Drucksache 17 / 10 677 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 14. Juni 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Juni 2012) und Antwort Grundrechte auf dem Tempelhofer Feld Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Gelten die Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) und Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) auf dem Gelände des Tempelhofer Feldes uneingeschränkt? Zu 1.: Das Gelände des zukünftigen Tempelhofer Parks wird per Nutzungsvertrag vom 31.03.2010 zwischen dem Land Berlin und der Grün Berlin Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) privatrechtlich bewirtschaftet. Die Grün Berlin GmbH nimmt das Hausrecht für das Gelände wahr. Da alleiniger Gesellschafter der Grün Berlin GmbH das Land Berlin ist, unterliegt sie als ein allein von der öffentlichen Hand beherrschtes, in Privatrechtsform organisiertes Unternehmen einer unmittelbaren Grundrechtsbindung. Für die Grün Berlin GmbH gelten damit auch die Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Deren Schranken ergeben sich aus Artikel 5 Absatz 2 beziehungsweise aus Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG). Dass beispielsweise die Grün Berlin GmbH in Ziffer 9 ihrer Benutzungsordnung geregelt hat, dass unangemeldete Veranstaltungen und Versammlungen grundsätzlich nicht gestattet sind, begegnet mit Blick auf Art. 8 GG keinen Bedenken. Damit weist sie lediglich auf die in § 14 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes geregelte Anmeldepflicht hin. Diese ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da sie bei Spontandemonstrationen nicht gilt und ihre Verletzung nicht schematisch zum Verbot oder zur Auflösung einer Veranstaltung führt (vgl. BVerfGE 69, 315 (350)). 2. Bei welcher Behörde sind die Demonstrationen i. S. des Art. 5, 8 GG anzumelden? Zu 2.: Öffentliche Versammlungen unter freiem Him- mel und Aufzüge auf Berliner Landesgebiet sind bei der Versammlungsbehörde des Landes Berlin anzumelden. Versammlungsbehörde des Landes Berlin ist der Polizeipräsident in Berlin. 3. Bei welcher Behörde sind für Veranstaltungen mit unpolitischem Charakter Anträge auf Genehmigung derselben zu stellen? Zu 3.: Als Inhaberin des Hausrechts für das Gelände des zukünftigen Tempelhofer Parks entscheidet die Grün Berlin GmbH auf der Grundlage der mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt abgestimmten Leitlinien über die Gestattung von Veranstaltungen auf dem Gelände. Wenn darüber hinaus aufgrund gesetzlicher Regelungen weitere Genehmigungen erforderlich sind, weil z.B. Belange des Baurechts, der Sicherheit, des Immissionsschutzes oder des Naturschutzes berührt sind, sind die jeweils zuständigen Fachbehörden ergänzend zu beteiligen. Berlin, den 07. Juli 2012 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juli 2012)