Drucksache 17 / 10 540 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Stefan Evers (CDU) vom 29. Mai 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Mai 2012) und Antwort Vorkaufsrecht nach § 66 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wurde das in § 66 des Bundesnaturschutz- gesetzes geregelte Vorkaufsrecht seit in Inkrafttreten der Neuregelung am 1. März 2010 in Berlin ausgeübt und wenn ja, in welchen Fällen? Antwort zu 1: Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 66 Bundesnaturschutzgesetz ist eine von den Bezirken in ihrer Eigenschaft als untere Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege wahrzunehmende Aufgabe. Dem Senat sind bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen die Bezirke von der ihnen seit dem 1. März 2010 durch das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, für den Naturschutz bedeutsame Flächen zu erwerben. Frage 2: Wie bewertet der Senat das Vorkaufsrecht als Instrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege? Antwort zu 2: Mit der Hilfe des naturschutzrecht- lichen Vorkaufsrechts können Flächen erworben werden, die einen hohen naturschutzfachlichen oder auch Erholungswert aufweisen. Dadurch lassen sich geeignete Flächen dauerhaft für Zwecke des Naturschutzes sichern. Auch werden durch den Flächenerwerb dem Naturschutz dienende Maßnahmen möglich, für die ansonsten wegen Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle ein Ausgleich an die Eigentümer/innen gezahlt werden müsste. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass Vorkaufsrechte in der Praxis selten ausgeübt werden. Frage 3: Welche Gebühren sind mit der Erteilung eines Negativzeugnisses verbunden und wie hoch ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer? Antwort zu 3: Eine gesonderte Gebühr für die Er- teilung von Negativzeugnissen sieht die Umweltschutzgebührenordnung nicht vor. Der mit der Erteilung von Negativzeugnissen verbundene Arbeitsaufwand verteilt sich auf alle Bezirke und kann nicht konkret beziffert werden. Die bisherigen Erfahrungen zeigen allerdings, dass Vorkaufsrechte nur selten ausgeübt werden und die Erteilung eines Negativzeugnisses regelmäßig ohne größeren Prüfungsaufwand erfolgen kann. Frage 4: Wie wird die Regelung des § 66 BNatSchG von den Bezirken gehandhabt? Antwort zu 4: Das Vorkaufsrecht räumt lediglich die Möglichkeit ein, bestimmte für den Naturschutz relevante Grundstücke zu erwerben. Eine Verpflichtung zum Erwerb solcher Flächen ist mit der Vorschrift des § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes dagegen nicht verbunden. Da die Bezirke in der Ausübung des Vorkaufsrechts frei sind und die bundesgesetzliche Ermächtigung erst seit dem 1. März 2010 gilt, kann keine belastbare Aussage zum Umgang der Bezirke mit dem Vorkaufsrecht erfolgen. Frage 5: Welche Bestrebungen gibt es, zu einer ein- heitlichen Regelung für das Land Berlin zu kommen? Antwort zu 5: Im Zusammenhang mit der bevor- stehenden Novellierung des Berliner Naturschutzgesetzes ist seitens der Bezirke das Anliegen an die Senatsverwaltung herangetragen worden, das bundesgesetzlich geregelte Vorkaufsrecht auch in Berlin gelten zu lassen. Diesem Anliegen folgend sieht der Gesetzentwurf zum Berliner Naturschutzgesetz eine eigene Regelung zum Vorkaufsrecht vor, in der die für das Vorkaufsrecht in Berlin in Betracht kommende Flächenkulisse abschließend benannt wird. Frage 6: Teilt der Senat die Auffassung des Frage- stellers, dass ein landesrechtlicher Ausschluss des Vorkaufsrechtes zu einer berechtigten Entlastung sowohl der Antragsteller als auch der Verwaltung von unnötiger Bürokratie führen würde? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 540 Antwort zu 6: Einen zusätzlichen Arbeitsaufwand bringt das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht für die Bezirke mit sich, die auch in den Fällen, in denen das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, durch Erteilung eines Negativzeugnisses tätig werden. Dieser sich auf alle Bezirke verteilende Arbeitsaufwand ist Folge des politischen Anliegens der aktuellen Regierungskoalition, das Instrument des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts auch in Berlin nutzbar zu machen. Insofern ist ein landesrechtlicher Ausschluss des Vorkaufsrechts nicht vorgesehen . Berlin, den 21. Juni 2012 In Vertretung Christian Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Juli 2012) 2