17. Wahlperiode Drucksache 17/1072 12.06.2013 Antwort auf die Große Anfrage der Piratenfraktion Jugendmedienschutz und Novellierung des JMStV (Drs. 17/0848) Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/1072 DER REGIERENDE BÜRGERMEISTER VON BERLIN - Skzl II B 1 - Tel. 9026-2550 Fraktion PIRATEN _____________________________________________ über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – GSen – A n t w o r t auf die Große Anfrage Nr. 17 / 0848 der PIRATEN vom 26. Februar 2013 über Jugendmedienschutz und Novellierung des JMStV ------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Große Anfrage wie folgt: 1. Wann wird die Rundfunkkommission der Länder einen Entwurf für einen neuen Jugendmedienschutz- Staatsvertrag (JMStV) vorlegen? Zu 1.: Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben auf ihrer Jahreskonferenz vom 24. - 26. Oktober 2012 in Weimar beschlossen, die Rundfunkkommission zu bitten, bis zur Jahreskonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder 2013 einen Entwurf für einen Staatsvertrag vorzulegen. Der Senat geht davon aus, dass die Rundfunkkommission diesen Beschluss umsetzen wird. 2. Welche Eckpunkte für einen neuen JMStV haben die Landesregierungen auf ihrer Jahreskonferenz vom 24.- 26. Oktober 2012 beschlossen, die über die Forderung nach einer „praktischen und unbürokratischen Regelung“ hinausgehen? Zu 2.: Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben auf ihrer Jahreskonferenz vom 24. - 26. Oktober 2012 in Weimar keine weiteren Eckpunkte für einen neuen JMStV beschlossen. Sie haben allerdings ihre Erwartung dokumentiert, dass die Bundesregierung die Zuständigkeit der Länder für den Jugendmedienschutz im Onlinebereich beachtet. 3. Welche Ziele verfolgt die Rundfunkkommission der Länder bei der Novellierung? Zu 3.: Der Jugendschutz ist nach Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz ein Ziel von Verfassungsrang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen. Dem Staat und damit auch - 2 - den Ländern obliegt aus den Persönlichkeitsrechten von Kindern und Jugendlichen nach Artikel 1 Absatz 1 i.V.m. Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz eine Schutzpflicht, der die Länder unter anderem durch die Novellierung des JMStV nachkommen. Die Länder verfolgen dabei das Ziel der Weiterentwicklung und Stärkung des Systems der regulierten Selbstregulierung, auf dem der JMStV seit seiner Verabschiedung im Jahr 2003 basiert. Die Regelungsansätze des JMStV und des Jugendschutzgesetzes des Bundes, in dessen Regelungsbereich die Trägermedien fallen, sollen weiter vereinheitlicht werden, um der fortschreitenden Medienkonvergenz Rechnung zu tragen. Mit dem novellierten JMStV sollen durch konkretisierte gesetzliche Vorgaben neue Impulse für die weitere Entwicklung und flächendeckende Verbreitung von Jugendschutzprogrammen gesetzt werden. Diese Programme stehen bereits jetzt den Erziehungsberechtigten zum Schutz ihrer Kinder im Internet zur Verfügung. 4. Sieht der Senat Novellierungsbedarf bei den im Jugendschutzgesetz enthaltenen Regelungen zum Jugendmedienschutz? Wenn ja, welchen? Zu 4.: Aus Sicht des Senats stellen die im Jugendschutzgesetz enthaltenen Regelungen zum Jugendmedienschutz in Bezug auf die dort geregelten Bereiche der öffentlichen Vorführung und Abgabe von Filmen und Computerspielen auf Trägermedien sowie der Aufgaben der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ein hohes Niveau zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor beeinträchtigenden und gefährdenden Medieninhalten sicher. Konkreter Novellierungsbedarf wird hier allenfalls in Detailfragen gesehen. So wäre z. B. die Bezeichnung "freigegeben ab 18 Jahren" für Eltern besser verständlich als "Keine Jugendfreigabe". Auch könnte eine allgemein verständliche Legaldefinition für „Elternbegleitetes Kino“ und ein besonderes Kennzeichen für 12erFilme bei Eltern und Kinobetreibern zu einer verbesserten Akzeptanz der sog. Parental Guidance (PG)-Regelung, nach der Eltern ihre Kinder über 6 Jahre auch in Filme begleiten können, die erst für die Altersstufe ab 12 Jahre freigegeben sind, führen. 