Drucksache 17 / 10 669 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 21. Juni 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Juni 2012) und Antwort Schulhelfer Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Kann der Senat bestätigen, dass aufgrund von steigenden Fallzahlen der Bedarf an Schulhelfer/-innen jedes Jahr um 8 % steigt? Zu 1.: Die Bewilligung von Schulhelferstunden ist in der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 7/2011 verbindlich geregelt. Demnach können Schulhelferstunden bewilligt werden, wenn aufgrund der Art, der Schwere und des Umfangs der Behinderung die Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe nicht im Rahmen der personellen Grundausstattung der Schule und der entsprechenden Klasse zu leisten sind und die schülerbezogenen Voraussetzungen vorliegen. Die Zuweisung erfolgt in der Regel gruppenbezogen, eine pauschale Zuweisung nach „Fallzahlen“ ist nicht vorgesehen. Daher kann eine Aussage über eine prozentuale Steigerung nach Fallzahlen nicht getroffen werden. 2. Wie hoch ist der Bedarf an Schulhelfer/-innen bzw. Schulhelferstunden an Berliner Schulen im Schuljahr 2012/13? Bitte aufschlüsseln nach Schulen mit gemeinsamen Unterricht und sonderpädagogischen Förderzentren . Insofern hier keine aktuellen Zahlen vorliegen: Wann ist mit konkreten Zahlen zu rechnen. Zu 2.: Auf Grund der Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel für den Mehrbedarf an Schulhelferstunden , deren Verwendung im Einzelfall noch geprüft wird, ist mit verlässlichen Zahlen ab der 44. Kalenderwoche im laufenden Schuljahr 2012/13 zu rechnen. 3. Welche Qualifizierung wird für die Arbeit als Schulhelfer in Berlin vorausgesetzt? Über welche Abschlüsse verfügen Schulhelfer in Berlin? Zu 3.: Entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft und drei Freien Trägern der Jugendhilfe (tandem SH, Autismus Deutschland e.V., Sinneswandel gGmbH) schließen diese als Arbeitgeber die Arbeitsverträge mit den einzusetzenden Schulhelferinnen und Schulhelfern. Bei der Auswahl von Schulhelferinnen und Schulhelfern achten die Träger auf die persönliche und fachliche Eignung. Sie legen Wert auf Qualifikationen im pädagogischen und/oder im helferisch-pflegerischen bzw. im medizinisch-pflegerischen Bereich. Es gibt aber auch Schulhelferinnen und Schulhelfer ohne vorstehend genannte Qualifikation, aber mit entsprechenden persönlichen Erfahrungen. Grundsätzlich gilt, dass der Tätigkeit als Schulhelferin bzw. Schulhelfer kein Ausbildungsberuf zugrunde liegt. Angaben über die Abschlüsse von Schulhelferinnen und Schulhelfern liegen ausschließlich den o.g. Trägern als Arbeitgebern vor. 4. Ist dem Senat bekannt, dass die Adolf-Reichwein- Schule davon bedroht ist, im folgenden Schuljahr 2012/13 die letzte verbliebene Schulhelferin aufgrund von Einsparungsmaßnahmen zu verlieren? Wenn ja, welche konkreten Gründe sind dem Senat bekannt? Welche Maßnahmen wären nötig, um den Verbleib der Schulhelferin zu sichern? Zu 4.: Gemäß der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 7/2011 werden keine Schulhelferinnen und Schulhelfer als Personen, sondern Schulhelferstunden unter Berücksichtigung der weiteren Ausstattung der Schule mit pädagogischem Personal beantragt und bewilligt. Es trifft nicht zu, dass die Adolf-Reichwein-Schule davon bedroht war, Schulhelferstunden aufgrund von Einsparmaßnahmen zu verlieren. Der Schule stehen unter Berücksichtigung der Regelungen der Verwaltungsvorschrift Nr. 7/2011 weiterhin Schulhelferstunden zur Verfügung. Der Einsatz der konkreten Person erfolgt durch den jeweiligen Träger. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 669 5. Wie bewertet der Senat das Urteil des Sozialgericht gegen das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf (AZ: S184SO2614/11ER), das besagt, dass die beantragten Schulhelferstunden nicht ausreichen, um das Recht auf Bildung für alle Schülerinnen und Schüler sicherzustellen ? Zu 5.: Der Senat nimmt keine Bewertungen ge- richtlicher Entscheidungen vor. Klarstellend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der zitierten Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 22. Dezember 2011 um eine im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aufgrund summarischer Prüfung ergangene Einzelfallentscheidung handelt. Insbesondere enthält der Beschluss keine allgemeine Aussage, dass die beantragten Schulhelferstunden nicht ausreichten, um das Recht auf Bildung für alle Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. Im Schuljahr 2012/2013 wird die betroffene Schule ausreichend mit Schulhelferstunden versorgt werden. 6. Im besagten Urteil stellt das Gericht fest, dass die zuständige Senatsverwaltung bisher „die Schulhelfer nicht im benötigten Umfang zur Verfügung stellt“. Was gedankt der Senat zu tun, um Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarfen das Recht auf Unterricht zukommen zu lassen und ausreichend Schulhelferstunden zu bewilligen? Zu 6.: Auch insoweit ist nochmals darauf hinzu- weisen, dass es sich bei dem zitierten Beschluss des Sozialgerichts um eine Einzelfallentscheidung handelt. Dementsprechend ist auch die in Frage 6 wiedergegebene Aussage ausschließlich auf den Einzelfall bezogen. Der Senat ist nicht der Ansicht, dass die Zahl der Schulhelferstunden hinter dem Bedarf zurückbleibt. Nach Ansicht der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft lag das Problem im konkreten Einzelfall in der mangelnden Kommunikation zwischen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und dem betroffenen Jugendamt. Die zwischenzeitlich diesbezüglich präzisierte Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 7/2011 (VV Schulhelfer ) sieht die verbindliche Kooperation von Schulaufsichtsbehörde und Jugendämtern vor. Diese ermöglicht eine effektive und zügige Kommunikation, um so im begründeten Einzelfall eine bedarfsgerechte Nachsteuerung vorzunehmen. 7. Die Senatsverwaltung hat im Jahr 2000 die Vergütungsstruktur für den Träger tandem SH vertraglich auf BAT VIb festgeschrieben. Seit 2001 ist dieser BAT eingefroren, d. h. es sind seit 12 Jahren keine Tarifanpassungen erfolgt. Das bedeutet einen Reallohnverlust von rund 14%. Im Bericht BJF 20, S. 5 vom 16.3.2012 schreibt Herr Rackles, dass SenBildJugWiss derzeit Möglichkeiten einer stufenweisen Angleichung der Bezahlung der Schulhelferstunden an den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) TV Land Berlin prüft. Auf welchem Stand befindet sich diese Prüfung? Wann ist mit einer Angleichung konkret zu rechnen? Zu 7.: Die in der Vorlage der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 16.03.2012 (rote Nr. 0375) angekündigte Prüfung einer stufenweisen Angleichung der Bezahlung der Schulhelferinnen und Schulhelfer an den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) TV Land Berlin ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Den Willen des Abgeordnetenhauses , dass die zusätzlich bereitgestellten Mittel von jeweils 200.000 € jeweils in 2012 und 2013 ausdrücklich für zusätzliche Schulhelferinnen und Schulhelfer vorgesehen sind, wird der Senat hierbei berücksichtigen. Berlin, den 05. Oktober 2012 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Okt. 2012) 2