Drucksache 17 / 10 624 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Robert Schaddach (SPD) vom 17. Juni 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Juni 2012) und Antwort Fragen zu ÖPP / PPP im Hochschulbereich in der Lehre Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Antwort Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Gibt es bisher Kooperationen in der Lehre an Ber- liner Hochschulen und Universitäten in Form einer Öffentlich -Privaten Partnerschaft (ÖPP) bzw. Public Private Partnership (PPP)? Zu 1.: Ja. Exemplarisch kann auf die private Hochschule „Deutsche Universität für Weiterbildung“ verwiesen werden, die von der Freien Universität und der privaten Klett-Gruppe getragen wird. Sogenannte „An-Institute “ können, müssen aber nicht unter den Begriff Public Privat Partnership fallen, da sie trotz ihrer privaten Rechtsform häufig durch öffentliche Mittel unterhalten werden. Es wird darauf hingewiesen, dass es keine allgemeinverbindliche Definition für „Public Privat Partnership “ gibt. 2. Sind solche Kooperationen in der Lehre an Berliner Hochschulen und Universitäten (in Form der ÖPP bzw. PPP) landes- bzw. hochschulrechtlich denkbar und möglich ? Zu 2.: Ja. 3. Welche Gesetze und Rechtsgrundlagen sind bei ÖPP bzw. PPP zu beachten und anzuwenden? Zu 3.: Diese Frage lässt sich pauschal nicht beant- worten, da eine Vielzahl unterschiedlicher Zielsetzungen und Konstruktionen denkbar sind. Prioritär sind jedoch die Bestimmungen zu beachten, die sich auf folgende Sachverhalte beziehen: Erstens muss die Freiheit von Forschung und Lehre gesichert sein. Zweitens müssen die Finanzströme so abgebildet werden, dass eine klare Trennung zwischen öffentlichen und privaten Finanzen besteht . Drittens gelten für öffentlich beschäftigtes Personal die einschlägigen Vorschriften des Tarifrechts, der Landeshaushaltsordnung und des sonstigen Personalrechts. Viertens sind die Grundsätze des Gleichbehandlungs- rechts, ggf. der Gemeinnützigkeit und des Beteiligungsrechts zu beachten. 4. In diesem Zusammenhang: Inwieweit sind die Fachbereiche / Fakultäten an den Berliner Hochschulen / Universitäten rechtlich selbstständig? Zu 4.: Die Fachbereiche/Fakultäten sind keine recht- lich selbstständigen Einheiten der Hochschulen. Die Hochschulen werden nach außen durch ihre Leiterin bzw. ihren Leiter vertreten. Berlin, den 09. Juli 2012 In Vertretung Dr. Knut Nevermann Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juli 2012)