5. Welche sind aus Sicht des Senats die wesentlichen Punkte des gescheiterten JMStV-Entwurfes von 2010, die einer „praktischen und unbürokratischen Regelung“ entgegenstanden? Zu 5.: Der von der Regierungschefin und den Regierungschefs der Länder am 10. Juni 2010 unterzeichnete Vierzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthielt aus Sicht des Senats keine Punkte, die einer „praktischen und unbürokratischen Regelung“ entgegenstanden. Daher hat der Senat diesen Staatsvertrag auch mitgetragen und das Abgeordnetenhaus von Berlin ihm in einem Gesetz zugestimmt. 6. Welche Änderungen ergeben sich gegenüber dem gescheiterten JMStV-Entwurf von 2010? 7. Welche Bereiche des JMStV werden gegenüber dem Entwurf von 2010 vereinfacht oder in der Normenklarheit geschärft? 8. Welche bereits bestehenden Regelungen des aktuell geltenden JMStV von 2003 sollen durch die Novellierung in ihrer Durchsetzung verbessert werden? Zu 6. bis 8.: Ein neuer Textentwurf für eine Novellierung des JMStV soll erst zur Jahreskonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vorliegen, so dass der Senat hierzu noch keine Aussagen treffen kann. 9. Wie wird der Senat sicherstellen, dass die Kritik an der letzten JMStV-Novellierung berücksichtigt wird? Zu 9.: Die neue Novellierung des JMStV wird wie jeder Staatsvertrag im Rahmen von Konsultationen auf Fachebene, in den Ausschüssen des Berliner Abgeordnetenhauses sowie mit Experten und der interessierten Öffentlichkeit diskutiert. Weitere Anregungen - 3 - könnten dann im Rahmen von üblichen Anhörungen zu einem Staatsvertragsentwurf eingebracht werden. Die vorgetragenen Kritikpunkte fließen in die Beratungen zur Novellierung ein. 10. Welche Experten den Bereichen Netzpolitik und Medienpädagogik sowie aus der Internet-Community hat die Rundfunkkommission der Länder angehört oder wird sie anhören? Zu 10.: Im Rahmen der ersten Novellierung 2010 hat die Rundfunkkommission am 27.01.2010 in Mainz eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Hierzu waren eingeladen: ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e.V., Arbeitsgemeinschaft der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland, Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk, BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V., Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V., BundesElternRat, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Bundesverband Audiovisuelle Medien e.V., Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V., Bundesverband Erotik Handel e.V., Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware e.V., Deutscher Elternverein e.V., Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V., Deutschlandradio, Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten, eco-Verband der deutschen Internetwirtschaft, Evangelische Kirche in Deutschland, Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V., Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V., G.A.M.E. Bundesverband der Entwickler von Computerspielen e.V., Interessenverband des Video- und Medienfachhandels, HansBredow -Institut für Medienforschung an der Universität Hamburg, jugendschutz.net, JusProg e.V., Kommissariat der Deutschen Bischöfe Katholisches Büro in Berlin, Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V., Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle, Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V., Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V., Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft e.V., Zweites Deutsches Fernsehen. Die Frage, welche Experten bei der aktuellen Novellierung angehört werden sollen, ist von der Rundfunkkommission zu entscheiden. 