Drucksache 17 / 10 623 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander J. Herrmann (CDU) vom 18. Juni 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Juni 2012) und Antwort Steuerlich erfasste Hunde in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Hunde waren in Berlin in den Jahren 2000 bis einschließlich 2011 steuerlich erfasst? (Bitte unterteilt nach Hunderassen und Jahren) Zu Nr. 1: Die Anzahl der steuerlich erfassten Hunde in den Jahren 2001 bis 2011 betrug jeweils: 31.12.2000 102.555 31.12.2001 108.864 31.12.2002 110.799 31.12.2003 102.836 31.12.2004 107.804 31.12.2005 106.715 31.12.2006 104.243 31.12.2007 107.355 31.12.2008 108.784 31.12.2009 105.177 31.12.2010 109.488 31.12.2011 109.476 Eine maschinelle Erfassung und Auswertung der steuerlich gemeldeten Hunde nach Rassen erfolgt nicht, da diese Angaben nicht zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind. 2. Wie hoch schätzt der Senat die Zahl der derzeit in Berlin nicht steuerlich gemeldeten Hunde? Zu 2.: Verlässliche Schätzungen über die Anzahl der nicht angemeldeten Hunde sind mangels hinreichender Erkenntnisse nicht möglich. 3. Wie beurteilt der Senat die Erfolgsaussicht einer höheren Hundesteuer für „Kampfhunde“ bzw. „Listenhunde “, wie sie in einigen deutschen Städten erhoben wird und die nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich möglich ist? Zu 3.: Aus den derzeit vorliegenden Informationen kann eine Einschätzung des Erfolges einer gezielten Besteuerung der Vertreter gelisteter Hunderassen und deren Mischlinge nicht erfolgen. Gleichwohl ist die Einführung einer erhöhten Hundesteuer für „Kampfhunde“ bzw. „Listenhunde“ neben der ordnungsrechtlichen Regulierung der Haltung derartiger Hunde grundsätzlich möglich. Der Besteuerung müssten aus Praktikabilitätsgründen Feststellungen der für die Entgegennahme der Anzeige über das Halten gefährlicher Hunde nach § 5 Hundegesetz zuständigen Behörde zugrunde gelegt werden. Deren Übermittlung an die Finanzämter wäre gesetzlich zu regeln. Berlin, den 28. Juni 2012 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Juli 2012)