Drucksache 17 / 10 544 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. der Abgeordneten Antje Kapek (GRÜNE) vom 30. Mai 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Juni 2012) und Antwort Zukunft des Baudenkmals Dreilinden Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Bei wem liegt die Planungshoheit für das Grundstück Dreilinden in der Potsdamer Chaussee 61a, Ortsteil Nikolassee (Steglitz-Zehlendorf)? Antwort zu 1: Das Grundstück liegt im Bezirk Steg- litz-Zehlendorf, folglich werden Bauanträge o. ä. im Bezirksamt bearbeitet. Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen erfolgt auf Grundlage der Stellungnahme des zuständigen Stadtentwicklungsamtes. Frage 2: Welche Festlegungen trifft der Bauvor-be- scheid vom April 2010? Welche Entscheidungen wurden in diesem Zusammenhang planungs- und baurechtlich getroffen ? Antwort zu 2: Mit dem Bauvorbescheid wurde, der besonderen Lage an der Autobahn angemessen, eine Hotel- und Restaurantnutzung für zulässig erklärt. Frage 3: Wer ist Eigentümer des Grundstücks bzw. der beiden Flurstücke? Antwort zu 3: Das Grundstück gehört einer Privat- person. Frage 4: Welche Nutzung ist für das Grundstück durch Planungsbeschlüsse und Bauentscheide vorgesehen? Antwort zu 4: Es gibt keine Planungsbeschlüsse oder Bauentscheide, der erteilte Vorbescheid ist bereits unter 2. genannt. Frage 5: Soll das Grundstück verkauft, verpachtet oder vermietet werden und über welche Zeiträume und an wen? Antwort zu 5: Der private Eigentümer möchte das Grundstück verkaufen, da sich seine Idee einer Hotelnutzung mangels Interessenten bis heute nicht verwirklichen ließ. Frage 6: Zu welchen Bedingungen wird das Grund- stück verkauft, vermietet oder verpachtet? An welche Bedingungen sind Umgestaltungen des Baudenkmals geknüpft ? Antwort zu 6: Die Denkmalschutzbehörde kennt nicht die Bedingungen, zu denen der heutige Eigentümer verkauft , vermietet oder verpachtet. Umgestaltungen und bauliche Änderungen hingegen sind nur im Rahmen der ordnungsrechtlichen Ziele des Denkmalschutzgesetzes (DSchG Bln) möglich. Sie unterliegen der Genehmigungspflicht . Frage 7: Was bedeutet eine künftige Nutzung für den Denkmalwert des Gebäudes? Inwiefern werden durch künftige Nutzungen Veränderungen an der Gebäudesubstanz vorgenommen bzw. zugelassen? Antwort zu 7: Denkmale sind so zu nutzen, dass ihr dauerhafter Erhalt gewährleistet ist (§ 9 DSchG Bln). Berlin, den 04. Juli 2012 In Vertretung Regula Lüscher Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Juli 2012) Zukunft des Baudenkmals Dreilinden