11. Welche Experten den Bereichen Netzpolitik und Medienpädagogik sowie aus der Internet-Community hat der Senat angehört oder wird sie anhören? Zu 11.: Der Senat veranstaltet hierzu keine Anhörungen, setzt sich aber auf Länderebene für entsprechende Konsultationen ein. Im Rahmen der ersten Novellierung 2010 hat das Abgeordnetenhaus durch den Ausschuss für Europa- und Bundesangelegenheiten, Medien, Berlin-Brandenburg in seiner 58. Sitzung der 16. Wahlperiode am 21. April 2010 eine Anhörung durchgeführt. Hierzu waren eingeladen: Auf Vorschlag der CDU der eco-Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V., auf Vorschlag der Linksfraktion der Arbeitskreis gegen Internetsperren und auf Vorschlag der Grünen der BITS 21 im fjs e.V. 12. Was unternimmt der Senat, um sicherzustellen, dass der aktuelle Stand der medien-pädagogischen Forschung berücksichtigt wird? Zu 12.: Der Senat geht davon aus, dass die Experten und Sachverständigen, die im Rahmen der öffentlichen Anhörung der Rundfunkkommission zur neuen Novellierung gehört werden, den aktuellen Stand der medienpädagogischen Forschung repräsentieren. 13. Wie und durch wen hat die Rundfunkkommission der Länder oder der Senat das gesamte Konzept des JMStV unabhängig und ergebnisoffen wissenschaftlich evaluieren lassen? Zu 13.: Bund und Länder haben im Rahmen der ersten Novellierung das Hans-BredowInstitut beauftragt, die im JMStV vorgesehene Evaluation wissenschaftlich vorzubereiten. Ziel der Evaluation war es, Punkte zu identifizieren, an denen eine - 4 - Optimierung des Systems möglich erscheint. Im Oktober 2007 hat das Hans-BredowInstitut in Kooperation mit dem JFF – Institut für Medienpädagogik in Forschung und Praxis und unterstützt durch den Medienpädagogischen Forschungsverbund Südwest (MPFS) eine Analyse des Jugendmedienschutzsystems – Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vorgelegt (http://www.hans-bredow-institut.de /de/forschung/analyse-des-jugendmedienschutzsystems-jugendschutzgesetz-jugend medienschutz-staatsvertrag). Auch die Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ hat sich unter anderem in ihrem Zweiten Zwischenbericht von Oktober 2011 mit dem Jugendmedienschutz und möglichen Handlungsempfehlungen auseinandergesetzt (http://www.bundestag.de/internetenquete/dokumentation/Zwischenberichte/Zwischenbe richt _ Medienkompetenz _1707286.pdf). Im Auftrag der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien NordrheinWestfalens und unterstützt von allen Ländern organisierte das Institut für Medien- und Kommunikationspolitik im Sommer 2011 eine öffentliche Diskussionsrunde sowie eine Online-Konsultation. Die Leitfrage der Veranstaltungsreihe lautete, wie ein sinnvoller und verantwortungsvoller Jugendmedienschutz aussehen kann. Der Bericht des Instituts wurde im August 2011 veröffentlicht (http://www.mediadb.eu/metanavigation /jugendmedienschutz-gestalten.html). 14. Ist nach Ansicht des Senats der Begriff der Entwicklungsbeeinträchtigung (§5 JMStV) für eine rechtliche Regelung des Jugendmedienschutzes geeignet? Wenn ja, welche wissenschaftlichen Grundlagen für diesen Begriff sind dem Senat bekannt? Zu 14.: Der Begriff der Entwicklungsbeeinträchtigung entspricht der bundesgesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 1 Jugendschutzgesetz. Sie liegt dann vor, wenn die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigt wird. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Entwicklungsbeeinträchtigung hat sich in der Praxis bewährt und ermöglicht es, die Bewertung immer anhand aktueller gesellschaftliche und kultureller Entwicklungen, der sich wandelnden Reife von Kindern und Jugendlichen sowie wissenschaftlicher Erkenntnisse vorzunehmen. 15. Welche Programme planen das Land Berlin und andere Mitglieder der Rundfunkkommission in Ergänzung zum JMStV, um Pädagogen und Eltern für die ethisch-moralischen Diskussionen über Onlineinhalte zu qualifizieren? 