Drucksache 17 / 10 547 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. der Abgeordneten Canan Bayram (GRÜNE) vom 31. Mai 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Juni 2012) und Antwort Mangelhafte Unterstützung der Flüchtlinge durch den Senat bei der Wohnungssuche Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Unterstützung erhalten Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen nach AsylbLG von der ZLA/den Sozialämtern der Bezirke bei der Wohnungssuche ? Zu 1.: Es finden Beratungsgespräche durch die Sach- bearbeitenden der Zentralen Leistungsstelle für Asylbewerber (ZLA) und ausführliche Beratungen durch den der ZLA angegliederten Sozialdienst statt. Den Interessenten werden Schreiben für den Vermieter/in ausgestellt, aus denen hervorgeht, dass die Kosten für eigenen Wohnraum bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen übernommen werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen richten sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den ergänzenden sozialrechtlichen Regelungen. Die Bezirksämter verfahren in der Regel entsprechend; Einzelheiten konnten nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden. 2. Wie viele Personen haben sich 2011 an die ZLA gewendet und um Hilfe bei der Wohnungssuche gebeten? Zu 2.: Über die Anzahl der Beratungen werden keine Statistiken geführt. Allerdings wird gezählt, von wie vielen Personen eine Wohnung bezogen wurde. Auskunft darüber gibt folgende Tabelle – auch im Vergleich zu den Vorjahren. 3. Wie viel Personal steht dafür in der ZLA/in den Sozialämtern der Bezirke zur Verfügung? Zu 3.: In der ZLA beraten alle Leistungssachbe- arbeitenden (aktuell 15 Personen) im Zusammenhang mit der allgemeinen Leistungsberatung auch zu Wohnungsfragen . Im Sozialdienst stehen speziell für die Wohnraumvermittlungsberatung 4 Mitarbeitende zur Verfügung . Die personelle Ausstattung der Bezirksämter für diese Zwecke konnte nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden. Aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergibt sich allerdings, dass in den Sozialämtern der Bezirke in 2011 insgesamt knapp 37 Vollzeitstellen für die Bearbeitung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Produkt-Nr. 80013) eingesetzt wurden. 4. Was beinhaltet die mündliche Beratung durch den Sozialdienst der ZLA; welche Informationen beinhaltet das dort zu erhaltende Infoblatt zur Wohnungssuche? Zu 4.: Sowie die Interessenten nicht mehr verpflichtet sind, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, erhalten sie in einem persönlichen Gespräch allgemeine Informationen zu den Möglichkeiten einer Wohnungssuche (Zeitungen, Internet), die Mietobergrenzen der Wohnaufwendungenverordnung (WAV), Hinweise auf Rechte und Pflichten von Mietern/innen und Vermietern/innen nach dem Mietvertragsrecht, Erklärungen und Hinweise zu Betriebs- und Nebenkosten. In diesem Zusammenhang wird eine Mappe mit den für die Wohnungssuche erforderlichen Unterlagen (Mietkostenübernahmebescheinigung , Aufenthaltsgestattung, Adressen von Wohnungsgesellschaften , Beratungsnachweis) zusammengestellt. Wenn der Abschluss eines Mietvertrages unmittelbar bevorsteht, findet ein zweites konkret zum Angebot passendes Gespräch statt. 5. Haben Leistungsbezieher und Leistungs- bezieherinnen nach AsylbLG bei privater Wohnsitznahme Anspruch auf Kautionsübernahme durch die ZLA/durch die Bezirke? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Kriterien müssen erfüllt sein? Zu 5.: Die Leistungsbehörden müssen sich bei der Rechtsanwendung in Übereinstimmung mit dem gelten- Jahr Personen 2009 170 2010 323 2011 356 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 547 den Bundesrecht befinden. Für die Übernahme von Mietkautionen fehlt eine entsprechende Anspruchsgrundlage im Asylbewerberleistungsgesetz. Gleichwohl kommt die Übernahme von Kautionszahlungen auch für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG in Betracht, wenn dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um die Anmietung von privatem Wohnraum zu ermöglichen. Es obliegt den Leistungsbehörden im Rahmen ihrer eigenverantwortlichen Zuständigkeit, eine den Umständen des Einzelfalls angemessene, sachgerechte und sozial verträgliche Entscheidung zu treffen, die allerdings ebenso dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel genügen muss. 6. Erhalten Leistungsbezieher und Leistungs- bezieherinnen nach AsylbLG rechtsverbindliche Kautionsübernahmebescheinigungen vom LaGeSo/den Bezirken? (Bitte nach Bezirken getrennt für 2011 auflisten ) Zu 6.: Eine „rechtsverbindliche Kautionsübernahme- bescheinigung“ ist angesichts der zu Frage 5. geschilderten Ermessensausübung erst möglich, wenn über ein konkretes Mietvertragsverhältnis entschieden ist. 7. Wie hoch ist die durchschnittliche Steigerung der Angebotsmieten seit dem 1.1.2005 in Berlin? (Bitte getrennt nach Haushaltsgrößen angeben) Zu 7.: Angebotsmieten sind Mietpreise, die in Wohnungsinseraten (Zeitung, Internet usw.) vom Anbieter /in aufgerufen werden. Um tatsächlich zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Miethöhen handelt es sich nicht. Auf Basis der durch die IDN Immodaten GmbH aus- gewerteten