Drucksache 17 / 10 552 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Simon Weiß (PIRATEN) vom 30. Mai 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Juni 2012) und Antwort Außentrauungen in den Bezirken Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie beurteilt der Senat die Absicht einiger weiterer Bezirke, z. B. Mitte, Trauungsorte außerhalb des Standesamtes und seiner Außenstelle aufzugeben? Zu 1.: Die Maßnahme ist bedauerlich; sie erfolgt je- doch notgedrungen. Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem/der Standesbeamten/in eine ordnungsgemäße Vornahme seiner /ihrer Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden (§ 14 Abs. 2 Personenstandsgesetz). Diese Vorgabe wird u. a. durch die Bereitstellung entsprechend ausgestatteter Trauzimmer in den Standesämtern erfüllt. Nachdem entsprechende Wünsche aus der Bevölkerung an die Standesbeamten/innen herangetragen wurden, bieten die Standesämter zusätzlich Trauungsorte außerhalb der Diensträume an. Eheschließungen außerhalb des Standesamtsgebäudes nehmen mehr Zeit in Anspruch und führen zwangsläufig zu einem erhöhten Personalaufwand. Steht langfristig kein ausreichendes Personal zur Verfügung, können die Standesämter – zumindest vorübergehend – diese freiwillige Leistung nicht mehr anbieten. Vorrangig müssen die Standesämter die ihnen gemäß § 1 Personenstandsgesetz zugewiesenen Aufgaben erfüllen (Beurkundung von Geburten und Sterbefällen, Mitwirkung bei der Schließung von Ehen und der Begründung von Lebenspartnerschaften innerhalb der Amtsräume, weitere Beurkundungstätigkeiten ). 2. Welche Kosten entstehen durchschnittlich durch eine Außentrauung und sind diese durch die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 8 I Personenstandsverordnung ) gedeckt? 3. Sieht der Senat die Möglichkeit, durch eine An- passung des Gebührenverzeichnisses bzw. die Einfüh- rung eines neuen Gebührentatbestandes für Trau-ungen außerhalb des Standesamtes und seiner Außenstelle eine Regelung zu schaffen, mit der die Bezirke kostendeckender arbeiten und Außentrauungen weiterhin anbieten können? Zu 2. und 3.: Die Verwaltungsgebühren sind unter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungsaufwandes, des Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung, des Nutzens oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen (§ 8 Abs. 2 Gesetz über Gebühren und Beiträge – GebG). Die gemäß § 1310 Bürgerliches Gesetzbuch für den/die Standesbeamten/in verpflichtende Vornahme der Eheschließungshandlung ist grundsätzlich gebührenfrei. Die in Nr. 3 b des Gebührenverzeichnisses der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin festgesetzte Gebührenhöhe für die Vornahme der Eheschließung außerhalb von Amtsräumen oder in Außenstellen des Standesamts von 75,00 Euro ist mit dem Fachverband der Standesbeamten Berlin e.V. abgestimmt und entspricht auch im Wesentlichen der in den anderen Bundesländern festgesetzten Gebühr. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Gebühr von 75,00 Euro für Eheschließungen außerhalb von Amtsräumen oder in Außenstellen des Standesamts für angemessen. 4. Gab es zwischen dem Senat und den Bezirken Gespräche zu diesem Thema ? Plant der Senat, hier tätig zu werden ? Wenn nein, warum nicht ? Zu 4.: Gespräche zwischen dem Senat und den Be- zirken wurden zu diesem Thema nicht geführt. Der Senat erkennt auch keinen Gesprächsbedarf, da die Zuständigkeiten klar geregelt sind. Die Aufgaben des Standesamts werden grundsätzlich von den Bezirken wahrgenommen (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin). Die Personalausstattung der bezirklichen Standesämter ist eine Angelegenheit der Bezirke. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 552 Die Vornahme der Eheschließung außerhalb von Amtsräumen ist nicht zwingend. Es ist den Standesämtern überlassen, den Eheschließenden ein derartiges Angebot zu unterbreiten. Die Festsetzung des Eheschließungsortes außerhalb der Amtsräume und der damit verbundene Aufwand liegt im Verantwortungsbereich der Standesämter . Berlin, den 14. Juni 2012 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Juli 2012) 2