Drucksache 17 / 10 597 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Gottfried Ludewig (CDU) vom 12. Juni 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Juni 2012) und Antwort Stellung der stellvertretenden Schulleiter Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wird von Seiten des Senats eine Unterscheidung zwischen den stellvertretenden Schulleitern an Oberschulen und den stellvertretenden Schulleitern an Grundschulen gemacht und wenn ja, wie wirkt sich das aus? Zu 1.: Eine Unterscheidung ergibt sich aus der unter- schiedlichen Zuordnung der wahrzunehmenden Funktion zu den in der Landesbesoldungsordnung A geregelten Ämtern. Die Funktion der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters der Leiterin/des Leiters einer Integrierten Sekundarschule (ISS) können sowohl Lehrkräfte aus den Lehrerlaufbahnen (§§ 6,7,8,9 Schullaufbahnverordnung - SchulLVO) als auch Studienrätinnen/Studienräte (§ 10 SchulLVO) erreichen. Die Besoldung erfolgt je nach ISS mit oder ohne Oberstufe laufbahnabhängig nach Besoldungsgruppe (BesGr.) A 14 mit Amtszulage, BesGr. A 15 oder BesGr. A 15 mit Amtszulage. Die Funktion der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters der Leiterin/des Leiters eines Gymnasiums ist den Beförderungsämtern der Laufbahn der Studienrätin /des Studienrats zugeordnet. Die Besoldung erfolgt schülerzahlabhängig nach BesGr. A 15 oder BesGr. A 15 mit Amtszulage. Die Funktion der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters der Leiterin/des Leiters einer Grundschule ist den Beförderungsämtern der Laufbahn der Lehrerin/des Lehrers und der Laufbahn der Lehrerin/des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern zugeordnet . Die Besoldung erfolgt schülerzahlabhängig nach BesGr. A 12 mit Amtszulage, BesGr. A 13 oder BesGr. A 13 mit Amtszulage. Ständige Vertreterinnen und Vertreter einer Schul- leitung im Angestelltenverhältnis erhalten Vergütung nach der Entgeltgruppe, die der jeweils genannten Besoldungsgruppe entspricht. 2. Erhalten die stellvertretenden Schulleiter für Ihre Tätigkeit Vergünstigungen, wie z. B. Ermäßigungsstunden und wie sehen diese genau aus? 3. Gibt es hierbei eine Unterscheidung zwischen den Schulleitern an den bestimmten Schultypen (Grundschule, ISS, Gymnasium)? Zu 2. und 3.: Gemäß den Verwaltungsvorschriften für die Zumessung von Lehrkräften an öffentlichen Berliner Schulen ab dem Schuljahr 2012/13 – Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 10/2012 – vom 12.06.2012 werden in Abhängigkeit der Anzahl der Beschäftigten einer Schule Ermäßigungsstunden gewährt: Beschäftigte Ermäßigungsstunden Grundschulen, ISS, Gymnasien bis 30 7 31 bis 60 8 61 bis 90 9 91 bis 120 10 über 120 11 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 597 4. Ist es Praxis des Senats, dass Schulleitern und stellvertretenden Schulleitern zum Dienstjubiläum eine Anerkennung erbracht wird, wenn ja, wie sieht diese aus? Zu 4. : Neben dem Jubiläumsgeld gemäß § 23 Tarif- vertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) für Beschäftigte bei Vollendung einer Beschäftigungszeit a) von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro b) von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro erhalten alle Dienstkräfte von der Senatorin Dank und Anerkennung für ihr langjähriges und engagiertes Wirken zum Wohl der Berliner Schule ausgesprochen. Berlin, den 22. Juni 2012 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Juli 2012) 2