16. Welche Konzepte oder Programme zur begleiteten Teilhabe bzw. aktiven Heranführung von Kindern und Jugendlichen an das Netz plant der Senat? Zu 15. und 16.: Im Rahmen der Fortbildungsveranstaltungen gemäß dem Modulkonzept des „eEducation Berlin Masterplan“ werden seit 2005 für Berliner Lehrerinnen und Lehrer sowie das gesamte pädagogische Personal entsprechende Kurse angeboten und durchgeführt. Die inhaltlichen Schwerpunkte bei der Vermittlung von Medienkompetenz in dem in der Frage angesprochenen Sinn, sowohl in Kitas, Schulen und in der außerschulischen Jugendbildung sowie bei der Ausbildung in den pädagogischen Professionen und in der Fort- und Weiterbildung von Pädagoginnen und Pädagogen, liegen in der angemessenen Initiierung, Konsolidierung und Verstetigung der Entwicklung von Medienkompetenz. Dabei kann Medienkompetenz z. B. in vier Dimensionen beschrieben werden, wie dies durch Dieter Baacke1 erfolgt ist. 1 Baacke, Dieter: Zum Konzept und zur Operationalisierung von Medienkompetenz. Bielefeld, 1998. Im Netz unter http://www.bundespruefstelle.de/bmfsfj/generator/bpjm/JugendmedienschutzMedienerziehung /erziehung-medienkompetenz,did=119112.html - 5 - - Medienkritik - Medienkunde - Mediennutzung und - (kreative) Mediengestaltung Daraus ergibt sich für die Entwicklung von Medienkompetenz als Zielstellung der rechtssichere, zielgerichtete, kreative, sozialverträgliche und partizipative Umgang mit den Digitalen Medien. Im Jahr 2012 wurde ein vergleichbares Kursangebot („Mehr Medienkompetenz für Eltern“) für die Teilnahme von Eltern aufgestellt. Die Programme werden fortgesetzt. Im Berliner Schulgesetz wird als ein Bildungs- und Erziehungsziel der sachgerechte, kritische und produktive Umgang mit den Medien und – als besondere Bildungs- und Erziehungsaufgabe der Schule – u. a. die informations- und kommunikationstechnische Bildung und Medienerziehung festgeschrieben. Die Vermittlung von Medienkompetenz ist ein allgemeines Unterrichtsziel und findet sich deshalb – unterschiedlich ausgeprägt – in sämtlichen Fächern und Schularten. Der „eEducation Berlin Masterplan“ soll daher die Voraussetzungen schaffen, die in unserer Informations- und Wissensgesellschaft den Lernenden einen angemessenen Zugang zu den aktuellen Informations- und Kommunikationsmitteln ermöglichen. Ein Bestandteil des Landesprogramms „jugendnetz-berlin“ ist das Qualifizierungsprogramm „BITS 21 – Bildung, InformationsTechnologie und Service für die Jugendarbeit“: In vorschulischer und außerschulischer Bildung werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Kindertagesstätten, Schulen und Jugendeinrichtungen praxisorientiert im Umgang mit den Medien und Informationstechnologien und ihrer medienpädagogischen Arbeit qualifiziert. Ein Schwerpunkt der Qualifizierung ist die Gestaltung der medienerzieherischen Eltern- und Familienbildung: Das Fachprofil Medienerziehung und Elternbildung sowie die Weiterbildung zum Eltern-Medien-Trainer/in werden gut nachgefragt. In den Medienkompetenzzentren der Bezirke werden vielfältige Angebote für Kinder und Jugendliche zur aktiven Heranführung an die Neuen Medien vorgehalten. Das Thema Cybermobbing ist eines davon, dieses Thema wurde als Angebotsreihe für Berliner Schulen erfolgreich konzipiert und richtete sich auch an Eltern und Lehrerinnen/Lehrer. Der Bedarf zur Auseinandersetzung mit diesem Thema ist nach wie vor groß und wird bei den weiteren Planungen des Senats Berücksichtigung finden. 17. Wie stellt der Senat sicher, dass sich Bürger und Mitglieder des Abgeordnetenhauses transparent und fortlaufend ein Bild über Arbeit und Zwischenergebnisse der Rundfunkkommission machen können? Zu 17.: Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden durch einen Vertreter des Senats regelmäßig u.a. im Rahmen der aktuellen Viertelstunde im Ausschuss für Europa und Bundesangelegenheiten, Medien über die Tätigkeit der Rundfunkkommission informiert. Diese Sitzungen sind öffentlich und können von interessierten Bürgern und Bürgerinnen sowie Abgeordneten besucht werden. Die Protokolle der Sitzungen werden auf dem Onlineportal des Abgeordnetenhauses veröffentlicht. Darüber hinaus bestehen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin und der Verfassung von Berlin umfangreiche Informationsmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger sowie Abgeordnete. 