Internetangebote ergibt sich für den Zeitraum 2005 bis 2011 eine durchschnittliche jährliche Steigerungsrate von 2,6 %. Informationen zu den Angebotsmieten nach Haushaltsgröße liegen dem Senat nicht vor. 8. Wie oft scheiterte die private Wohnsitznahme an einer Überschreitung der Mietobergrenze, an der abgelehnten Kautionsübernahme, durch den Kostenvergleich mit der Unterbringung in einer Sammelunterkunft? (Bitte getrennt für die letzten fünf Jahre auflisten) Zu 8.: Entsprechende Daten werden nicht erhoben und konnten auch nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden. Die ZLA bietet im Bereich der Wohnungsvermittlung nach dem Vertragswerk „Wohnungen für Flüchtlinge“ nur Wohnungen an, die den Mietobergrenzen-Regelungen entsprechen. Die Anmietung einer Wohnung für Familien ab 2 Personen ist in der Regel wirtschaftlich günstiger als die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Der Abschluss eines Mietvertrages wird deshalb in diesen Fällen seitens der ZLA regelmäßig befürwortet. Im Übrigen erfolgt die Prüfung anhand der Wohnaufwendungenverordnung (WAV). 9. Wann und um welche Beträge wurden die aus sozialhilferechtlicher Sicht als angemessen definierten Brutto-Warmmieten das letzte Mal an die preisliche Entwicklung der Mieten, Nebenkosten und Kautionen in Berlin seit 2005 angepasst? (Bitte getrennt nach Haushaltsgrößen angeben) Zu 9.: Mit der Wohnaufwendungenverordnung vom 3.4.2012 wurden mit Wirkung vom 1.5.2012 die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemäß aktueller Rechtslage und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestimmt. Einzelheiten sind der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 13.4.2012, S. 99 ff zu entnehmen. 10. Wann ist die nächste Erhöhung der aus sozialhilfe- rechtlicher Sicht als angemessen definierten BruttoWarmmieten geplant und um welche Beträge? Wenn keine Erhöhung geplant ist, warum nicht? Zu 10.: Die Anpassung ist in § 7 der Wohnauf- wendungenverordnung geregelt. Danach erfolgt sie jährlich in Abhängigkeit vom Erscheinen des jeweils aktuellen Mietspiegels und/oder des bundesweiten Heizspiegels . 11. Welche Maßnahmen plant der Senat zur Be- grenzung der Steigerung der Angebotsmieten in Berlin? Zu 11.: Die Entwicklung der Angebotsmieten bei nicht preisgebundenen Wohnungen ist abhängig von der Wohnungsnachfrage und dem Wohnungsangebot. Die Steuerung der Nachfrage nach Wohnraum ist kaum möglich . Der Senat setzt daher auf die Erweiterung des Wohnungsangebots durch Aktivierung des Neubaus. Zur Marktentspannung sollen bis 2016 durch private und öffentliche Neubauvorhaben 30.000 neue Wohnungen entstehen. Vorhandener Wohnungsleerstand soll identifiziert und mit jeweils geeigneten Maßnahmen wieder dem Wohnungsmarkt zugeführt werden. Die städtischen Wohnungsbaugesellschaften sollen darüber hinaus ihren Wohnungsbestand durch Neubau und Zukauf bis zum Ende der Legislaturperiode auf 300.000 Wohnungen erhöhen. Einen Teil ihrer freien Wohnungen sollen sie Wohnungssuchenden, die die Berliner Einkommensgrenzen für den Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines einhalten, höchstens zur ortsüblichen Vergleichsmiete anbieten. Auf Bundesebene setzt sich der Senat für die Ver- besserung des bundeseinheitlichen Mietrechts für nicht preisgebundene Wohnungen ein. Das Ziel ist die Dämpfung der Mietentwicklung bei bestehenden Mietverträgen und nach Modernisierung, aber auch die Ver- 2 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 547 3 hinderung von Mietpreisüberhöhungen bei Abschluss eines Mietvertrages in nachgefragten Gebieten. 12. Erhalten wohnungssuchende Empfänger und Empfängerinnen von Leistungen nach AsylbLG rechtsverbindliche Informationen für potenzielle Vermieter und Vermieterinnen und Mietübernahmebescheinigungen zur Wohnungssuche vom LaGeSo/den Bezirken? Zu 12.: Zur Verfahrensweise beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Die Mietübernahmebescheinigungen, die auch verschiedene Bezirksämter aushändigen, informieren über die Größenordnung der anerkennungsfähigen Beträge, die sich nicht allein nach der Höhe der Richtwerte richtet, sondern auch danach, ob die Miete einschließlich Nebenkosten den halbjährlich durch das LAGeSo ermittelten Betrag der durchschnittlichen Monatskosten für die Gemeinschaftsunterbringung unterschreitet. Die rechtsverbindliche Zusicherung der Übernahme der Unterkunftskosten kann jedoch erst nach Prüfung eines konkreten Mietangebotes erteilt werden, das insbesondere über die Anzahl der Quadratmeter, Nettokaltmiete , Betriebs- und Heizkosten Auskunft gibt. 13. Wenn nein, wie lange dauert es, bis die dort Leistungsberechtigten von der ZLA/den Sozialämtern der Bezirke bei Vorlage eines konkreten Wohnungsangebots eine Kostenübernahmeerklärung erhalten? Zu 13.: Zum Verfahren bei der ZLA wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer wird weder seitens der ZLA noch seitens der Bezirksämter erhoben und konnte auch nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden. Berlin, den 30. Juni 2012 In Vertretung Michael B ü g e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Juli 2012) Mangelhafte Unterstützung der Flüchtlinge durch den Senat bei der Wohnungssuche