Welche Voraussetzungen müssen für eine Ko- operation zwischen öffentlichen Institutionen und Unternehmen gelten (also welches Thema geht mit welchem Partner)? Zu 3.: Bei einer Kooperation zwischen öffentlich- rechtlichen Institutionen und privaten Unternehmen muss das geltende Recht beachtet werden. Die übrigen Voraussetzungen richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. 4. Welche Freiheiten bleiben den Vertragspartnern , z. B. auch für Kritik an den Sponsoren und deren Geschäften? Zu 4.: Das ist eine Frage des Einzelfalls. 5. Ob und wie dürfen Firmen in Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen werben? Zu 5.: Die Vornahme von Werbung auf Dienst- grundstücken, in Dienstgebäuden und -räumen sowie auf sonstigem zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Landes Berlin verfügbarem Vermögen und Materialien einschließlich elektronischen Medien wird in den Verwaltungsvorschriften über Werbung, Handel, Sammlungen und politische Betätigung in und mit Einrichtungen des Landes Berlin (VV Werbung vom 11.01.2011 – ABl. Nr. 4 vom 28.01.2011, S. 126) geregelt . Insbesondere die Nr. 4 – Kommerzielle und sonstige Werbung sowie Nr. 5 – Vergütung der VV Werbung enthalten hierzu detaillierte Regelungen. So ist u.a. gemäß Nr. 4 Abs. 3 Buchst. d) Werbung für Sucht- und Genussmittel (Alkohol, Nikotin, Fast Food u.ä.) an Orten, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden, wie zum Beispiel Schulen und Jugendheimen, auszuschließen. – Die Durchführung und Überwachung dieser Ver- waltungsvorschriften obliegt nach Nr. 1 Abs. 2 der VV Werbung den örtlich jeweils zuständigen Dienststellen im Rahmen der dezentralen Ressourcenverwaltung. Die Schulkonferenz entscheidet gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 8b) Schulgesetz mit einfacher Mehrheit über Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs einschließlich der schuleigenen Grundsätze über die Werbung an der Schule. Bei der Zulassung von Werbung an Schulen ist neben der VV Werbung das Rundschreiben SenBJS (Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport) II Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 513 2 Nr. 11/1998 zu Werbung/Sponsoring in Schulen zu beachten. Nach Letzterem ist Werbung an Schulen erlaubt, wenn diese mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar ist. Durch Werbung darf weder Einfluss auf die Unterrichtsinhalte noch auf die Unterrichtsorganisation genommen werden. Werbung am „Schwarzen Brett“ ist nicht gestattet. Die VV Werbung sieht in Nr. 4 Abs. 3 Buchst. b) – d) neben dem bereits erwähnten Verbot von Werbung für Sucht- und Genussmittel an Orten, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden, z.B. Schulen vor, dass religiöse, weltanschauliche oder politische Werbung sowie Werbung, die gegen rechtliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt, auszuschließen ist. Die Entscheidung trifft die Schulleitung im Rahmen der von der Schulkonferenz beschlossenen Grundsätze. 6. Was passiert mit von Unternehmen finanzierten Geräten, wenn Folgekosten entstehen, z.B. Reparaturen ? Zu 6.: Das hängt von den gesetzlichen und vertrag- lichen Regelungen in dem jeweiligen Einzelfall ab. 7. Gibt es Vorschriften, wie die Kooperationen transparent erfolgen könnten? Zu 7.: Ja. Berlin, den 08. Juni 2012 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Juli 2012)