Drucksache 17 / 10 701 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Thamm (CDU) vom 02. Juli 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Juli 2012) und Antwort „Schadensersatzansprüche aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts? – Altersdiskriminierung in Berlin Hier: Kleine Anfrage Nr. 16/13016, Teil II“ Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist der zuständigen Senatsverwaltung bekannt, ob und wie viele Klagen bzw. Beschwerden aufgrund des Urteils vom LAG vom 11.908 erhoben wurden? Zu 1.: Nein, es ist nicht bekannt, wie viele Klagen und Beschwerden auf Grund des Urteils vom 11.9.2008 erhoben wurden. Klagen und Beschwerden wurden in der Regel bei den zuständigen Personalstellen geltend gemacht. Eine zentrale Erfassung gibt es nicht. Die Anzahl der Klagen und Beschwerden wäre nur durch eine Umfrage bei allen zuständigen Personalstellen der einzelnen Dienststellen des Landes Berlin zu ermitteln. Wegen des unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes hat der Senat hierauf verzichtet. 2. Wurde die Entscheidung des LAG BB auf ihre AGG-Vereinbarkeit hin geprüft und im Dienstrecht verankert? Zu 2.: Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung ist nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nicht für Beamtinnen und Beamte einschlägig, da für Beamtinnen und Beamte die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) und Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelungen nicht gelten. Für den Besoldungsbereich wurde der Problematik einer evtl. Altersdiskriminierung bereits durch das Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz (BerlBesNG) vom 29.6.2011 (GVBl. S. 306) Rechnung getragen. Danach bestimmt sich seit dem 1.8.2011 der Ein- und Aufstieg in den Besoldungstabellen nicht mehr nach dem Besoldungsdienstalter , sondern nach Erfahrungsstufen. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Berlin wurde durch das als diskriminierend festgestellte Lebensaltersstufensystem mit Wirkung vom 1. September 2008 (nur Lehrkräfte i.S.d. § 44 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder [TV-L]) bzw. vom 1. November 2010 durch ein tarifvertragliches Erfahrungsstufenmodell abgelöst. 3. Haben sich aus den Urteilen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und Bundesarbeitsgericht) ggf. Schadensersatzforderungen ergeben, wenn ja, wie viele und in welcher Höhe wurde ggf. Schadensersatz geleistet? Zu 3.: Das Arbeitsgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 22.8.01 – 86 Ca 1696/07 - zum Schadensersatzanspruch festgestellt, dass § 15 Abs. 3 Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf Erfüllungsansprüche keine Anwendung findet. Aufgrund der Urteile des BAG und des EuGH wurden die Ansprüche der Beschäftigten, die entsprechende Anträge gestellt hatten, im Rahmen der Ausschlussfrist des § 37 TV-L erfüllt. Die – einmaligen – Ansprüche auf Nachzahlung von Vergütung haben im unmittelbaren Landesdienst einen Gesamtumfang von rd. 20 Millionen Euro. Ansprüche auf Schadensersatzleistungen sind dem Senat nicht bekannt. Berlin, den 07. August 2012 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. August 2012)