18. Wann wird die Rundfunkkommission die Tagesordnungen, Protokolle, JMStV-Entwürfe, Stellungnahmen von Experten und alle weiteren Dokumente der Öffentlichkeit zugänglich zu machen? Wenn sie nicht plant, diese zugänglich zu machen, warum nicht? - 6 - Zu 18.: Die Frage ist an die Rundfunkkommission zu stellen. Dem Senat liegen hierzu keine Informationen vor. 19. Wann werden die Sitzungen der Rundfunkkommission über das Internet zugänglich gemacht – entweder als Livestream oder Aufzeichnung? Wenn nicht, warum nicht? Zu 19.: Die Frage ist an die Rundfunkkommission zu stellen. Dem Senat liegen hierzu keine Informationen vor. 20. Wie wird die Rundfunkkommission sicherstellen, dass im neuen JMStV-Entwurf die Besonderheiten der jeweiligen Medien beachtet werden, ohne die etablierten Regeln für Film und Fernsehen auf das Internet zu übertragen? Zu 20.: Die Frage ist an die Rundfunkkommission zu stellen. Der Senat wird im Zuge der Beratungen über die Novellierung darauf achten, dass die Möglichkeiten und Anreize zum staatsvertragskonformen Handeln die angebotsspezifischen Unterschiede und Bedürfnisse berücksichtigen. 21. Was unternimmt der Senat, um zu verhindern, dass der JMStV Sperrverfügungen/Netzsperren vorsieht? Zu 21.: Der JMStV enthält derzeit keine „Sperrverfügungen/Netzsperren“ und es sind nach Kenntnis des Senats auch im Rahmen der erneuten Novellierung keine „Sperrverfügungen/Netzsperren“ vorgesehen. Der Senat setzt sich ausweislich des Koalitionsvertrages ausdrücklich für die Umsetzung des Prinzips „Löschen statt Sperren“ in den Staatsverträgen ein. 22. Wie wird die Rundfunkkommission verhindern, dass die Novelle nicht zum Einfalltor für eine Abmahnwelle gegenüber privaten Webseitenbetreibern und Bloggern führt Zu 22. Die Frage ist an die Rundfunkkommission zu stellen. Der Senat hat keine Veranlassung anzunehmen, dass die Novellierung des JMStV zu einer Abmahnwelle gegenüber privaten Webseitenbetreibern und Bloggern führen könnte. Diese Annahme beruht darauf, dass bereits nach dem seit 2003 geltenden JMStV private Webseitenbetreiber und Blogger dafür Sorge tragen müssen, dass ihre Angebote – sofern sie entwicklungsbeeinträchtigend sind – von Kindern oder Jugendlichen der betroffenen Altersstufen üblicherweise nicht wahrgenommen werden und bisher keine Abmahnwelle aufgetreten ist. Eine Verschärfung der bestehenden Pflichten für private Webseitenbetreiber und Blogger ist nicht beabsichtigt. 23. Wie wird die Rundfunkkommission sicherstellen, dass nur solche Inhalte Alterseinstufungen unterliegen, die auch sonst üblicherweise altersgerecht differenziert werden? Zu 23.: Die Frage ist an die Rundfunkkommission zu stellen. Nach Kenntnis des Senats ist nicht vorgesehen, Inhalte einer zwingenden Alterseinstufung zu unterwerfen. In der Novellierung von 2010 war vorgesehen, dass solche Anbieter haftungsrechtlich privilegiert werden sollten, die ihr Angebot freiwillig mit einer Altersstufe kennzeichnen und sich zur Alterskennzeichnung ihres Angebotes eines Selbstklassifizierungssystems einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ordnungsgemäß bedient haben. Eine Beschränkung dieser Privilegierung auf Anbieter bestimmter Inhalte, zum Beispiel Filme und Film- und Spielprogramme im Sinne von § 14 Jugendschutzgesetz, würde Anbieter anderer Inhalte ungerechtfertigt benachteiligen. 