Drucksache 17 / 10 576 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Matuschek (LINKE) vom 08. Juni 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Juni 2012) und Antwort Vergabestellen in Berlin IV – freie Träger Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Berliner freie Träger gelten als öffentliche Aufgabenträger? Zu 1.: Dem Land Berlin zuzurechnende öffentliche Auftraggeber sind gemäß § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen , wenn das Land Berlin sie unmittelbar oder mittelbar • durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanziert oder • über ihre Leitung die Aufsicht ausübt oder • mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt hat. Hierunter fallen insbesondere die Anstalten, Körper- schaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Unternehmen, an denen das Land Berlin überwiegend beteiligt ist. Welche freien Träger diese Voraussetzungen im Einzelnen erfüllen ist nicht bekannt. Insbesondere die religiösen Institutionen sind grundsätzlich keine öffentlichen Auftraggeber. 2. Unterliegen diese Aufgabenträger den Be- stimmungen des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes , wenn nein, warum nicht? Zu 2: Die Berliner Auftraggeber nach § 98 GWB unterliegen dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz . 3. Wie viel Personal ist in diesen Unternehmen mit Ausschreibungen und Beschaffungen betraut? Zu 3: Als „Vergabestelle“ wird jede Stelle bezeichnet, die öffentliche Aufträge vergibt. Dazu gehören zentrale Vergabestellen mit mehreren hundert Beschäftigten als auch jemand, der einen Blumenstrauß für ein Jubiläum kauft. Statistische Erhebungen hierzu existieren nicht. 4. Welche Richtlinien, Arbeitsanweisungen, Hand- reichungen u. ä. müssen durch die Vergabestellen jeweils beachtet werden? Zu 4.: Auftraggeber nach § 98 GWB haben bei öffentlichen Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte die bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabeverordnung und die Vergabe- und Vertragsordnungen, bzw. die Sektorenverordnung zu beachten. Unterhalb der EU-Schwellenwerte bilden ins- besondere § 55 Landeshaushaltsordnung, die dazugehörigen Ausführungsvorschriften und die Vergabe- und Vertragsordnungen die Grundlage der Verfahrensvorschriften , sofern die betreffenden Institutionen daran gebunden sind, z. B. aufgrund von Zuwendungen. Einige Institutionen haben eigene Vergaberichtlinien zu beachten, die sich an den Regelungen des Senats orientieren. Die Bestimmungen des Ausschreibungs- und Ver- gabegesetzes gelten nach den dort vorgesehenen Maßgaben sowohl ober- als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte , wenn es sich um Berliner Auftraggeber nach § 98 GWB handelt. Im Übrigen geben die für die öffentliche Auftragsver- gabe zuständigen Senatsverwaltungen als Hilfestellung erläuternde Rundschreiben sowie Vertragsbedingungen und Formulare heraus, die je nach rechtlicher Konstruktion der betreffenden Institution, anzuwenden sind. Da das Vergaberecht sich seit einigen Jahren sehr dynamisch entwickelt, werden alle aktuellen Vorschriften, Rundschreiben und Formulare zeitnah in ein eigens dafür vom Senat geschaffenes Internet-Portal gestellt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 576 5. Wie wird die ordnungsgemäße Durchführung von Ausschreibungen und Beschaffungen durch wen kontrolliert und dokumentiert? Zu 5.: Öffentliche Aufträge sind grundsätzlich in einem transparenten Verfahren durchzuführen, d. h., dass jeder verfahrenserhebliche Schritt für Dritte nachvollziehbar dokumentiert werden muss. Hinzu treten die haushaltsrechtlichen oder bilanzrechtlichen Dokumentationspflichten . Die Beschaffungsorganisation, bzw. die Bauvergabe- organisation ist grundsätzlich Angelegenheit der betreffenden Institutionen. Neben den im Berliner Ausschreibungs- und Ver- gabegesetz geregelten Kontrollpflichten der jeweiligen Vergabestelle können Vergabeverfahren unter anderem Bestandteil der Prüfung durch den Rechnungshof sein. Öffentliche Aufträge im Rahmen von Vorhaben, die von der EU mit finanziert werden, werden durch eigens eingerichtete Stellen in einem gesonderten Verfahren geprüft . Einige Institutionen haben eigene Antikorruptions- richtlinien. Berlin, den 19. Juni 2012 In Vertretung Christoph von Knobelsdorff ................................................................. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Juli 2012) 2