Drucksache 17 / 10 721 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. des Abgeordneten Dirk Behrendt (GRÜNE) vom 05. Juli 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Juli 2012) und Antwort Wegen Bußgeld in den Knast? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. In wie vielen Fällen wurde im zweiten Halbjahr 2011 und im ersten Halbjahr 2012 von einem Berliner Gericht Erzwingungshaft nach § 96 Abs. 1 OWiG angeordnet? (bitte nach Dauer der Erzwingungshaft [in Wochen] und Höhe der Geldbuße [weniger als 5 €, 5-20 €, 21-50 €, 51-100 €, mehr als 100 €] aufschlüsseln) Zu 1.: Im zweiten Halbjahr 2011 wurde vom Amtsgericht Tiergarten 6.569-mal Erzwingungshaft gemäß § 96 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) angeordnet. Im ersten Halbjahr 2012 wurde vom Amtsgericht Tiergarten 9.519-mal Erzwingungshaft gemäß § 96 Abs. 1 OWiG angeordnet. Eine Aufschlüsselung nach Wochen und/oder Bußgeldhöhen wird statistisch nicht erfasst und ist daher mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. 2. In wie vielen der unter 1. genannten Fälle wurde die Erzwingungshaft vollstreckt? (bitte nach Dauer der Erzwingungshaft [in Wochen] und Höhe der Geldbuße [weniger als 5 €, 5-20 €, 21-50 €, 51-100 €, mehr als 100 €] aufschlüsseln) Zu 2.: Erzwingungshaft wurde in 117 der unter 1. genannten Fälle vollstreckt. Die Dauer der angeordneten Erzwingungshaft kann wie folgt aufgeschlüsselt werden: unter 1 Woche: 67 Fälle ab 1 Woche bis unter 2 Wochen: 29 Fälle ab 2 Wochen bis unter 3 Wochen: 13 Fälle ab 3 Wochen bis unter 4 Wochen: 2 Fälle ab 4 Wochen bis unter 5 Wochen: 4 Fälle ab 5 Wochen bis unter 6 Wochen: 1 Fall ab 6 Wochen bis unter 7 Wochen: 1 Fall Die Höhe der zugrunde liegenden Geldbußen kann wie folgt aufgeschlüsselt werden: weniger als 5 €: kein Fall 5 bis 20 €: 5 Fälle 21 bis 50 €: 27 Fälle 51 bis 100 €: 23 Fälle mehr als 100 €: 62 Fälle 3. In wie vielen der unter 2. genannten Fälle wurde die Erzwingungshaft gegen Jugendliche und Heranwachsende vollstreckt? (bitte nach Dauer der Erzwingungshaft [in Wochen] und Höhe der Geldbuße [weniger als 5 €, 5-20 €, 21-50 €, 51-100 €, mehr als 100 €] aufschlüsseln) Zu 3.: Gegen Jugendliche und Heranwachsende wurde Erzwingungshaft in 14 Fällen vollstreckt. Die Dauer der angeordneten Erzwingungshaft kann wie folgt aufgeschlüsselt werden: unter 1 Woche: 5 Fälle ab 1 Woche bis unter 2 Wochen: 7 Fälle ab 2 Wochen bis unter 3 Wochen: 1 Fall ab 4 Wochen bis unter 5 Wochen: 1 Fall Die Höhe der zugrunde liegenden Geldbußen kann wie folgt aufgeschlüsselt werden: weniger als 5 €: kein Fall 5 bis 20 €: kein Fall 21 bis 50 €: 2 Fälle 51 bis 100 €: 1 Fall mehr als 100 €: 11 Fälle 4. In wie vielen der im zweiten Halbjahr 2011 und im ersten Halbjahr 2012 von einem Berliner Gericht verhandelten Erzwingungshaftverfahren wurde ein Pflichtverteidiger oder eine Pflichtverteidigerin beigeordnet? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10721 Zu 4.: Bei Erzwingungshaftverfahren sind Beiordnungen im fraglichen Zeitraum nicht erfolgt. 5. Sind die Berliner Vollstreckungsbehörden an- gewiesen, bei geringen (Rest)Geldbußen von einem Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft abzusehen? Wenn ja, ab welcher Höhe ist von einer solchen Anordnung abzusehen? Zu 5.: Es gibt in Berlin eine erhebliche Anzahl von Verwaltungsbehörden, die als Vollstreckungsbehörden Geldbußen aus einem Bußgeldbescheid vollstrecken: §§ 90 Abs.1, 92 OWiG; § 2 Abs.1 bis 4 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) i. V. m. dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord). Es kann deshalb im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage keine umfassende Auskunft über etwaige Weisungslagen zur Behandlung von Kleinbeträgen gegeben werden. Für die Bußgeldstelle der Berliner Polizei kann mitgeteilt werden, dass keine entsprechenden Regelungen getroffen worden sind. 6. In welchen Berliner Haftanstalten erfolgt die Unterbringung der Gefangenen bei Vollzug von Erzwingungshaft? Wie wird die getrennte Unterbringung nach § 172 StVollzG gewährleistet? In wie vielen Fällen haben die Gefangenen einer gemeinsamen Unterbringung mit Strafgefangenen zugestimmt? Zu 6.: Nach dem Vollstreckungsplan für das Land Berlin sind die Justizvollzugsanstalt Plötzensee, die Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin und die Jugendarrestanstalt Berlin zuständig für den Vollzug von Erzwingungshaft. Die Zivilgefangenen werden gemäß § 172 Satz 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) grundsätzlich einzeln, in seltenen Ausnahmefällen bei sachlicher Notwendigkeit mit Einwilligung gemeinsam untergebracht. Inwieweit davon Zusammenlegungen mit Strafgefangenen erfolgt sind, ist nicht dokumentiert. Berlin, den 26. Juli 2012 In Vertretung Straßmeir Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. August 2012) 2 Wegen Bußgeld in den Knast?