24. Wie wird die Rundfunkkommission sicherstellen, dass die im JMStV vorgesehenen, generellen Pflichten auf offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte beschränkt werden und nicht Millionen von Webseiten, Mikromedien und Inhalten auf Community Plattformen gekennzeichnet werden müssen? - 7 - Zu 24.: Die Frage ist an die Rundfunkkommission zu stellen. Eine Pflicht zur Kennzeichnung war weder in der Novellierung von 2010 vorgesehen, noch ist sie für die neue Novellierung geplant. 25. Wie wird die Rundfunkkommission sicherstellen, dass Inhalte, die für Kinder unter zwölf Jahren nicht geeignet sind, nicht in Angebote für diese Altersgruppe eingebunden werden? Zu 25.: Die Frage ist an die Rundfunkkommission zu stellen. Nach dem seit 2003 geltenden JMStV haben Anbieter, die Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Für die Kontrolle der Durchführung des JMStV sind für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die internen Kontrollorgane der öffentlich-rechtlichen Sender und für den privaten Rundfunk sowie für Anbieter von Telemedien die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bzw. die zuständige Landesmedienanstalt verantwortlich. 26. Was unternimmt der Senat, um zu verhindern, dass die Haftungsregeln des Telemediengesetzes über den JMStV indirekt ausgeweitet werden? Zu 26.: Dem Senat ist nicht bekannt, dass die Haftungsregelungen des Telemediengesetzes im Rahmen der Novellierung des JMStV ausgeweitet werden sollen. 27. Was unternimmt der Senat, um zu verhindern, dass der JMStV eine Verpflichtung vorsieht, nutzergenerierte Inhalte zu überwachen? Zu 27.: Dem Senat ist nicht bekannt, dass eine Verpflichtung zur Überwachung nutzergenerierter Inhalte im Rahmen der Novellierung des JMStV vorgesehen ist. Sofern ein Anbieter nutzergenerierte Inhalte in sein Angebot einbindet, muss er bereits nach dem seit 2003 geltenden JMStV dafür Sorge tragen, dass sein Angebot – sofern die Inhalte entwicklungsbeeinträchtigend sind – von Kindern oder Jugendlichen der betroffenen Altersstufen üblicherweise nicht wahrgenommen werden. Dieser Pflicht kann ein Anbieter zum Beispiel durch eine freiwillige Prüfung der nutzergenerierten Inhalte nachkommen. 28. Wie wird die Rundfunkkommission verhindern, dass unangemessene Belastungen für private Anbieter entstehen? Zu 28.: Die Frage ist an die Rundfunkkommission zu stellen. Dem Senat ist nicht bekannt, dass im Rahmen der Novellierung des JMStV eine unangemessene Belastung für private Anbieter entsteht. Ungeachtet dessen achtet der Senat bei jeder Art gesetzgeberischer Maßnahmen darauf, dass möglicherweise entstehende Belastungen im Verhältnis zum Regelungsziel angemessen und verhältnismäßig sind. 29. Wie wird die Rundfunkkommission sicherstellen, dass eine nationale Inselbildung durch den JMStV vermieden und das Internet als weltweites Medium erhalten wird? Zu 29.: Die Frage ist an die Rundfunkkommission zu stellen. Der Senat sieht keine Gefährdungslage für das Internet durch den JMStV. Eine länderübergreifender Jugendmedienschutz wäre in Anbetracht der im Internet hinfälligen nationalen Grenzen sicherlich wünschenswert, aber ebenso wie bei anderen Regelungsmaterien wie dem Urheberrecht, dem Telekommunikationsrecht oder dem Datenschutz ein längerfristig zu verfolgendes Ziel. - 8 - 30. Wie wird die Rundfunkkommission sicherstellen, dass Anbietern aus Deutschland kein Nachteil dadurch erwächst, dass der JMStV nur für inländische Anbieter durchsetzbar ist? Zu 30.: Die Frage ist an die Rundfunkkommission zu stellen. Im Übrigen ist die Durchsetzbarkeit von deutschem Recht gegenüber ausländischen Anbietern keine auf den Jugendmedienschutz beschränkte Aufgabe, sondern stellt sich in allen Lebensbereichen, so u.a. auch in dem internationalen Transfer und Austausch von Waren, Dienstleistungen, Informationen, Kunst oder Kultur. Berlin, den 30. Mai 2013 K l a u s W o w e r e i t Regierender Bürgermeister Antwort Große Anfrage d17-1072 DER REGIERENDE BÜRGERMEISTER VON BERLIN A n t w o r t K l a u s W o w e r e i t Regierender Bürgermeister