Drucksache 17 / 10 748 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wolfgang Albers (LINKE) vom 10. Juli 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Juli 2012) und Antwort Dienstreiseregelungen der Berliner Universitäten Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Kenntnisse hat der Senat über die an den Berliner Universitäten bestehenden Vorschriften zur Anwendung des Reisekostenrechts, darunter insbesondere über Regelungen, die über das in Berlin geltende Bundesreisekostengesetz hinaus gehen, wie z.B. die Einführung einer Reisekostenart „Zuschussreise“? Zu 1.: Dem Senat ist bekannt, dass die Berliner Uni- versitäten Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften zur Präzisierung des durch § 77 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) gegebenen Rahmens erlassen haben. Diese stehen nicht im Widerspruch zur bestehenden Rechtslage, sondern sollen den akademischen und organisatorischen Besonderheiten des Hochschulbetriebes Rechnung tragen. Darüber hinaus gibt es zum Teil erläuternde Rundschreiben . Die Universitäten haben angegeben, die entsprechenden Rechtsgrundlagen jeweils neuen Erfordernissen anzupassen. 2. Wodurch unterscheiden sich gegebenenfalls die jeweils hochschulinternen Reisekostenregelungen vom Bundesreisekostengesetz? Zu 2.: Die hochschulinternen Reisekostenregelungen sind im Vergleich zum Bundesreisekostengesetz wesentlich differenzierter, unterscheiden verschiedene Dienstreisenanlässe , Personengruppen etc. und regeln auch Verfahrensfragen. Ein wesentlicher materieller Unterschied ist dadurch bedingt, dass § 2 Absatz 1 Satz 3 BRKG Dienstreisen nur durchgeführt werden sollen, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dem liegt die Vorstellung des Dienstherrn als klassische Verwaltungsbehörde zugrunde. Universitäten sind dagegen Behörden und zugleich akademische Korporationen. Hierdurch ergeben sich ungleich mehr Anlässe für Dienstreisen, die auch im eigenen akademischen Interesse der Reisenehmerinnen und und Reisenehmer liegen. Hierzu zählen etwa Tagungsbesuche , Vortragsreisen, Buchvorstellungen, Wahrnehmung von Gastprofessuren, Teilnahme an Begutachtungen jeder Art, Forschungsaufenthalte, Grabungen oder Kooperationsan-bahnungen etc. Die Dienstreisenden können hierdurch unmittelbar ihre berufliche Qualifikation und wissen-schaftliche Reputation verbessern; für den Betrieb der Hochschule als Ganzes ist die einzelne Dienstreise dagegen i.d.R. nicht zwingend notwendig, liegt aber gleichwohl auch im dienstlichen Interesse des Dienstherrn. Hinzu kommt, dass eine Vielzahl von anderen Er- stattungsquellen für die o.g. Beispiele in Betracht kommen, aus denen Reisekosten ganz oder anteilig finanziert werden. Hierzu zählen u.a. Reisen im Auftrag öffentlich-rechtlicher oder privater Dritter oder die Fremdfinanzierung durch Drittmittel oder Preisgelder. Die erforderliche Präzisierung des Bundesreisekosten- gesetzes durch die genannten Richtlinien und Verwaltungsvorschriften erklärt sich auch aus diesen Unterschieden . 3. Welche Kenntnisse hat der Senat über eine Ver- waltungspraxis der Berliner Universitäten, wonach Reisen zu wissenschaftlichen Fachkongressen grundsätzlich nicht ausschließlich im dienstlichen Interesse der Universitäten liegen und wonach Dienstreisen "grundsätzlich nur in Ausnahmefällen" aus Haushaltsmitteln gezahlt werden dürfen, und wie bewertet er eine derartige Verwaltungspraxis ? Zu 3.: Wie dargelegt, liegen viele Dienstreisen inner- halb des akademischen Betriebes einer Hochschule nicht im ausschließlichen Interesse der Einrichtung, sondern dienen auch dem beruflichen Fortkommen der Dienstreisenden . Die vier Universitäten haben angegeben, dass der Grad des Eigeninteresses der Reisenehmerin oder des Reisenehmers bei der Bemessung der Höhe der Reise- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 748 kostenerstattung berücksichtigt wird. Hierdurch kann es zu einer Reduzierung der Erstattung um 30 bis 50 Prozent kommen. Die Technische Universität und die HumboldtUniversität zu Berlin geben an, dass dies eher Ausnahmen sind. Die Freie Universität geht bei Dienstreisen mit klassisch akademischen Anlässen (z.B. Kongress) in der Regel von einem überwiegend dienstlichen Interesse aus. Dagegen erstattet die Universität der Künste nur dann 100 Prozent der Kosten, wenn die Reise notwendig ist und im ausschließlichen Interesse der Hochschule liegt. Im Übrigen haben die Hochschulen vorgetragen, dass sie auch ein großes Interesse an der Förderung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler haben. Eine Regelung, wonach Reisekosten nur in Ausnahmefällen erstattet werden dürfen, ist nicht bekannt. Der Senat sieht keinen Grund, die dargestellten Grundsätze zu kritisieren. Berlin, den 11. September 2012 In Vertretung Dr. Knut Nevermann Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Sep. 2012) 2