Drucksache 17 / 10 516 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Gerwald Claus-Brunner (PIRATEN) vom 18. Mai 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Mai 2012) und Antwort Konsortialvertrag Berliner Wasserbetriebe Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Hat der Senat von Berlin in einem Schieds- verfahren gemäß § 44 des Konsortialvertrages oder in einem gerichtlichen Verfahren oder außergerichtlich die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit von § 23.7 des Konsortialvertrages geltend gemacht? Wenn ja: Zu welchem Ergebnis hat dies geführt? 2. Sieht der Senat in § 23.7 des Konsortialvertrages einen Verstoß gegen Art. 87 VvB? 3. Hält der Senat die Regelung in § 23.7 des Konsortialvertrages oder den gesamten Konsortialvertrag aus den in dem Leitfaden des Arbeitskreises genannten oder aus anderen Gründen für nichtig oder unwirksam? 4. Beabsichtigt der Senat die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit von § 23.7 des Konsortialvertrages oder des gesamten Konsortialvertrages außergerichtlich, gerichtlich oder in einem Schiedsverfahren gemäß § 44 des Konsortialvertrages geltend zu machen? 5. Hat der Senat von Berlin in einem Schieds- verfahren gemäß § 44 des Konsortialvertrages oder in einem gerichtlichen Verfahren oder außergerichtlich die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der disproportionalen Gewinnverteilung geltend gemacht? Wenn ja: Zu welchem Ergebnis hat dies geführt? 6. Beabsichtigt der Senat gegen die sich aus § 23.7 des Konsortialvertrages ergebende disproportionale Gewinnverteilung außergerichtlich, gerichtlich oder in einem Schiedsverfahren gemäß § 44 des Konsortialvertrages vorzugehen? 7. Haben die Vivendi S.A. und/oder die RWE Umwelt AG oder deren Nachfolgegesellschaften aus dem Schreiben des durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe und Finanzen vertretenen Landes Berlin vom 29. Oktober 1999 außergerichtlich, gerichtlich oder in einem Schiedsverfahren gemäß § 44 des Konsor- tialvertrages Ansprüche geltend gemacht? Wenn ja: Zu welchem Ergebnis hat dies geführt? 8. Hat der Senat von Berlin in einem Schieds- verfahren gemäß § 44 des Konsortialvertrages oder in einem gerichtlichen Verfahren oder außergerichtlich die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit von § 44 des Konsortialvertrages geltend gemacht? Wenn ja: Zu welchem Ergebnis hat dies geführt? 9. Hält der Senat die Regelung in § 44 des Konsortialvertrages für nichtig oder unwirksam? 10. Beabsichtigt der Senat die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit von § 44 des Konsortialvertrages gerichtlich geltend zu machen? Zu 1. bis 10.: Die Antwort auf alle gestellten Fragen lautet jeweils „Nein“. Senat und Abgeordnetenhaus von Berlin haben nach eingehender Vorbereitung im Jahr 1999 den Konsortialvertrag zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe mit den privaten Investoren abgeschlossen und vollzogen sowie 2003 mit der sog. Fünften Änderungsvereinbarung als Konsequenz aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 21. Oktober 1999 zum damaligen Teilprivatisierungsgesetz angepasst. Auch wenn die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe im Ergebnis heute politisch anders bewertet werden mag und teilweise kritischer als zur Zeit des Vertragsabschlusses gesehen wird, betrachtet der Senat den Konsortialvertrag einschließlich der angesprochenen Bestimmungen als wirksam. § 23.7 des Vertrages enthält eine Regelung über den Ausgleich von möglichen Nachteilen durch Nichtigerklärung von Bestimmungen zur Tarifkalkulation und ist vor dem Hintergrund der bei Vertragsabschluss von den Parteien zugrunde gelegten Situation zu erklären. § 44.2 des Konsortialvertrages sieht als nicht unüblichen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, bei denen auch nach ernsthaftem und Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 516 nachhaltigem Bemühen keine gütliche Einigung möglich sein sollte, die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vor. Das Land Berlin hält die sich aus dem Konsor- tialvertrag ergebenden Verpflichtungen für wirksam und es verhält sich vertragstreu. Die Unwirksamkeit von Regelungen des Konsortialvertrages ist bisher weder geltend gemacht worden noch besteht die Absicht, dies zu tun. Berlin, den 04. Juni 2012 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Juni 2012) 2