Drucksache 17 / 10 620 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Freiberg (CDU) vom 14. Juni 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Juni 2012) und Antwort Handwerkerparkausweis unterstützt Berliner Mittelstand Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Maßnahmen wurden gemeinsam mit den Bezirken konzipiert und ergriffen, um die Einführung des Handwerkerparkausweises im Herbst 2012 sicherzustellen ? Antwort zu 1: Das von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung erarbeitete Konzept zur Einführung eines Handwerkerparkausweises wurde den Bezirksstadträten und Bezirksstadträtinnen am 7. Juni 2012 und den bezirklichen Straßenverkehrsbehörden am 14. Juni 2012 vorgestellt . Die in den Sitzungen vorgetragenen Anregungen wurden aufgegriffen und in das Konzept eingearbeitet. Für die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung eines Handwerkerparkausweises ist eine Bearbeitungssoftware vorgesehen. Eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Bezirke mit Parkraumbewirtschaftungszonen , der Verkehrslenkung Berlin und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hat die Umsetzungsschritte eines IT-Verfahrensmoduls zur elektronischen Antragsbearbeitung für den Handwerkerparkausweis erarbeitet. Frage 2: Ist gewährleistet, dass die antragstellenden Handwerksbetriebe in den Bezirken mit Parkraumbewirtschaftung zeitnah den Handwerkerparkausweis ab Herbst 2012 erhalten? Antwort zu 2: Seit 22. Oktober 2012 wird in den Be- zirken mit Parkraumbewirtschaftungszonen das IT-Verfahrensmodul BERTHA (Berlinweite Erteilung von Handwerkerparkausweisen) eingesetzt. Die ersten Anträge wurden bereits bearbeitet und die beantragten Handwerkerparkausweise ausgehändigt. Somit können zum 1. November 2012 Handwerker mit dem Handwerkerparkausweis in allen Parkraumbewirtschaftungszonen parken, ohne einen Parkschein auslegen zu müssen. Berlin, den 26. Oktober 2012 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Okt. 2012) Anlage 1 Auszug aus Ordnungsdiensteverordnung Verordnung zur Festlegung der Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte der Außendienste der bezirklichen Ordnungsämter (Ordnungsdiensteverordnung)* Vom 1. September 2004* Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S.253), wird verordnet: § 1* Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte im Parkraumüberwachungsdienst der bezirklichen Ordnungsämter (1) Die Dienstkräfte im Parkraumüberwachungsdienst der bezirklichen Ordnungsämter überwachen den ruhenden Straßenverkehr in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten, verfolgen die dort feststellbaren Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes und können diese durch Verwarnungen ahnden oder die Weiterbearbeitung durch die hierfür zuständige Stelle veranlassen. (2) Soweit zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich, dürfen sie folgende Befugnisse ausüben: 1. auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes: a) § 18, Datenerhebungen, b) § 42, Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung, c) § 44, Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs; 2. auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: a) § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung, Datenerhebungen, b) § 49 c in Verbindung mit § 483 Abs. 1 und § 485 der Strafprozessordnung, Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung, c) § 49 c in Verbindung mit § 487 Abs. 1 der Strafprozessordnung, Datenübermittlung. Überschrift: Verk. als Art. I d. VO v. 1. 9. 2004, GVBl. S. 364 Datum: Wegen des Inkrafttretens am 2. 9. 2004 vgl. Art. III d. VO v. 1. 9. 2004, GVBl. S. 364 § 1 Abs. 1: Neugef. durch Art. II Nr. 1 d. VO v. 11. 3. 2008, GVBl. S. 74 § 1 Abs. 2: Neugef. durch Art. III Nr. 1 Buchst. b d. VO v. 21. 7. 2005, GVBl. S. 419 Anlage 2 Auszug aus ASOG Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) Vom 14. April 1992* In der Fassung vom 11. Oktober 2006* § 18 Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen (1) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Klärung des Sachverhalts in einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Angelegenheit Ermittlungen anstellen, insbesondere Befragungen nach Absatz 3 und 4 durchführen. 2Sie können in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten über die in den §§ 13, 14 und 16 genannten und andere Personen erheben, wenn das zur Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist. 3Die Polizei kann ferner personenbezogene Daten erheben, wenn das 1. zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, 2. zur vorbeugenden Bekämpfung von sonstigen Straftaten, die organisiert, insbesondere banden-, gewerbs- oder serienmäßig begangen werden und mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, 3. zum Schutz privater Rechte oder 4. zur Leistung von Vollzugshilfe erforderlich ist. (2) 1Ermittlungen sind offen durchzuführen. 2Verdeckt dürfen sie außer in den in diesem Gesetz zugelassenen Fällen nur durchgeführt werden, wenn ohne diese Maßnahme die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre oder wenn anzunehmen ist, dass dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht. (3) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. 2Für die Dauer der Befragung kann der Befragte angehalten werden. 3Der Befragte ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und Wohnungsanschrift anzugeben. 4Zu weiteren Auskünften ist er nur verpflichtet, soweit für ihn gesetzliche Handlungspflichten bestehen. (4) Befragungen sind grundsätzlich an die betroffene Person zu richten; ohne deren Kenntnis können Dritte befragt werden, wenn die Befragung der betroffenen Person 1. nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, 2. einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen, 3. die Erfüllung der Aufgaben gefährden würde. (5) 1Der Befragte ist in geeigneter Weise auf 1. die Rechtsgrundlagen der Befragung, 2. eine bestehende Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen. 2Der Hinweis kann unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet würde. (6) Die §§ 52 bis 55 und 136 a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Datum: Verk. am 25. 4. 1992, GVBl. S. 119 Neufassung: GVBl. S. 930 Inhaltsübersicht: Geänd. durch Art. I Nr. 1 d. Ges. v. 30. 11. 2007, GVBl. S. 598, Art. I Buchst. A Nr. 1 d. 9. Ges. v. 13. 7. 2011, GVBl. S. 337 94. Erg.Lfg. (Oktober 2011) ka17-10620 ka17-10620Anl1 ka17-10620Anl2